II-II, q. 58 a. 6
Ob die Gerechtigkeit als allgemeine Tugend dem Wesen nach dasselbe ist wie jede Tugend?
Quaestio 58 · Von der Gerechtigkeit
Einwand 1: Es scheint, dass die Gerechtigkeit als allgemeine Tugend dem Wesen nach dasselbe ist wie jede Tugend. Denn der Philosoph sagt (Ethic. v, 1), dass "Tugend und gesetzliche Gerechtigkeit dasselbe sind wie jede Tugend, aber in ihrer Seinsweise verschieden." Nun unterscheiden sich Dinge, die sich bloß in ihrer Seinsweise oder logisch unterscheiden, nicht wesentlich. Daher ist die Gerechtigkeit wesentlich dasselbe wie jede Tugend.
Einwand 2: Ferner ist jede Tugend, die nicht wesentlich dasselbe ist wie jede Tugend, ein Teil der Tugend. Nun ist die genannte Gerechtigkeit gemäß dem Philosophen (Ethic. v, 1) "kein Teil, sondern das Ganze der Tugend." Daher ist die genannte Gerechtigkeit wesentlich dasselbe wie jede Tugend.
Einwand 3: Ferner ändert sich das Wesen einer Tugend nicht dadurch, dass diese Tugend ihren Akt auf ein höheres Ziel richtet, so wie der Habitus der Mäßigung wesentlich derselbe bleibt, auch wenn sein Akt auf ein göttliches Gut gerichtet wird. Nun gehört es zur gesetzlichen Gerechtigkeit, dass die Akte aller Tugenden auf ein höheres Ziel gerichtet werden, nämlich das Gemeinwohl der Vielheit, welches das Gut eines einzelnen Individuums übersteigt. Daher scheint es, dass die gesetzliche Gerechtigkeit wesentlich jede Tugend ist.
Einwand 4: Ferner kann jedes Gut eines Teils auf das Gut des Ganzen gerichtet werden, so dass, wenn es nicht so gerichtet würde, es ohne Nutzen oder Zweck zu sein schiene. Aber das, was in Übereinstimmung mit der Tugend ist, kann nicht so sein. Daher scheint es, dass es keinen Akt irgendeiner Tugend geben kann, der nicht zur allgemeinen Gerechtigkeit gehört, welche auf das Gemeinwohl hinordnet; und so scheint es, dass die allgemeine Gerechtigkeit wesentlich dasselbe ist wie jede Tugend.
Dagegen spricht, dass der Philosoph sagt (Ethic. v, 1), dass "viele fähig sind, in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, tugendhaft zu sein, aber unfähig sind, in Angelegenheiten, die sich auf andere beziehen, tugendhaft zu sein," und (Polit. iii, 2), dass "die Tugend des guten Menschen nicht streng genommen dieselbe ist wie die Tugend des guten Bürgers." Nun ist die Tugend eines guten Bürgers die allgemeine Gerechtigkeit, durch die ein Mensch auf das Gemeinwohl ausgerichtet wird. Daher ist die allgemeine Gerechtigkeit nicht dasselbe wie die Tugend im Allgemeinen, und es ist möglich, die eine ohne die andere zu haben.
Ich antworte darauf, dass ein Ding auf zweifache Weise "allgemein" genannt wird. Erstens durch "Prädikation": so ist "Lebewesen" allgemein in Bezug auf Mensch und Pferd und dergleichen: und in diesem Sinne muss das, was allgemein ist, notwendigerweise wesentlich dasselbe sein wie die Dinge, in Bezug auf die es allgemein ist, aus dem Grund, dass die Gattung zum Wesen der Spezies gehört und einen Teil ihrer Definition bildet. Zweitens wird ein Ding "virtuell" allgemein genannt; so ist eine universale Ursache allgemein in Bezug auf alle ihre Wirkungen, die Sonne zum Beispiel in Bezug auf alle Körper, die durch ihre Kraft erleuchtet oder verändert werden; und in diesem Sinne besteht keine Notwendigkeit, dass das, was "allgemein" ist, wesentlich dasselbe ist wie jene Dinge, in Bezug auf die es allgemein ist, da Ursache und Wirkung nicht wesentlich dasselbe sind. Nun wird im letzteren Sinne, gemäß dem, was gesagt wurde (Artikel [5]), die gesetzliche Gerechtigkeit eine allgemeine Tugend genannt, insofern sie nämlich die Akte der anderen Tugenden auf ihr eigenes Ziel hinordnet, und dies heißt, alle anderen Tugenden durch ihren Befehl zu bewegen; denn so wie die Liebe eine allgemeine Tugend genannt werden kann, insofern sie die Akte aller Tugenden auf das göttliche Gut hinordnet, so ist es auch die gesetzliche Gerechtigkeit, insofern sie die Akte aller Tugenden auf das Gemeinwohl hinordnet. Dementsprechend, so wie die Liebe, die das göttliche Gut als ihren eigenen Gegenstand betrachtet, eine besondere Tugend in Bezug auf ihr Wesen ist, so ist auch die gesetzliche Gerechtigkeit eine besondere Tugend in Bezug auf ihr Wesen, insofern sie das Gemeinwohl als ihren eigenen Gegenstand betrachtet. Und so ist sie im Herrscher prinzipiell und nach Art einer Meisterkunst, während sie in seinen Untertanen sekundär und administrativ ist.
Jedoch kann der Name der gesetzlichen Gerechtigkeit jeder Tugend gegeben werden, insofern jede Tugend durch die genannte gesetzliche Gerechtigkeit auf das Gemeinwohl gerichtet ist, welche, obwohl wesentlich speziell, dennoch virtuell allgemein ist. Wenn man auf diese Weise spricht, ist die gesetzliche Gerechtigkeit wesentlich dasselbe wie jede Tugend, unterscheidet sich aber logisch davon: und in diesem Sinne spricht der Philosoph.
Weshalb die Antworten auf den ersten und zweiten Einwand offenkundig sind.
Antwort auf Einwand 3: Dieses Argument fasst wiederum die gesetzliche Gerechtigkeit als die von der gesetzlichen Gerechtigkeit befohlene Tugend auf.
Antwort auf Einwand 4: Jede Tugend richtet ihren Akt streng genommen auf das eigene Ziel dieser Tugend: dass es geschieht, dass sie auf ein weiteres Ziel gerichtet wird, entweder immer oder manchmal, gehört nicht zu dieser Tugend streng betrachtet, denn sie bedarf einer höheren Tugend, um sie auf jenes Ziel zu richten. Folglich muss es eine höchste Tugend geben, die wesentlich von jeder anderen Tugend verschieden ist, welche alle Tugenden auf das Gemeinwohl richtet; und diese Tugend ist die gesetzliche Gerechtigkeit.