II-II, q. 154 a. 1
Ob der Unkeuschheit passenderweise sechs Arten zugewiesen werden?
Quaestio 154 · Von den Teilen der Wollust
Einwand 1: Es scheint, dass der Unkeuschheit (luxuria) unpassenderweise sechs Arten zugewiesen werden, nämlich „einfache Unzucht, Ehebruch, Blutschande, Schändung, Frauenraub und das widernatürliche Laster“. Denn die Verschiedenheit der Materie verändert nicht die Spezies. Nun wird die vorgenannte Einteilung im Hinblick auf die Verschiedenheit der Materie vorgenommen, je nachdem, ob die Frau, mit der ein Mann verkehrt, verheiratet oder eine Jungfrau ist oder von irgendeinem anderen Stand. Daher scheint es, dass die Arten der Unkeuschheit auf diese Weise nicht unterschieden werden.
Einwand 2: Ferner werden anscheinend die Arten eines Lasters nicht durch Dinge unterschieden, die zu einem anderen Laster gehören. Nun unterscheidet sich der Ehebruch von der einfachen Unzucht nur in dem Punkt, dass ein Mann mit einer Frau verkehrt, die einem anderen gehört, so dass er eine Ungerechtigkeit begeht. Daher scheint es, dass der Ehebruch nicht als eine Art der Unkeuschheit gerechnet werden sollte.
Einwand 3: Ferner, so wie es geschehen kann, dass ein Mann mit einer Frau verkehrt, die durch die Ehe an einen anderen Mann gebunden ist, so kann es geschehen, dass ein Mann mit einer Frau verkehrt, die durch ein Gelübde an Gott gebunden ist. Daher sollte das Sakrileg als eine Art der Unkeuschheit gerechnet werden, ebenso wie der Ehebruch.
Einwand 4: Ferner sündigt ein verheirateter Mann nicht nur, wenn er bei einer anderen Frau ist, sondern auch, wenn er seine eigene Frau ungeordnet gebraucht. Aber die letztere Sünde ist unter der Unkeuschheit begriffen. Daher sollte sie unter deren Arten gerechnet werden.
Einwand 5: Ferner sagt der Apostel (2 Kor 12,21): „Dass nicht abermals, wenn ich komme, Gott mich demütige bei euch und ich trauern muss über viele von denen, die zuvor gesündigt und nicht Buße getan haben über die Unreinheit und Unzucht und Ausschweifung, die sie begangen haben.“ Daher scheint es, dass auch Unreinheit und Ausschweifung als Arten der Unkeuschheit gerechnet werden sollten, ebenso wie die Unzucht.
Einwand 6: Ferner ist das Geteilte nicht unter seinen Teilen mitzurechnen. Aber die Unkeuschheit wird zusammen mit den Vorgenannten aufgezählt; denn es steht geschrieben (Gal 5,19): „Offenbar sind aber die Werke des Fleisches, welche sind: Unzucht, Unreinheit, Schamlosigkeit, Unkeuschheit [Vulgata: luxuria].“ Daher scheint es, dass die Unzucht unpassenderweise als eine Art der Unkeuschheit gerechnet wird.
Dagegen spricht, dass die vorgenannte Einteilung in den Dekretalen gegeben wird (36, qu. 1).
Ich antworte darauf, dass, wie oben ausgeführt (Q. 153, Art. 3), die Sünde der Unkeuschheit darin besteht, dass man das geschlechtliche Vergnügen nicht in Übereinstimmung mit der rechten Vernunft sucht. Dies kann auf zwei Weisen geschehen. Erstens in Bezug auf die Materie, worin dieses Vergnügen gesucht wird; zweitens, wenn zwar die geschuldete Materie vorliegt, aber andere geschuldete Umstände nicht beachtet werden. Und da ein Umstand als solcher nicht den moralischen Akt spezifiziert, dessen Spezies von seinem Objekt abgeleitet wird, welches auch seine Materie ist, folgt daraus, dass die Arten der Unkeuschheit in Bezug auf ihre Materie oder ihr Objekt bestimmt werden müssen.
Nun kann ebendiese Materie auf zwei Weisen nicht mit der rechten Vernunft übereinstimmen. Erstens, weil sie unvereinbar ist mit dem Ziel des geschlechtlichen Aktes. In dieser Weise gibt es, als Hinderung der Zeugung von Kindern, das „Laster wider die Natur“, welches jedem geschlechtlichen Akt anhaftet, aus dem keine Zeugung folgen kann; und als Hinderung der gebührenden Erziehung und Förderung des geborenen Kindes gibt es die „einfache Unzucht“, welche die Vereinigung eines unverheirateten Mannes mit einer unverheirateten Frau ist. Zweitens kann die Materie, worin der geschlechtliche Akt vollzogen wird, in Bezug auf andere Personen nicht mit der rechten Vernunft übereinstimmen; und dies auf zwei Weisen. Erstens im Hinblick auf die Frau, mit der ein Mann Verbindung hat, weil ihr nicht die gebührende Ehre erwiesen wird; und so gibt es die „Blutschande“ (Inzest), welche im Missbrauch einer Frau besteht, die durch Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft verbunden ist. Zweitens im Hinblick auf die Person, unter deren Autorität die Frau steht: und wenn sie unter der Autorität eines Ehemannes steht, ist es „Ehebruch“, wenn unter der Autorität ihres Vaters, ist es „Schändung“ (stuprum), bei Abwesenheit von Gewalt, und „Frauenraub“ (raptus), wenn Gewalt angewendet wird.
Diese Arten werden eher von Seiten der Frau als von Seiten des Mannes unterschieden, weil im geschlechtlichen Akt die Frau passiv ist und nach Art der Materie, während der Mann nach Art des Agens ist; und es wurde oben gesagt (Einwand 1), dass die vorgenannten Arten im Hinblick auf einen Unterschied der Materie zugewiesen werden.
Antwort auf Einwand 1: Die vorgenannte Verschiedenheit der Materie ist mit einem formalen Unterschied des Objekts verbunden, welcher Unterschied aus verschiedenen Weisen des Gegensatzes zur rechten Vernunft resultiert, wie oben gesagt.
Antwort auf Einwand 2: Wie oben gesagt (I-II, Q. 18, Art. 7), hindert nichts daran, dass die Deformitäten verschiedener Laster in einem Akt zusammentreffen, und auf diese Weise ist der Ehebruch unter Unkeuschheit und Ungerechtigkeit begriffen. Auch ist diese Deformität der Ungerechtigkeit der Unkeuschheit nicht gänzlich akzidentell: denn die Unkeuschheit, die der Begierde so weit gehorcht, dass sie zur Ungerechtigkeit führt, erweist sich dadurch als schwerwiegender.
Antwort auf Einwand 3: Da eine Frau durch das Gelübde der Enthaltsamkeit eine geistliche Ehe mit Gott eingeht, ist das Sakrileg, das in der Schändung einer solchen Frau begangen wird, ein geistlicher Ehebruch. In gleicher Weise werden die anderen Arten von Sakrileg, die zur Materie der Unkeuschheit gehören, auf andere Arten der Unkeuschheit zurückgeführt.
Antwort auf Einwand 4: Die Sünde eines Ehemannes mit seiner Frau ist nicht mit ungebührender Materie verbunden, sondern mit anderen Umständen, die nicht die Spezies eines moralischen Aktes begründen, wie oben gesagt (I-II, Q. 18, Art. 2).
Antwort auf Einwand 5: Wie eine Glosse zu dieser Stelle sagt, steht „Unreinheit“ für die Unkeuschheit wider die Natur, während „Ausschweifung“ der Missbrauch von Knaben durch einen Mann ist, weshalb es zur Schändung zu gehören scheint. Wir können auch antworten, dass „Ausschweifung“ sich auf gewisse Akte bezieht, die Umstände des geschlechtlichen Aktes sind, zum Beispiel Küsse, Berührungen und so weiter.
Antwort auf Einwand 6: Gemäß einer Glosse zu dieser Stelle bezeichnet „Unkeuschheit“ (luxuria) dort jede Art von Exzess.