Suppl., q. 55 a. 2
Ob die Schwägerschaft nach dem Tod von Ehemann oder Ehefrau bestehen bleibt?
Quaestio 55 · Vom Ehehindernis der Schwägerschaft
Einwand 1: Es scheint, dass die Schwägerschaft nach dem Tod von Ehemann oder Ehefrau zwischen den Blutsverwandten von Ehemann und Ehefrau oder umgekehrt nicht bestehen bleibt. Denn wenn die Ursache aufhört, hört die Wirkung auf. Nun war die Ursache der Schwägerschaft die Ehe, welche nach dem Tod des Ehemannes aufhört, da dann „die Frau ... vom Gesetz des Mannes befreit ist“ (Röm 7,2). Daher hört auch die genannte Schwägerschaft auf.
Einwand 2: Ferner ist die Blutsverwandtschaft die Ursache der Schwägerschaft. Nun hört die Blutsverwandtschaft des Ehemannes mit seinen Blutsverwandten bei seinem Tod auf. Daher hört auch die Schwägerschaft der Frau mit ihnen auf.
Dagegen spricht, dass Schwägerschaft durch Blutsverwandtschaft verursacht wird. Nun bindet Blutsverwandtschaft Personen für alle Zeit zusammen, solange sie leben. Daher tut dies auch die Schwägerschaft: und folglich wird die Schwägerschaft (zwischen zwei Personen) nicht durch die Auflösung der Ehe durch den Tod einer dritten Person aufgelöst.
Ich antworte darauf, dass eine Beziehung auf zwei Arten aufhört: auf eine Weise durch die Korruption ihres Subjekts, auf eine andere Weise durch die Entfernung ihrer Ursache; so hört Ähnlichkeit auf, wenn eines der ähnlichen Subjekte stirbt oder wenn die Qualität, die die Ähnlichkeit verursachte, entfernt wird. Nun gibt es gewisse Beziehungen, die als ihre Ursache eine Handlung oder ein Erleiden oder eine Bewegung haben (Metaph. v, 20): und einige von diesen werden durch Bewegung verursacht, dadurch dass etwas aktuell bewegt wird; so ist die Beziehung zwischen Beweger und Bewegtem: einige von ihnen werden dadurch verursacht, dass etwas für Bewegung geeignet ist, zum Beispiel die Beziehungen zwischen der Antriebskraft und dem Beweglichen oder zwischen Herr und Knecht; und einige von ihnen resultieren daraus, dass etwas zuvor bewegt wurde, wie die Beziehung zwischen Vater und Sohn, denn die Beziehung zwischen ihnen wird nicht dadurch verursacht, dass er jetzt gezeugt wird, sondern dadurch, dass er gezeugt worden ist. Nun ist die Eignung für Bewegung und für das Bewegtwerden vergänglich; wohingegen die Tatsache, bewegt worden zu sein, immerwährend ist, da das, was gewesen ist, niemals aufhört, gewesen zu sein. Folglich werden Vaterschaft und Sohnschaft niemals durch die Entfernung der Ursache aufgelöst, sondern nur durch die Korruption des Subjekts, das heißt eines der Subjekte. Dasselbe gilt für die Schwägerschaft, denn diese wird dadurch verursacht, dass bestimmte Personen zusammengefügt worden sind, nicht dadurch, dass sie aktuell zusammengefügt werden. Weshalb sie nicht aufgehoben wird, solange die Personen, zwischen denen Schwägerschaft geschlossen wurde, überleben, auch wenn die Person stirbt, durch die sie geschlossen wurde.
Antwort auf Einwand 1: Das Eheband verursacht Schwägerschaft nicht nur aufgrund der aktuellen Vereinigung, sondern auch aufgrund der in der Vergangenheit bewirkten Vereinigung.
Antwort auf Einwand 2: Blutsverwandtschaft ist nicht die Hauptursache der Schwägerschaft, sondern die Vereinigung mit einem Blutsverwandten, nicht nur weil diese Vereinigung jetzt ist, sondern weil sie gewesen ist. Daher beweist das Argument nichts.