Suppl., q. 64 a. 9
Ob ein Ehegatte verpflichtet ist, dem anderen die Pflicht zu einer festlichen Zeit zu leisten?
Quaestio 64 · Von den Dingen, die mit der Ehe verknüpft sind, und zuerst von der Leistung der ehelichen Schuldigkeit
Einwand 1: Es scheint, dass sie auch nicht verpflichtet sind, die Pflicht zu einer festlichen Zeit zu leisten. Denn jene, die eine Sünde begehen, sowie jene, die ihr zustimmen, werden gleichermaßen bestraft (Röm 1,32). Aber derjenige, der die Pflicht leistet, stimmt dem zu, der bittet, welcher sündigt. Daher sündigt er auch.
Einwand 2: Ferner ist es ein bejahendes Gebot, das uns zu beten verpflichtet, und daher sind wir verpflichtet, dies zu einer festgesetzten Zeit zu tun. Daher sollte man die Pflicht nicht zu einer Zeit leisten, in der man verpflichtet ist zu beten, wie man es auch nicht zu einer Zeit tun sollte, in der man verpflichtet ist, eine besondere Pflicht gegenüber einem weltlichen Herrn zu erfüllen.
Dagegen spricht, dass geschrieben steht (1 Kor 7,5): „Entzieht euch einander nicht, außer nach Übereinkunft, für eine Zeit“, usw. Daher muss, wenn ein Ehegatte bittet, der andere zahlen.
Ich antworte darauf, dass, da die Frau Gewalt über den Körper ihres Mannes hat und „umgekehrt“, in Bezug auf den Akt der Zeugung, der eine verpflichtet ist, dem anderen die Pflicht zu leisten, zu jeder Jahreszeit oder Stunde, unter gebührender Berücksichtigung des Anstands, der in solchen Angelegenheiten erforderlich ist, denn dies darf nicht sofort öffentlich geschehen.
Antwort auf Einwand 1: Soweit es ihn betrifft, stimmt er nicht zu, sondern gewährt unwillig und mit Kummer das, was von ihm verlangt wird; und folglich sündigt er nicht. Denn es ist von Gott angeordnet, wegen der Schwachheit des Fleisches, dass die Pflicht immer demjenigen geleistet werden muss, der bittet, damit ihm kein Anlass zur Sünde geboten wird.
Antwort auf Einwand 2: Es ist keine Stunde für das Gebet so festgesetzt, dass nicht zu einer anderen Stunde Ersatz geleistet werden könnte; weshalb das Argument nicht zwingend ist.