II-II, q. 88 a. 11
Ob man vom feierlichen Gelübde der Enthaltsamkeit dispensiert werden kann?
Quaestio 88 · Von den Gelübden
Einwand 1: Es scheint, dass man vom feierlichen Gelübde der Enthaltsamkeit dispensiert werden kann. Wie oben gesagt, ist ein Grund für die Gewährung einer Dispens von einem Gelübde, wenn es ein Hindernis für ein größeres Gut ist. Aber ein Gelübde der Enthaltsamkeit, auch wenn es feierlich ist, kann ein Hindernis für ein größeres Gut sein, da das Gemeinwohl gottähnlicher ist als das Wohl eines Einzelnen. Nun kann die Enthaltsamkeit eines Menschen ein Hindernis für das Wohl der ganzen Gemeinschaft sein, zum Beispiel in dem Fall, wo, wenn gewisse Personen, die Enthaltsamkeit gelobt haben, heiraten würden, der Frieden ihres Landes beschafft werden könnte. Daher scheint es, dass man sogar von einem feierlichen Gelübde der Enthaltsamkeit dispensiert werden kann.
Einwand 2: Ferner ist Religion eine vorzüglichere Tugend als Keuschheit. Nun, wenn ein Mensch einen Akt der Religion gelobt, z.B. Gott ein Opfer darzubringen, kann er von jenem Gelübde dispensiert werden. Viel mehr kann er daher vom Gelübde der Enthaltsamkeit dispensiert werden, welches über einen Akt der Keuschheit ist.
Einwand 3: Ferner, so wie die Befolgung eines Gelübdes der Abstinenz eine Gefahrenquelle für die Person sein kann, so kann es auch die Befolgung eines Gelübdes der Enthaltsamkeit sein. Nun kann einer, der ein Gelübde der Abstinenz ablegt, von jenem Gelübde dispensiert werden, wenn es sich als eine Gefahrenquelle für seinen Körper erweist. Daher kann man aus demselben Grund von einem Gelübde der Enthaltsamkeit dispensiert werden.
Einwand 4: Ferner, so wie das Gelübde der Enthaltsamkeit Teil der Ordensprofess ist, wodurch das Gelübde feierlich wird, so sind es auch die Gelübde der Armut und des Gehorsams. Aber es ist möglich, von den Gelübden der Armut und des Gehorsams dispensiert zu werden, wie im Fall derer, die zu Bischöfen ernannt werden, nachdem sie Profess abgelegt haben. Daher scheint es, dass es möglich ist, von einem feierlichen Gelübde der Enthaltsamkeit dispensiert zu werden.
Dagegen spricht, Es steht geschrieben (Sir 26,20): „Kein Preis ist einer enthaltsamen Seele wert.“
Ferner wird (Extra, De Statu Monach.) am Ende der Dekretale Cum ad Monasterium festgestellt, dass der „Verzicht auf Eigentum, wie die Bewahrung der Keuschheit, so mit der Mönchsregel verbunden ist, dass nicht einmal der Oberste Priester von ihrer Befolgung dispensieren kann.“
Ich antworte darauf, Drei Dinge können bei einem feierlichen Gelübde der Enthaltsamkeit betrachtet werden: erstens die Materie des Gelübdes, nämlich Enthaltsamkeit; zweitens die Ewigkeit des Gelübdes, nämlich wenn eine Person sich durch Gelübde zur ewigen Bewahrung der Keuschheit bindet; drittens die Feierlichkeit des Gelübdes. Dementsprechend sagen einige [*Wilhelm von Auxerre, Sum. Aur. III. vii. 1, qu. 5], dass das feierliche Gelübde keine Materie der Dispens sein kann, wegen der Enthaltsamkeit selbst, für die kein würdiger Preis gefunden werden kann, wie durch die oben zitierte Autorität festgestellt wird. Der Grund hierfür wird von einigen der Tatsache zugeschrieben, dass der Mensch durch Enthaltsamkeit einen Feind in sich selbst überwindet, oder der Tatsache, dass der Mensch durch Enthaltsamkeit Christus vollkommen gleichförmig wird in Bezug auf die Reinheit sowohl des Leibes als auch der Seele. Aber dieser Grund scheint nicht zwingend zu sein, da die Güter der Seele, wie Kontemplation und Gebet, die Güter des Leibes weit übertreffen und uns noch mehr Gott gleichförmig machen, und doch kann man von einem Gelübde des Gebets oder der Kontemplation dispensiert werden. Daher scheint die Enthaltsamkeit selbst absolut betrachtet kein Grund zu sein, warum das feierliche Gelübde derselben keine Materie der Dispens sein kann; besonders da der Apostel (1 Kor 7,34) uns zur Enthaltsamkeit ermahnt wegen der Kontemplation, wenn er sagt, dass die unverheiratete Frau ... „auf die Dinge Gottes [Vulg.: 'des Herrn'] sinnt“, und da das Ziel von größerem Belang ist als das Mittel.
Folglich finden andere [*Albertus Magnus, Sent. iv, D, 38] den Grund hierfür in der Ewigkeit und Universalität dieses Gelübdes. Denn sie behaupten, dass das Gelübde der Enthaltsamkeit nicht aufgehoben werden kann, außer durch etwas gänzlich Entgegengesetztes, was bei keinem Gelübde jemals erlaubt ist. Aber dies ist offensichtlich falsch, denn so wie die Praxis des fleischlichen Verkehrs der Enthaltsamkeit entgegengesetzt ist, so ist das Essen von Fleisch oder das Trinken von Wein der Abstinenz von solchen Dingen entgegengesetzt, und doch können diese letzteren Gelübde eine Materie für Dispens sein.
Aus diesem Grund behaupten andere [Innozenz IV., zur obigen Dekretale], dass man sogar von einem feierlichen Gelübde der Enthaltsamkeit dispensiert werden kann, um eines gemeinsamen Gutes oder einer gemeinsamen Not willen, wie im Fall des oben gegebenen Beispiels (Einwand [1]), dass ein Land durch eine bestimmte zu schließende Ehe zum Frieden zurückgeführt wird. Doch da die zitierte Dekretale ausdrücklich sagt, dass „nicht einmal der Oberste Priester einen Mönch von der Bewahrung der Keuschheit dispensieren kann“, folgt scheinbar, dass wir daran festhalten müssen, dass, wie oben gesagt (Artikel [10], ad 1; vgl. Lev 27,9.10.28), was auch immer einmal dem Herrn geheiligt wurde, keinem anderen Gebrauch zugeführt werden kann. Denn kein kirchlicher Prälat kann bewirken, dass das, was geheiligt ist, seine Weihe verliert, nicht einmal wenn es etwas Unbelebtes ist, zum Beispiel ein geweihter Kelch, dass er nicht geweiht sei, solange er unversehrt bleibt. Viel weniger kann daher ein Prälat bewirken, dass ein Mensch, der Gott geweiht ist, aufhört, geweiht zu sein, solange er lebt. Nun besteht die Feierlichkeit eines Gelübdes in einer Art Weihe oder Segnung der Person, die das Gelübde ablegt, wie oben gesagt (Artikel [7]). Daher kann kein Prälat der Kirche bewirken, dass ein Mensch, der ein feierliches Gelübde ausgesprochen hat, von dem frei ist, wozu er geweiht wurde, z.B. einer, der Priester ist, kein Priester mehr sei, obwohl ein Prälat ihm aus irgendeinem besonderen Grund untersagen kann, seinen Orden auszuüben. In gleicher Weise kann der Papst nicht bewirken, dass ein Mensch, der seine Ordensprofess abgelegt hat, aufhört, ein Ordensmann zu sein, obwohl gewisse Juristen unwissenderweise das Gegenteil vertreten haben.
Wir müssen daher betrachten, ob Enthaltsamkeit wesentlich mit dem Zweck verbunden ist, für den das Gelübde feierlich begangen wird. Denn wenn nicht, kann die Feierlichkeit der Weihe ohne die Verpflichtung zur Enthaltsamkeit bestehen, aber nicht, wenn Enthaltsamkeit wesentlich mit dem verbunden ist, wofür das Gelübde feierlich begangen wird. Nun ist die Verpflichtung zur Bewahrung der Enthaltsamkeit mit den heiligen Weihen verbunden, nicht wesentlich, sondern durch die Einsetzung der Kirche; weshalb es scheint, dass die Kirche von dem durch den Empfang der heiligen Weihen feierlich gewordenen Gelübde der Enthaltsamkeit dispensieren kann. Andererseits ist die Verpflichtung zur Bewahrung der Enthaltsamkeit eine wesentliche Bedingung des Ordensstandes, wodurch ein Mensch der Welt entsagt und sich gänzlich an Gottes Dienst bindet, denn dies ist unvereinbar mit der Ehe, in welchem Stand ein Mann unter der Verpflichtung steht, sich eine Frau zu nehmen, Kinder zu zeugen, sich um seinen Haushalt zu kümmern und das zu beschaffen, was für diese Zwecke notwendig ist. Weshalb der Apostel sagt (1 Kor 7,33), dass „der, der mit einer Frau ist, besorgt ist für die Dinge der Welt, wie er seiner Frau gefallen möge; und er ist geteilt.“ Daher nimmt der „Mönch“ seinen Namen von der „Einheit“ [*Das Griechische {monos}] im Gegensatz zu dieser Teilung. Aus diesem Grund kann die Kirche nicht von einem durch die Ordensprofess feierlich gewordenen Gelübde dispensieren; und der von der Dekretale angegebene Grund ist, weil „Keuschheit mit der Mönchsregel verbunden ist.“
Antwort auf Einwand 1: Gefahren, die durch menschliche Angelegenheiten verursacht werden, sollten durch menschliche Mittel abgewendet werden, nicht indem göttliche Dinge einem menschlichen Gebrauch zugeführt werden. Nun ist ein Ordensmann mit Profess der Welt gestorben und lebt für Gott, und so darf er nicht unter dem Vorwand irgendeiner menschlichen Eventualität ins menschliche Leben zurückgerufen werden.
Antwort auf Einwand 2: Ein Gelübde zeitlicher Enthaltsamkeit kann eine Materie der Dispens sein, wie auch ein Gelübde zeitlichen Gebets oder zeitlicher Abstinenz. Aber die Tatsache, dass keine Dispens von einem durch Profess feierlich gewordenen Gelübde der Enthaltsamkeit gewährt werden kann, liegt nicht daran, dass es ein Akt der Keuschheit ist, sondern weil es durch die Ordensprofess bereits ein Akt der Religion ist.
Antwort auf Einwand 3: Nahrung ist direkt auf den Erhalt der Person geordnet, daher kann Abstinenz von Nahrung eine direkte Gefahrenquelle für die Person sein: und so ist aus diesem Grund ein Gelübde der Abstinenz eine Materie der Dispens. Andererseits ist sexueller Verkehr direkt auf den Erhalt nicht der Person, sondern der Art geordnet, weshalb die Enthaltung von solchem Verkehr durch Enthaltsamkeit die Person nicht gefährdet. Und wenn es sich tatsächlich akzidentell als eine Gefahrenquelle für die Person erweist, kann dieser Gefahr durch andere Mittel begegnet werden, zum Beispiel durch Abstinenz oder andere körperliche Heilmittel.
Antwort auf Einwand 4: Ein Ordensmann, der zum Bischof gemacht wird, ist nicht mehr von seinem Gelübde der Armut entbunden als von seinem Gelübde der Enthaltsamkeit, da er nichts Eigenes haben darf und sich als Verwalter der gemeinsamen Güter der Kirche halten muss. In gleicher Weise ist er auch nicht von seinem Gelübde des Gehorsams dispensiert; es ist ein Akzidens, dass er nicht verpflichtet ist zu gehorchen, wenn er keinen Oberen hat; genau wie der Abt eines Klosters, der dennoch nicht von seinem Gelübde des Gehorsams dispensiert ist.
Die Passage des Ecclesiasticus, die im gegenteiligen Sinne vorgebracht wird, sollte so verstanden werden, dass weder Fruchtbarkeit des Fleisches noch irgendein körperliches Gut mit der Enthaltsamkeit zu vergleichen ist, welche zu den Gütern der Seele gerechnet wird, wie Augustinus erklärt (De Sanct. Virg. viii). Weshalb pointiert gesagt wird „einer enthaltsamen Seele“, nicht „eines enthaltsamen Körpers“.