II-II, q. 2 a. 5
Ob der Mensch verpflichtet ist, irgendetwas ausdrücklich zu glauben?
Quaestio 2 · Vom Glaubensakt
Einwand 1: Es scheint, dass der Mensch nicht verpflichtet ist, irgendetwas ausdrücklich zu glauben. Denn kein Mensch ist verpflichtet zu tun, was nicht in seiner Macht steht. Nun steht es nicht in der Macht des Menschen, eine Sache ausdrücklich zu glauben, denn es steht geschrieben (Röm 10,14.15): „Wie sollen sie an Den glauben, von dem sie nicht gehört haben? Und wie sollen sie hören ohne einen Prediger? Und wie sollen sie predigen, wenn sie nicht gesandt werden?“ Daher ist der Mensch nicht verpflichtet, irgendetwas ausdrücklich zu glauben.
Einwand 2: Ferner, so wie wir durch den Glauben auf Gott ausgerichtet werden, so werden wir es durch die Liebe (Caritas). Nun ist der Mensch nicht verpflichtet, die Gebote der Liebe [in jedem Einzelmoment] zu halten, und es genügt, wenn er bereit ist, sie zu erfüllen: wie durch das Gebot Unseres Herrn bezeugt wird (Mt 5,39): „Wenn dich einer auf die eine [Vulg.: ‚deine rechte‘] Wange schlägt, halte ihm auch die andere hin“; und durch andere derselben Art, gemäß Augustinus' Auslegung (De Serm. Dom. in Monte xix). Daher ist der Mensch auch nicht verpflichtet, irgendetwas ausdrücklich zu glauben, und es genügt, wenn er bereit ist zu glauben, was immer Gott als zu glauben vorlegt.
Einwand 3: Ferner besteht das Gute des Glaubens im Gehorsam, gemäß Röm 1,5: „Zum Glaubensgehorsam unter allen Völkern.“ Nun verlangt die Tugend des Gehorsams nicht, dass der Mensch gewisse feststehende Gebote hält, sondern es genügt, dass sein Geist bereit ist zu gehorchen, gemäß Ps 118,60: „Ich bin bereit und bin nicht beunruhigt; dass ich Deine Gebote halte.“ Daher scheint es auch für den Glauben genug zu sein, dass der Mensch bereit ist zu glauben, was immer Gott vorlegen mag, ohne dass er irgendetwas ausdrücklich glaubt.
Dagegen spricht: Es steht geschrieben (Hebr 11,6): „Wer zu Gott kommt, muss glauben, dass Er ist und ein Vergelter denen ist, die Ihn suchen.“
Ich antworte darauf: Die Gebote des Gesetzes, die der Mensch zu erfüllen verpflichtet ist, betreffen Akte der Tugend, die Mittel zur Erlangung des Heils sind. Nun hängt ein Akt der Tugend, wie oben dargelegt (FS, Frage [60], Artikel [5]), von der Beziehung des Habitus zu seinem Gegenstand ab. Wiederum können zwei Dinge im Gegenstand jeder Tugend betrachtet werden; nämlich das, was der eigentliche und direkte Gegenstand jener Tugend ist, und das, was akzidentell und dem eigentlich so genannten Gegenstand nachfolgend ist. So gehört es eigentlich und direkt zum Gegenstand der Tapferkeit, den Gefahren des Todes ins Auge zu sehen und den Feind unter Gefahr für sich selbst anzugreifen, um des Gemeinwohls willen: doch dass in einem gerechten Krieg ein Mann bewaffnet ist oder einen anderen mit seinem Schwert schlägt und so weiter, wird auf den Gegenstand der Tapferkeit zurückgeführt, aber indirekt.
Dementsprechend, so wie ein tugendhafter Akt für die Erfüllung eines Gebotes erforderlich ist, so ist es notwendig, dass der tugendhafte Akt in seinem eigentlichen und direkten Gegenstand endet: aber andererseits verlangt die Erfüllung des Gebotes nicht, dass ein tugendhafter Akt in jenen Dingen endet, die eine akzidentelle oder sekundäre Beziehung zum eigentlichen und direkten Gegenstand jener Tugend haben, außer an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten. Wir müssen daher sagen, dass der direkte Gegenstand des Glaubens das ist, wodurch der Mensch zu einem der Seligen gemacht wird, wie oben dargelegt (Frage [1], Artikel [8]): während der indirekte und sekundäre Gegenstand alle Dinge umfasst, die uns von Gott in der Heiligen Schrift übermittelt wurden, zum Beispiel, dass Abraham zwei Söhne hatte, dass David der Sohn von Isai war und so weiter.
Daher ist der Mensch hinsichtlich der primären Punkte oder Artikel des Glaubens verpflichtet, sie zu glauben, so wie er verpflichtet ist, Glauben zu haben; aber was andere Punkte des Glaubens betrifft, ist der Mensch nicht verpflichtet, sie ausdrücklich zu glauben, sondern nur implizit, oder bereit zu sein, sie zu glauben, insofern er bereit ist zu glauben, was immer in den göttlichen Schriften enthalten ist. Dann allein ist er verpflichtet, solche Dinge ausdrücklich zu glauben, wenn ihm klar ist, dass sie in der Glaubenslehre enthalten sind.
Antwort auf Einwand 1: Wenn wir verstehen, dass nur jene Dinge in der Macht eines Menschen stehen, die wir ohne die Hilfe der Gnade tun können, dann sind wir verpflichtet, viele Dinge zu tun, die wir ohne die Hilfe der heilenden Gnade nicht tun können, wie Gott und unseren Nächsten zu lieben und ebenso die Glaubensartikel zu glauben. Aber mit der Hilfe der Gnade können wir dies tun, denn diese Hilfe wird, „wem immer sie von oben gegeben wird, barmherzig gegeben; und wem sie vorenthalten wird, dem wird sie gerecht vorenthalten, als Strafe für eine frühere oder zumindest für die Erbsünde“, wie Augustinus feststellt (De Corr. et Grat. v, vi [*Vgl. Ep. cxc; De Praed. Sanct. viii.]).
Antwort auf Einwand 2: Der Mensch ist verpflichtet, definitiv jene liebenswerten Dinge zu lieben, die eigentlich und direkt die Gegenstände der Liebe (Caritas) sind, nämlich Gott und unseren Nächsten. Der Einwand bezieht sich auf jene Gebote der Liebe, die als Folge zu den Gegenständen der Liebe gehören.
Antwort auf Einwand 3: Die Tugend des Gehorsams hat ihren Sitz eigentlich im Willen; daher genügt die Bereitschaft des Willens, der der Autorität unterworfen ist, für den Akt des Gehorsams, weil dies der eigentliche und direkte Gegenstand des Gehorsams ist. Aber dieses oder jenes Gebot ist akzidentell oder nachfolgend zu jenem eigentlichen und direkten Gegenstand.