Suppl., q. 71 a. 10
Ob die Ablässe der Kirche den Toten nützen?
Quaestio 71 · Von den Fürbitten für die Verstorbenen
Einwand 1: Es scheint, dass die von der Kirche gewährten Ablässe sogar den Toten nützen. Erstens aufgrund des Brauchs der Kirche, die die Predigt eines Kreuzzugs anordnet, damit jemand einen Ablass für sich selbst und für zwei oder drei und manchmal sogar zehn Seelen, sowohl der Lebenden als auch der Toten, gewinnen kann. Aber dies liefe auf eine Täuschung hinaus, wenn sie den Toten nicht nützten. Also nützen Ablässe den Toten.
Einwand 2: Ferner ist das Verdienst der ganzen Kirche wirksamer als das einer einzelnen Person. Nun dient persönliches Verdienst als Fürbitte für die Verstorbenen, zum Beispiel im Fall des Almosengebens. Viel mehr also das Verdienst der Kirche, worauf Ablässe gegründet sind.
Einwand 3: Ferner nützen die Ablässe der Kirche denen, die Glieder der Kirche sind. Nun sind jene, die im Fegefeuer sind, Glieder der Kirche, sonst würden ihnen die Fürbitten der Kirche nicht nützen. Also scheint es, dass Ablässe den Verstorbenen nützen.
Dagegen spricht: Damit Ablässe einer Person nützen, muss es einen angemessenen Grund für die Gewährung des Ablasses geben [*Vgl. Frage [25], Artikel [2]]. Nun kann es keinen solchen Grund seitens der Toten geben, da sie nichts tun können, was der Kirche von Nutzen ist, und aus einem solchen Grund werden Ablässe hauptsächlich gewährt. Also nützen Ablässe den Toten scheinbar nicht.
Ferner werden Ablässe gemäß der Entscheidung der Partei geregelt, die sie gewährt. Wenn daher Ablässe den Toten nützen könnten, stünde es in der Macht der Partei, die sie gewährt, eine verstorbene Person gänzlich von der Strafe zu befreien: was offensichtlich absurd ist.
Ich antworte darauf: Ein Ablass kann einer Person auf zwei Weisen nützen: auf eine Weise prinzipiell; auf eine andere sekundär. Er nützt prinzipiell der Person, die von einem Ablass Gebrauch macht, die nämlich das tut, wofür der Ablass gewährt wird, zum Beispiel einer, der den Schrein eines Heiligen besucht. Da daher die Toten keines jener Dinge tun können, für die Ablässe gewährt werden, können Ablässe ihnen nicht direkt nützen. Jedoch nützen sie sekundär und indirekt der Person, für die man das tut, was die Ursache des Ablasses ist. Dies ist manchmal machbar und manchmal nicht, gemäß den verschiedenen Formen des Ablasses. Denn wenn die Form des Ablasses so lautet: "Wer dies oder jenes tut, soll so viel Ablass gewinnen", kann derjenige, der dies tut, die Frucht des Ablasses nicht auf einen anderen übertragen, weil es nicht in seiner Macht steht, die Intention der Kirche, die die gemeinsamen Fürbitten austeilt, woraus Ablässe ihren Wert beziehen, auf eine bestimmte Person anzuwenden, wie oben gesagt (Frage [27], Artikel [3], ad 2). Wenn jedoch der Ablass in dieser Form gewährt wird: "Wer dies oder jenes tut, er, sein Vater oder irgendeine andere mit ihm verbundene und im Fegefeuer festgehaltene Person wird so viel Ablass gewinnen", wird ein Ablass dieser Art nicht nur einer lebenden, sondern auch einer verstorbenen Person nützen. Denn es gibt keinen Grund, warum die Kirche fähig ist, die gemeinsamen Verdienste, worauf Ablässe basieren, auf die Lebenden und nicht auf die Toten zu übertragen. Auch folgt daraus nicht, dass ein Prälat der Kirche Seelen aus dem Fegefeuer befreien kann, wie es ihm beliebt, da es für das Nützen von Ablässen einen angemessenen Grund für ihre Gewährung geben muss, wie oben gesagt (Frage [26], Artikel [3]).