Suppl., q. 55 a. 11
Ob man in einem Prozess dieser Art durch Vernehmung von Zeugen in derselben Weise vorgehen sollte wie in anderen Prozessen?
Quaestio 55 · Vom Ehehindernis der Schwägerschaft
Einwand 1: Es scheint, dass man in einem solchen Prozess nicht durch Vernehmung von Zeugen vorgehen sollte, in derselben Weise wie in anderen Prozessen, wo beliebige Zeugen gerufen werden können, vorausgesetzt, sie sind unbescholten. Aber hier werden Fremde nicht zugelassen, obwohl sie unbescholten sind. Daher usw.
Einwand 2: Ferner sind Zeugen, die des privaten Hasses oder der Liebe verdächtig sind, von der Zeugenaussage ausgeschlossen. Nun sind Verwandte besonders verdächtig der Liebe für eine Partei und des Hasses für die andere. Daher sollte ihre Aussage nicht angenommen werden.
Einwand 3: Ferner ist die Ehe ein begünstigterer Prozess als jene anderen, in denen rein körperliche Fragen auf dem Spiel stehen. Nun kann in diesen dieselbe Person nicht sowohl Ankläger als auch Zeuge sein. Daher kann dies auch nicht in einem Eheprozess sein; und so scheint es, dass es nicht richtig ist, in einem Prozess dieser Art durch Vernehmung von Zeugen vorzugehen.
Dagegen spricht, dass Zeugen in einem Prozess gerufen werden, um dem Richter Beweise bezüglich zweifelhafter Angelegenheiten zu geben. Nun sollten dem Richter in diesem Prozess wie in anderen Prozessen Beweise geliefert werden, da er kein voreiliges Urteil über das fällen darf, was nicht bewiesen ist. Daher sollten hier wie in anderen Rechtsstreitigkeiten Zeugen gerufen werden.
Ich antworte darauf, dass in dieser Art von Rechtsstreit wie in anderen die Wahrheit durch Zeugen enthüllt werden muss: doch, wie die Juristen sagen, gibt es viele Dinge, die diesem Prozess eigen sind; nämlich dass „dieselbe Person Ankläger und Zeuge sein kann; dass Beweise nicht ‚auf den Kalumnieneid‘ (Eid gegen Verleumdung) hin angenommen werden, da es ein quasi-geistlicher Rechtsstreit ist; dass Verwandte als Zeugen zugelassen sind; dass die juridische Ordnung nicht perfekt eingehalten wird, da, wenn die Anzeige gemacht wurde und der Prozess unbestritten ist, der Beklagte exkommuniziert werden kann, wenn er ungehorsam (kontumaz) ist; dass Beweise vom Hörensagen zugelassen werden; und dass Zeugen nach der Veröffentlichung der Namen der Zeugen gerufen werden können.“ All dies geschieht, um die Sünde zu verhindern, die in einer solchen Verbindung auftreten kann (cap. Quoties aliqui; cap. Super eo, De test. et attest.; cap. Literas, De juram. calumn.).
Dies genügt für die Antworten auf die Einwände.