Suppl., q. 64 a. 6
Ob Mann und Frau ein Gelübde gegen die eheliche Pflicht ohne ihre gegenseitige Zustimmung ablegen können?
Quaestio 64 · Von den Dingen, die mit der Ehe verknüpft sind, und zuerst von der Leistung der ehelichen Schuldigkeit
Einwand 1: Es scheint, dass Mann und Frau ein Gelübde gegen die eheliche Pflicht ohne ihre gegenseitige Zustimmung ablegen können. Denn Mann und Frau sind gleichermaßen verpflichtet, die Pflicht zu leisten, wie oben dargelegt (Artikel [5]). Nun ist es für den Mann erlaubt, selbst wenn seine Frau unwillig ist, das Kreuz zur Verteidigung des Heiligen Landes zu nehmen: und folglich ist dies auch der Frau erlaubt. Da dies also die Leistung der Pflicht verhindert, kann entweder der Mann oder die Frau ohne die Zustimmung des anderen das vorgenannte Gelübde ablegen.
Einwand 2: Ferner sollte man beim Ablegen eines Gelübdes nicht die Zustimmung eines anderen abwarten, der nicht ohne Sünde widersprechen kann. Nun können der Mann oder die Frau nicht ohne Sünde ihre Zustimmung zum Enthaltsamkeitsgelübde des anderen verweigern, sei es absolut oder auf Zeit; denn den geistlichen Fortschritt einer Person zu verhindern, ist eine Sünde gegen den Heiligen Geist. Daher kann der eine ein Gelübde der Enthaltsamkeit ablegen, entweder absolut oder auf Zeit, ohne die Zustimmung des anderen.
Einwand 3: Ferner muss im ehelichen Akt die Pflicht ebenso eingefordert wie geleistet werden. Nun kann der eine ohne die Zustimmung des anderen geloben, die Pflicht nicht einzufordern, da er hierin in seinem eigenen Recht ist. Daher kann er gleichermaßen ein Gelübde ablegen, die Pflicht nicht zu leisten.
Einwand 4: Ferner kann niemand durch den Befehl eines Vorgesetzten gebunden sein, das zu tun, was er nicht rechtmäßig geloben oder einfach tun kann, da man in dem, was unrechtmäßig ist, nicht gehorchen muss. Nun könnte die übergeordnete Autorität dem Mann befehlen, seiner Frau die Pflicht für eine Zeit nicht zu leisten, indem sie ihn in irgendeinem Dienst beschäftigt. Daher könnte er aus eigenem Antrieb das tun oder geloben, was ihn daran hindern würde, die Pflicht zu leisten.
Dagegen spricht, dass geschrieben steht (1 Kor 7,5): „Entzieht euch einander nicht, außer ... nach Übereinkunft, für eine Zeit, damit ihr euch dem Gebet widmen könnt.“
Ferner kann niemand das geloben, was einem anderen gehört. Nun „hat der Mann ... nicht Gewalt über seinen eigenen Leib, sondern die Frau“ (1 Kor 7,4). Daher kann der Mann ohne ihre Zustimmung kein Gelübde der Enthaltsamkeit ablegen, sei es absolut oder auf Zeit.
Ich antworte darauf, dass ein Gelübde ein freiwilliger Akt ist, wie schon sein Name besagt: und folglich kann ein Gelübde nur über jene Güter sein, die unserem Willen unterworfen sind, und jene, in denen eine Person einer anderen verpflichtet ist, fallen nicht unter diesen Punkt. Daher kann in Angelegenheiten dieser Art eine Person kein Gelübde ohne die Zustimmung desjenigen ablegen, dem sie verpflichtet ist. Folglich, da Mann und Frau gegenseitig in Bezug auf die Leistung der Pflicht gebunden sind, welche ein Hindernis für die Enthaltsamkeit ist, kann der eine keine Enthaltsamkeit geloben ohne die Zustimmung des anderen; und wenn er das Gelübde ablegt, sündigt er und darf das Gelübde nicht halten, sondern muss Buße tun für ein schlecht abgelegtes Gelübde [*Vgl. Frage [53], Artikel [1],4; Frage [61], Artikel [1]].
Antwort auf Einwand 1: Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass die Frau bereit sein sollte, für eine Zeit enthaltsam zu bleiben, um der Not der universalen Kirche zu Hilfe zu kommen. Daher ist zugunsten des Geschäftes, für welches ihm das Kreuz gegeben wird, festgelegt, dass der Mann das Kreuz ohne die Zustimmung seiner Frau nehmen kann, so wie er auch in den Kampf ziehen könnte ohne die Zustimmung seines Grundherrn, dessen Land er gepachtet hat. Und doch ist die Frau nicht gänzlich ihres Rechtes beraubt, da sie ihm folgen kann. Auch gibt es keine Parallele zwischen Frau und Mann: weil, da der Mann die Frau regieren muss und nicht „umgekehrt“, die Frau verpflichtet ist, ihrem Mann eher zu folgen als der Mann der Frau. Zudem bestünde mehr Gefahr für die Keuschheit der Frau als Folge des Umherwanderns von Land zu Land als für die des Mannes, und weniger Nutzen für die Kirche. Weshalb die Frau dieses Gelübde nicht ohne die Zustimmung ihres Mannes ablegen kann.
Antwort auf Einwand 2: Der eine Ehegatte sündigt nicht, indem er sich weigert, dem Enthaltsamkeitsgelübde des anderen zuzustimmen, weil der Gegenstand seines Widerspruchs nicht ist, das Gute des anderen zu verhindern, sondern den Schaden für sich selbst.
Antwort auf Einwand 3: Es gibt zwei Meinungen zu diesem Punkt. Denn einige sagen, dass man ohne die Zustimmung des anderen geloben kann, die Pflicht nicht einzufordern, nicht jedoch, sie nicht zu leisten, weil sie im ersteren Fall beide in ihrem eigenen Recht sind, aber nicht im zweiten. Da jedoch, wenn einer niemals die Pflicht einfordern würde, die Ehe für den anderen zu beschwerlich würde, der immer die Scham des Einforderns der Pflicht auf sich nehmen müsste, behaupten andere mit größerer Wahrscheinlichkeit, dass keines der beiden Gelübde rechtmäßig von einem Ehegatten ohne die Zustimmung des anderen abgelegt werden kann.
Antwort auf Einwand 4: So wie die Frau Gewalt über den Körper ihres Mannes erhält, unbeschadet der Pflicht des Mannes gegenüber seinem eigenen Körper, so ist es auch unbeschadet seiner Pflicht gegenüber seinem Herrn. Daher, so wie eine Frau ihren Mann nicht zum Nachteil seiner körperlichen Gesundheit um die Pflicht bitten kann, so kann sie dies auch nicht tun, um ihn in seiner Pflicht gegenüber seinem Herrn zu hindern. Und doch kann der Herr sie aus diesem Grund nicht daran hindern, die Pflicht zu leisten.