Suppl., q. 56 a. 1
Ob geistliche Verwandtschaft ein Ehehindernis ist?
Quaestio 56 · Vom Hindernis der geistlichen Verwandtschaft
Einwand 1: Es scheint, dass geistliche Verwandtschaft kein Ehehindernis ist. Denn nichts ist ein Hindernis für die Ehe, außer dem, was einem Gut der Ehe entgegensteht. Nun steht die geistliche Verwandtschaft keinem Gut der Ehe entgegen. Also ist sie kein Ehehindernis.
Einwand 2: Ferner kann ein dauerndes Ehehindernis nicht mit einer bestehenden Ehe zusammen bestehen. Aber die geistliche Verwandtschaft besteht bisweilen zusammen mit der Ehe, wie im Text (Sent. iv, D, 42) dargelegt wird, etwa wenn ein Mann im Notfall sein eigenes Kind tauft; denn dann geht er eine geistliche Verwandtschaft mit seiner Frau ein, und doch wird die Ehe nicht aufgelöst. Also ist die geistliche Verwandtschaft kein Ehehindernis.
Einwand 3: Ferner geht die Verbindung des Geistes nicht auf das Fleisch über. Die Ehe aber ist eine Verbindung des Fleisches. Da also die geistliche Verwandtschaft eine Verbindung des Geistes ist, kann sie kein Hindernis für die Ehe werden.
Einwand 4: Ferner haben Gegensätze nicht dieselben Wirkungen. Nun ist die geistliche Verwandtschaft anscheinend das Gegenteil der Verschiedenheit des Kultus (disparitas cultus), da die geistliche Verwandtschaft eine Verwandtschaft ist, die aus der Spendung eines Sakraments oder der Absicht dazu resultiert; wohingegen die Verschiedenheit des Kultus im Fehlen eines Sakraments besteht, wie oben dargelegt (Quaestio [50], Artikel [1]). Da nun die Verschiedenheit des Kultus ein Ehehindernis ist, scheint es, dass die geistliche Verwandtschaft diese Wirkung nicht hat.
Dagegen spricht, Je heiliger das Band, desto mehr ist es zu schützen. Nun ist ein geistliches Band heiliger als eine leibliche Bindung: und da die Bindung der leiblichen Verwandtschaft ein Ehehindernis ist, folgt daraus, dass auch die geistliche Verwandtschaft ein Hindernis sein sollte.
Ferner steht in der Ehe die Vereinigung der Seelen höher als die Vereinigung der Leiber, denn sie geht ihr voraus. Deshalb kann eine geistliche Verwandtschaft die Ehe mit viel größerem Recht hindern als die leibliche Verwandtschaft.
Ich antworte darauf, Wie der Mensch durch die fleischliche Zeugung das natürliche Sein empfängt, so empfängt er durch die Sakramente das geistliche Sein der Gnade. Daher ist, so wie die Bindung, die durch fleischliche Zeugung eingegangen wird, dem Menschen natürlich ist, insofern er ein natürliches Wesen ist, auch die Bindung, die aus dem Empfang der Sakramente eingegangen wird, dem Menschen gewissermaßen natürlich, insofern er ein Glied der Kirche ist. Deshalb hindert, so wie die fleischliche Verwandtschaft die Ehe hindert, ebenso auch die geistliche Verwandtschaft auf Anordnung der Kirche. Wir müssen jedoch in Bezug auf die geistliche Verwandtschaft eine Unterscheidung treffen, da sie der Ehe entweder vorausgeht oder ihr nachfolgt. Wenn sie vorausgeht, hindert sie das Eingehen der Ehe und macht den Vertrag ungültig. Wenn sie nachfolgt, löst sie das Eheband nicht auf; aber wir müssen eine weitere Unterscheidung in Bezug auf den ehelichen Akt treffen. Denn entweder wird die geistliche Verwandtschaft in einem Notfall eingegangen, etwa wenn ein Vater sein Kind tauft, das im Sterben liegt – und dann ist sie für keine Seite ein Hindernis für den ehelichen Akt – oder sie wird ohne jede Notwendigkeit und aus Unwissenheit eingegangen; in diesem Fall gilt für die Person, deren Handlung die Verwandtschaft verursacht hat, dasselbe wie im ersteren Fall, sofern sie mit gebührender Vorsicht gehandelt hat – oder sie wird absichtlich und ohne jede Notwendigkeit eingegangen, und dann verliert die Person, deren Handlung die Verwandtschaft verursacht hat, das Recht, die eheliche Pflicht zu fordern; sie ist jedoch verpflichtet, sie zu leisten, wenn sie gefordert wird, weil die Schuld des einen Teils nicht zum Nachteil des anderen gereichen darf.
Antwort auf Einwand 1: Obwohl die geistliche Verwandtschaft keines der Hauptgüter der Ehe hindert, hindert sie eines der sekundären Güter, nämlich die Ausweitung der Freundschaft, weil die geistliche Verwandtschaft an sich schon ein hinreichender Grund für Freundschaft ist: weshalb Vertrautheit und Freundschaft mit anderen Personen durch die Ehe gesucht werden müssen.
Antwort auf Einwand 2: Die Ehe ist ein dauerndes Band, weshalb kein nachträglich eintretendes Hindernis sie trennen kann. Daher geschieht es bisweilen, dass Ehe und ein Ehehindernis zusammen bestehen, jedoch nicht, wenn das Hindernis vorausgeht.
Antwort auf Einwand 3: In der Ehe gibt es nicht nur eine leibliche, sondern auch eine geistliche Vereinigung: und folglich erweist sich die Verwandtschaft des Geistes als ein Hindernis dafür, ohne dass die geistliche Verwandtschaft in eine leibliche Beziehung übergehen müsste.
Antwort auf Einwand 4: Es ist nicht unvernünftig, dass zwei Dinge, die einander entgegengesetzt sind, demselben Ding entgegenstehen, wie Groß und Klein dem Gleichen entgegengesetzt sind. So sind Verschiedenheit des Kultus und geistliche Verwandtschaft der Ehe entgegengesetzt, weil in dem einen der Abstand größer und in dem anderen geringer ist, als es die Ehe erfordert. Daher besteht in beiden Fällen ein Ehehindernis.