Suppl., q. 64 a. 7
Ob es verboten ist, die Pflicht an Festtagen einzufordern?
Quaestio 64 · Von den Dingen, die mit der Ehe verknüpft sind, und zuerst von der Leistung der ehelichen Schuldigkeit
Einwand 1: Es scheint, dass es einer Person nicht verboten sein sollte, an Festtagen um die Pflicht zu bitten. Denn das Heilmittel sollte angewendet werden, wenn die Krankheit an Stärke gewinnt. Nun kann die Begierde möglicherweise an einem Festtag an Stärke gewinnen. Daher sollte das Heilmittel dann angewendet werden, indem man um die Pflicht bittet.
Einwand 2: Ferner ist der einzige Grund, warum die Pflicht an Festtagen nicht eingefordert werden sollte, weil diese dem Gebet gewidmet sind. Doch an jenen Tagen sind bestimmte Stunden für das Gebet festgesetzt. Daher kann man zu einer anderen Zeit um die Pflicht bitten.
Dagegen spricht, dass, so wie bestimmte Orte heilig sind, weil sie heiligen Dingen gewidmet sind, so auch bestimmte Zeiten aus demselben Grund heilig sind. Aber es ist nicht erlaubt, die Pflicht an einem heiligen Ort einzufordern. Daher ist es auch nicht zu einer heiligen Zeit erlaubt.
Ich antworte darauf, dass, obwohl der eheliche Akt frei von Sünde ist, er dennoch, da er die Vernunft wegen der fleischlichen Lust niederdrückt, den Menschen untauglich für geistliche Dinge macht. Daher ist es an jenen Tagen, an denen man seine Zeit besonders geistlichen Dingen widmen sollte, nicht erlaubt, um die Pflicht zu bitten.
Antwort auf Einwand 1: Zu einer solchen Zeit können andere Mittel zur Unterdrückung der Begierde angewendet werden; zum Beispiel Gebet und viele ähnliche Dinge, zu denen auch jene Zuflucht nehmen, die ewige Enthaltsamkeit wahren.
Antwort auf Einwand 2: Obwohl man nicht verpflichtet ist, zu allen Stunden zu beten, ist man verpflichtet, sich den ganzen Tag über tauglich für das Gebet zu halten.