Suppl., q. 55 a. 9
Ob eine Ehe, die von Personen innerhalb der Grade der Schwägerschaft oder Blutsverwandtschaft geschlossen wurde, immer für ungültig erklärt werden sollte?
Quaestio 55 · Vom Ehehindernis der Schwägerschaft
Einwand 1: Es scheint, dass eine Ehe, die von Personen innerhalb der Grade der Schwägerschaft oder Blutsverwandtschaft geschlossen wurde, nicht immer durch Scheidung für ungültig erklärt werden sollte. Denn „was Gott zusammengefügt hat, soll der Mensch nicht scheiden“ (Mt 19,6). Da man nun versteht, dass das, was die Kirche tut, Gott tut, und da die Kirche manchmal durch Unwissenheit solche Personen zusammenfügt, scheint es, dass sie, wenn dies später zur Kenntnis käme, nicht getrennt werden sollten.
Einwand 2: Ferner ist das Band der Ehe weniger belastend als das Band des Eigentums. Nun kann ein Mensch nach langer Zeit durch Verjährung (Ersitzung) das Eigentum an einer Sache erwerben, deren Eigentümer er nicht war. Daher wird durch die Länge der Zeit eine Ehe vor dem Gesetz gut, obwohl sie es vorher nicht war.
Einwand 3: Ferner urteilen wir über gleiche Dinge gleich. Nun, wenn eine Ehe aufgrund von Blutsverwandtschaft für ungültig erklärt werden sollte, in dem Fall, wenn zwei Brüder zwei Schwestern heiraten, wenn einer aufgrund von Blutsverwandtschaft getrennt wird, sollte der andere aus demselben Grund getrennt werden. Und doch ist dies nicht geziemend. Daher sollte eine Ehe nicht aufgrund von Schwägerschaft oder Blutsverwandtschaft für ungültig erklärt werden.
Dagegen spricht, dass Blutsverwandtschaft und Schwägerschaft das Schließen einer Ehe verbieten und den Vertrag ungültig machen. Daher, wenn Schwägerschaft oder Blutsverwandtschaft bewiesen wird, sollten die Parteien getrennt werden, auch wenn sie tatsächlich die Ehe geschlossen haben.
Ich antworte darauf, dass, da jede Vereinigung außerhalb der rechtmäßigen Ehe eine Todsünde ist, welche die Kirche mit all ihren Bestrebungen zu verhindern sucht, es ihr zukommt, jene zu trennen, zwischen denen keine gültige Ehe bestehen kann, besonders jene, die durch Blut oder durch Schwägerschaft verwandt sind, die nicht ohne Inzest im Fleische vereinigt werden können.
Antwort auf Einwand 1: Obwohl die Kirche durch Gottes Gabe und Autorität aufrechterhalten wird, ergibt sich doch, insofern sie eine Versammlung von Menschen ist, in ihren Handlungen etwas von menschlicher Gebrechlichkeit, was nicht göttlich ist. Daher ist eine Vereinigung, die in Gegenwart der Kirche vollzogen wird, die ein Hindernis nicht kennt, nicht durch göttliche Autorität unauflöslich, sondern wird entgegen der göttlichen Autorität durch den Irrtum des Menschen zustande gebracht, welcher, da er ein Irrtum über eine Tatsache ist, von Sünde entschuldigt, solange er besteht. Daher, wenn das Hindernis zur Kenntnis der Kirche kommt, sollte sie die genannte Vereinigung trennen.
Antwort auf Einwand 2: Das, was nicht ohne Sünde getan werden kann, wird durch keine Verjährung bestätigt, denn wie Innozenz III. sagt (Conc. Later. iv, can. 50: cap. Non debent, De consang. et affinit.), „vermindert die Länge der Zeit die Sünde nicht, sondern vermehrt sie“: noch kann sie in irgendeiner Weise eine Ehe legitimieren, die zwischen unrechtmäßigen Personen nicht stattfinden konnte.
Antwort auf Einwand 3: In strittigen Klagen zwischen zwei Personen präjudiziert das Urteil keinen Dritten, weshalb, obwohl die Ehe des einen Bruders mit der einen Schwester aufgrund von Blutsverwandtschaft für ungültig erklärt wird, die Kirche deshalb nicht die andere Ehe für ungültig erklärt, gegen die keine Klage erhoben wird. Doch im Tribunal des Gewissens sollte der andere Bruder deswegen nicht immer verpflichtet sein, seine Frau zu entlassen, weil solche Anschuldigungen häufig aus bösem Willen hervorgehen und durch falsche Zeugen bewiesen werden. Daher ist er nicht verpflichtet, sein Gewissen nach dem zu bilden, was bezüglich der anderen Ehe getan wurde: aber anscheinend sollte man eine Unterscheidung treffen, denn entweder hat er sichere Kenntnis von dem Hindernis seiner Ehe, oder er hat eine Meinung darüber, oder er hat keines von beiden. Im ersten Fall kann er die eheliche Pflicht weder fordern noch leisten, im zweiten muss er sie leisten, aber nicht fordern, im dritten kann er sie sowohl leisten als auch fordern.