II-II, q. 88 a. 9
Ob Kinder sich durch ein Gelübde verpflichten können, in einen Orden einzutreten?
Quaestio 88 · Von den Gelübden
Einwand 1: Es scheint, dass Kinder sich nicht durch ein Gelübde verpflichten können, in einen Orden einzutreten. Da ein Gelübde Überlegung des Geistes erfordert, ist es passend, dass jene allein geloben sollten, die den Gebrauch der Vernunft haben. Aber dieser fehlt bei Kindern ebenso wie bei Schwachsinnigen und Wahnsinnigen. Daher, so wie Schwachsinnige und Wahnsinnige sich zu nichts durch ein Gelübde verpflichten können, so können sich scheinbar auch Kinder nicht durch ein Gelübde verpflichten, in einen Orden einzutreten.
Einwand 2: Ferner kann das, was von einem gültig getan werden kann, nicht von einem anderen annulliert werden. Nun kann ein Gelübde, in einen Orden einzutreten, das von einem Jungen oder Mädchen vor dem Pubertätsalter abgelegt wurde, von den Eltern oder dem Vormund widerrufen werden (20, qu. ii, cap. Puella). Daher scheint es, dass ein Junge oder Mädchen vor dem Alter von vierzehn Jahren kein gültiges Gelübde ablegen kann.
Einwand 3: Ferner wird gemäß der Regel des Heiligen Benedikt [*Kap. 58] und einem Statut von Innozenz IV. denjenigen, die in einen Orden eintreten, ein Probejahr gewährt, damit die Probe der Verpflichtung des Gelübdes vorausgehen möge. Daher scheint es unerlaubt, dass Kinder vor dem Probejahr durch ein Gelübde gebunden sind, in einen Orden einzutreten.
Dagegen spricht, Das, was nicht recht getan ist, ist ungültig, ohne von irgendjemandem annulliert zu werden. Aber das von einem Mädchen ausgesprochene Gelübde, sogar vor Erreichen des Pubertätsalters, ist gültig, es sei denn, es wird von ihren Eltern innerhalb eines Jahres annulliert (20, qu. ii, cap. Puella). Daher können Kinder sogar vor Erreichen der Pubertät rechtmäßig und gültig durch ein Gelübde gebunden sein, in einen Orden einzutreten.
Ich antworte darauf, Wie aus dem entnommen werden kann, was oben gesagt wurde (Artikel [7]), sind Gelübde zweierlei Art, einfach und feierlich. Und da, wie im selben Artikel gesagt, die Feierlichkeit eines Gelübdes in einer geistlichen Segnung und Weihe besteht, die durch den Dienst der Kirche verliehen wird, folgt daraus, dass es unter die Dispensation der Kirche fällt. Nun nimmt ein einfaches Gelübde seine Wirksamkeit aus der Überlegung des Geistes, wodurch man beabsichtigt, sich unter eine Verpflichtung zu stellen. Dass eine solche Verpflichtung keine Kraft hat, kann auf zwei Weisen geschehen. Erstens durch Mangel an Vernunft, wie bei Wahnsinnigen und Schwachsinnigen, die sich nicht durch ein Gelübde binden können, solange sie in einem Zustand des Wahnsinns oder Schwachsinns bleiben. Zweitens dadurch, dass der Urheber eines Gelübdes der Gewalt eines anderen unterworfen ist, wie oben gesagt (Artikel [8]). Nun treffen diese zwei Umstände bei Kindern vor dem Pubertätsalter zusammen, weil es ihnen in den meisten Fällen an Vernunft mangelt und sie außerdem von Natur aus unter der Sorge ihrer Eltern stehen, oder Vormünder anstelle ihrer Eltern: weshalb in beiden Fällen ihre Gelübde ohne Kraft sind. Es geschieht jedoch durch eine natürliche Veranlagung, die nicht menschlichen Gesetzen unterworfen ist, dass der Gebrauch der Vernunft bei einigen, wenn auch wenigen, beschleunigt wird, die aus diesem Grund als fähig zur List (doli capax) bezeichnet werden: und doch sind sie aus diesem Grund in keiner Weise von der Sorge ihrer Eltern befreit; denn diese Sorge unterliegt dem menschlichen Gesetz, welches das berücksichtigt, was am häufigsten vorkommt.
Dementsprechend müssen wir sagen, dass Jungen oder Mädchen, die die Jahre der Pubertät noch nicht erreicht haben und den Gebrauch der Vernunft nicht erlangt haben, sich keinesfalls zu irgendetwas durch ein Gelübde binden können. Wenn sie jedoch den Gebrauch der Vernunft erlangen, bevor sie die Jahre der Pubertät erreichen, können sie sich ihrerseits durch ein Gelübde binden; aber ihre Gelübde können von ihren Eltern annulliert werden, unter deren Sorge sie noch stehen.
Doch egal wie sehr sie vor den Jahren der Pubertät zur List fähig sein mögen, können sie nicht durch ein feierliches Ordensgelübde gebunden werden, aufgrund des Dekrets der Kirche [*Sext. Decret. cap. Is qui, de Reg. et transeunt. ad Relig.], welches die Mehrzahl der Fälle berücksichtigt. Aber nachdem die Jahre der Pubertät erreicht wurden, können sie sich durch Ordensgelübde, einfache oder feierliche, ohne die Zustimmung ihrer Eltern binden.
Antwort auf Einwand 1: Dieses Argument gilt im Fall von Kindern, die den Gebrauch der Vernunft noch nicht erreicht haben: denn ihre Gelübde sind dann ungültig, wie oben gesagt.
Antwort auf Einwand 2: Die Gelübde von Personen, die der Gewalt eines anderen unterworfen sind, enthalten eine stillschweigende Bedingung, nämlich dass sie nicht vom Oberen annulliert werden. Diese Bedingung macht sie erlaubt und gültig, wenn sie erfüllt wird, wie oben gesagt.
Antwort auf Einwand 3: Dieses Argument gilt im Fall von feierlichen Gelübden, die in der Profess abgelegt werden.