II-II, q. 58 a. 7
Ob es neben der allgemeinen eine besondere Gerechtigkeit gibt?
Quaestio 58 · Von der Gerechtigkeit
Einwand 1: Es scheint, dass es keine besondere Gerechtigkeit neben einer allgemeinen gibt. Denn es gibt nichts Überflüssiges in den Tugenden, wie es dies auch in der Natur nicht gibt. Nun leitet die allgemeine Gerechtigkeit den Menschen hinreichend in all seinen Beziehungen zu anderen Menschen. Daher besteht kein Bedarf für eine besondere Gerechtigkeit.
Einwand 2: Ferner variiert die Spezies einer Tugend nicht gemäß "eins" und "viele". Aber die gesetzliche Gerechtigkeit leitet einen Menschen zu einem anderen in Angelegenheiten, die sich auf die Vielheit beziehen, wie oben gezeigt wurde (Artikel [5], 6). Daher gibt es keine andere Spezies der Gerechtigkeit, die einen Menschen zu einem anderen in Angelegenheiten leitet, die sich auf das Individuum beziehen.
Einwand 3: Ferner steht zwischen dem Individuum und der allgemeinen Öffentlichkeit die häusliche Gemeinschaft. Folglich, wenn es zusätzlich zur allgemeinen Gerechtigkeit eine besondere Gerechtigkeit gibt, die dem Individuum entspricht, sollte es aus demselben Grund eine häusliche Gerechtigkeit geben, die den Menschen auf das Gemeinwohl eines Haushalts richtet: und doch ist dies nicht der Fall. Daher sollte es auch keine besondere neben einer gesetzlichen Gerechtigkeit geben.
Dagegen spricht, dass Chrysostomus in seinem Kommentar zu Mt 5,6, "Selig sind, die hungern und dürsten nach der Gerechtigkeit," sagt (Hom. xv in Matth.): "Mit Gerechtigkeit bezeichnet Er entweder die allgemeine Tugend oder die besondere Tugend, die der Habsucht entgegengesetzt ist."
Ich antworte darauf, dass, wie oben gesagt wurde (Artikel [6]), die gesetzliche Gerechtigkeit nicht wesentlich dasselbe ist wie jede Tugend, und neben der gesetzlichen Gerechtigkeit, die den Menschen unmittelbar auf das Gemeinwohl richtet, besteht ein Bedarf für andere Tugenden, um ihn unmittelbar in Angelegenheiten zu leiten, die sich auf besondere Güter beziehen: und diese Tugenden können relativ zu ihm selbst oder zu einer anderen einzelnen Person sein. Dementsprechend, so wie es zusätzlich zur gesetzlichen Gerechtigkeit einen Bedarf für besondere Tugenden gibt, um den Menschen in Beziehung zu sich selbst zu leiten, wie Mäßigung und Tapferkeit, so besteht auch neben der gesetzlichen Gerechtigkeit Bedarf für eine besondere Gerechtigkeit, um den Menschen in seinen Beziehungen zu anderen Individuen zu leiten.
Antwort auf Einwand 1: Die gesetzliche Gerechtigkeit leitet den Menschen zwar hinreichend in seinen Beziehungen zu anderen. In Bezug auf das Gemeinwohl tut sie dies unmittelbar, aber in Bezug auf das Gut des Individuums tut sie dies mittelbar. Weshalb Bedarf für eine besondere Gerechtigkeit besteht, um einen Menschen unmittelbar auf das Gut eines anderen Individuums zu richten.
Antwort auf Einwand 2: Das Gemeinwohl des Reiches und das besondere Gut des Individuums unterscheiden sich nicht nur in Bezug auf das "Viele" und das "Wenige", sondern auch unter einem formalen Aspekt. Denn der Aspekt des "gemeinsamen" Gutes unterscheidet sich vom Aspekt des "individuellen" Gutes, so wie sich der Aspekt des "Ganzen" von dem des "Teils" unterscheidet. Weshalb der Philosoph sagt (Polit. i, 1), dass "jene unrecht haben, die behaupten, dass der Staat und das Haus und dergleichen sich nur als viel und wenig und nicht spezifisch unterscheiden."
Antwort auf Einwand 3: Die häusliche Gemeinschaft unterscheidet sich gemäß dem Philosophen (Polit. i, 2) in Bezug auf eine dreifache Gemeinschaft; nämlich "von Ehemann und Ehefrau, Vater und Sohn, Herr und Sklave", in jeder von diesen ist eine Person gewissermaßen Teil der anderen. Weshalb es zwischen solchen Personen nicht Gerechtigkeit schlechthin gibt, sondern eine Spezies der Gerechtigkeit, nämlich "häusliche" Gerechtigkeit, wie in Ethic. v, 6 dargelegt.