Suppl., q. 55 a. 4
Ob Schwägerschaft durch Verlöbnis verursacht wird?
Quaestio 55 · Vom Ehehindernis der Schwägerschaft
Einwand 1: Es scheint, dass Schwägerschaft nicht durch Verlöbnis verursacht werden kann. Denn Schwägerschaft ist ein dauerhaftes Band: wohingegen ein Verlöbnis manchmal aufgelöst wird. Daher kann es keine Schwägerschaft verursachen.
Einwand 2: Ferner, wenn das Hymen durchdrungen wird, ohne dass die Tat vollzogen wird, wird keine Schwägerschaft geschlossen. Doch ist dies dem fleischlichen Verkehr viel ähnlicher als ein Verlöbnis. Daher verursacht Verlöbnis keine Schwägerschaft.
Einwand 3: Ferner ist Verlöbnis nichts anderes als ein Versprechen künftiger Ehe. Nun gibt es manchmal ein Versprechen künftiger Ehe, ohne dass Schwägerschaft geschlossen wird, zum Beispiel wenn es vor dem siebten Lebensjahr stattfindet; oder wenn ein Mann, der ein dauerndes Hindernis der Impotenz hat, einer Frau die künftige Ehe verspricht; oder wenn ein solches Versprechen zwischen Personen gemacht wird, denen die Ehe durch ein Gelübde verboten ist; oder auf irgendeine andere Weise. Daher kann Verlöbnis keine Schwägerschaft verursachen.
Dagegen spricht, dass Papst Alexander (cap. Ad audiendem, De spons. et matrim.) einer gewissen Frau verbot, einen bestimmten Mann zu heiraten, weil sie mit dessen Bruder verlobt gewesen war. Dies wäre nun nicht der Fall, wenn nicht durch das Verlöbnis Schwägerschaft geschlossen würde. Daher usw.
Ich antworte darauf, dass, so wie ein Verlöbnis nicht die Bedingungen einer vollkommenen Ehe hat, sondern eine Vorbereitung auf die Ehe ist, so verursacht das Verlöbnis nicht Schwägerschaft, wie die Ehe es tut, sondern etwas der Schwägerschaft Ähnliches. Dies wird „Gerechtigkeit der öffentlichen Ehrbarkeit“ genannt, welche ein Ehehindernis ist, so wie Schwägerschaft und Blutsverwandtschaft es sind, und gemäß denselben Graden, und sie wird so definiert: „Die Gerechtigkeit der öffentlichen Ehrbarkeit ist eine Beziehung, die aus dem Verlöbnis entsteht und ihre Kraft aus der kirchlichen Einsetzung aufgrund ihrer Ehrbarkeit bezieht.“ Dies zeigt sowohl den Grund ihres Namens als auch ihre Ursache an, nämlich dass diese Beziehung von der Kirche wegen ihrer Ehrbarkeit eingesetzt wurde.
Antwort auf Einwand 1: Das Verlöbnis verursacht nicht aufgrund seiner selbst, sondern aufgrund des Zweckes, auf den es ausgerichtet ist, diese Art von Schwägerschaft, die als „Gerechtigkeit der öffentlichen Ehrbarkeit“ bekannt ist: weshalb, so wie die Ehe ein dauerhaftes Band ist, so ist es auch die genannte Art von Schwägerschaft.
Antwort auf Einwand 2: Beim fleischlichen Verkehr werden Mann und Frau durch die Vermischung der Samen ein Fleisch. Weshalb nicht jedes Eindringen oder Durchdringen des Hymens dazu führt, dass Schwägerschaft geschlossen wird, sondern nur solches, dem eine Vermischung der Samen folgt. Aber die Ehe verursacht Schwägerschaft nicht nur aufgrund des fleischlichen Verkehrs, sondern auch aufgrund der ehelichen Gemeinschaft, hinsichtlich derer die Ehe ebenfalls der Natur entspricht. Folglich resultiert aus dem Ehevertrag selbst, der in Worten der Gegenwart ausgedrückt wird, und vor seinem Vollzug die Schwägerschaft, und in gleicher Weise resultiert aus dem Verlöbnis, welches ein Versprechen ehelicher Gemeinschaft ist, etwas der Schwägerschaft Ähnliches, nämlich die Gerechtigkeit der öffentlichen Ehrbarkeit.
Antwort auf Einwand 3: All jene Hindernisse, die ein Verlöbnis ungültig machen, verhindern, dass durch ein Eheversprechen Schwägerschaft geschlossen wird. Daher, ob derjenige, der tatsächlich die Ehe verspricht, das Alter nicht hat oder unter einem feierlichen Gelübde der Enthaltsamkeit oder irgendeinem ähnlichen Hindernis steht, resultiert keine Schwägerschaft noch irgendetwas ihr Ähnliches, weil das Verlöbnis nichtig ist. Wenn jedoch ein Minderjähriger, der an Gefühllosigkeit oder Behexung leidet und ein dauerndes Hindernis hat, vor der Pubertät und nach dem siebten Lebensjahr mit einer Frau verlobt wird, die volljährig ist, resultiert aus einem solchen Vertrag das Hindernis, das „Gerechtigkeit der öffentlichen Ehrbarkeit“ genannt wird, weil zu der Zeit das Hindernis nicht aktuell war, da in jenem Alter der Junge, der gefühllos ist, gleichermaßen impotent hinsichtlich des fraglichen Aktes ist.