Suppl., q. 64 a. 2
Ob ein Ehemann verpflichtet ist, die Pflicht zu leisten, wenn seine Frau nicht darum bittet?
Quaestio 64 · Von den Dingen, die mit der Ehe verknüpft sind, und zuerst von der Leistung der ehelichen Schuldigkeit
Einwand 1: Es scheint, dass der Ehemann nicht verpflichtet ist, die eheliche Pflicht zu leisten, wenn seine Frau nicht darum bittet. Denn ein bejahendes Gebot ist nur zu einer bestimmten Zeit bindend. Die für die Leistung der Pflicht festgesetzte Zeit kann aber nur sein, wenn darum gebeten wird. Daher ist er sonst nicht zur Leistung verpflichtet.
Einwand 2: Ferner sollten wir von jedem das Bessere annehmen. Nun ist es selbst für Eheleute besser, enthaltsam zu sein, als von der Ehe Gebrauch zu machen. Wenn sie also nicht ausdrücklich um die Pflicht bittet, sollte der Ehemann annehmen, dass es ihr gefällt, enthaltsam zu sein, und so ist er nicht verpflichtet, ihr die Pflicht zu leisten.
Einwand 3: Ferner, wie die Frau Gewalt über ihren Mann hat, so hat ein Herr Gewalt über seinen Sklaven. Nun ist ein Sklave nicht verpflichtet, seinem Herrn zu dienen, außer wenn dieser es ihm befiehlt. Daher ist auch ein Ehemann nicht verpflichtet, seiner Frau die Pflicht zu leisten, außer wenn sie es verlangt.
Einwand 4: Ferner kann der Ehemann manchmal seine Frau bitten, die Pflicht nicht einzufordern, wenn sie darum bittet. Viel mehr darf er sie also nicht leisten, wenn er nicht darum gebeten wird.
Dagegen spricht, dass durch die Leistung der Pflicht ein Heilmittel gegen die Begierde der Frau gewährt wird. Nun ist ein Arzt, der die Sorge für einen Kranken hat, verpflichtet, die Krankheit zu heilen, ohne darum gebeten zu werden. Daher ist der Ehemann verpflichtet, seiner Frau die Pflicht zu leisten, auch wenn sie nicht darum bittet. Ferner ist ein Vorgesetzter verpflichtet, ein Heilmittel für die Sünden seiner Untergebenen anzuwenden, auch wenn sie sich dagegen auflehnen. Aber die Leistung der Pflicht seitens des Ehemannes ist gegen die Sünden seiner Frau gerichtet. Daher ist der Ehemann manchmal verpflichtet, seiner Frau die Pflicht zu leisten, auch wenn sie ihn nicht darum bittet.
Ich antworte darauf, dass die Pflicht auf zwei Arten eingefordert werden kann. Erstens ausdrücklich, wie wenn sie einander mit Worten bitten; zweitens stillschweigend, wenn nämlich der Ehemann durch gewisse Zeichen erkennt, dass die Frau wünscht, er möge die Pflicht leisten, aber aus Scham schweigt. Und so ist der Ehemann, auch wenn sie nicht ausdrücklich mit Worten um die Pflicht bittet, verpflichtet, sie zu leisten, wann immer seine Frau Zeichen zeigt, dass sie dies wünscht.
Antwort auf Einwand 1: Die festgesetzte Zeit ist nicht nur, wenn sie verlangt wird, sondern auch, wenn aufgrund gewisser Zeichen Gefahr droht (zu deren Vermeidung die Leistung der Pflicht dient), wenn sie dann nicht geleistet wird.
Antwort auf Einwand 2: Der Ehemann darf dies von seiner Frau annehmen, wenn er an ihr keine gegenteiligen Zeichen wahrnimmt; aber es wäre töricht von ihm, diese Annahme zuzulassen, wenn er solche Zeichen sieht.
Antwort auf Einwand 3: Der Herr schämt sich nicht, von seinem Sklaven die Schuldigkeit seines Dienstes zu verlangen, wie eine Frau sich schämt, die eheliche Pflicht von ihrem Mann zu erbitten. Doch wenn der Herr sie nicht verlangen würde, sei es aus Unwissenheit oder einer anderen Ursache, wäre der Sklave dennoch verpflichtet, seine Schuldigkeit zu erfüllen, wenn eine Gefahr drohte. Denn dies ist gemeint mit „nicht als Augendiener“ (Eph 6,6; Kol 3,22), was der Befehl des Apostels an die Knechte ist.
Antwort auf Einwand 4: Ein Ehemann sollte seiner Frau nicht davon abraten, um die Pflicht zu bitten, außer aus einem vernünftigen Grund; und selbst dann sollte er nicht zu beharrlich sein, wegen der drohenden Gefahr.