I-II, q. 74 a. 7
Ob die Sünde der Zustimmung zur Tat in der höheren Vernunft ist?
Quaestio 74 · Vom Subjekt der Sünde
Einwand 1: Es scheint, dass die Sünde der Zustimmung zur Tat nicht in der höheren Vernunft ist. Denn Zustimmung ist ein Akt des Begehrungsvermögens, wie oben dargelegt (Frage [15], Artikel [1]): wohingegen die Vernunft ein Erkenntnisvermögen ist. Also ist die Sünde der Zustimmung zur Tat nicht in der höheren Vernunft.
Einwand 2: Ferner ist „die höhere Vernunft darauf bedacht, das ewige Gesetz zu betrachten und zu befragen“, wie Augustinus feststellt (De Trin. xii, 7). [*'Rationes aeternae', vgl. FP, Frage [15], Artikel [2],[3], wo wie in ähnlichen Passagen 'ratio' mit dem englischen 'type' wiedergegeben wurde, weil der hl. Thomas von der göttlichen 'Idee' als dem Urbild des Geschöpfes sprach. Daher ist der Typus oder die Idee eine Verhaltensregel und wird mit dem ewigen Gesetz identifiziert, (vgl. Artikel [8], Einwand [1]; Artikel [9])]. Aber manchmal wird die Zustimmung zu einer Tat gegeben, ohne das ewige Gesetz zu befragen: da der Mensch nicht immer an göttliche Dinge denkt, wann immer er einer Tat zustimmt. Also ist die Sünde der Zustimmung zur Tat nicht immer in der höheren Vernunft.
Einwand 3: Ferner, so wie der Mensch seine äußeren Handlungen gemäß dem ewigen Gesetz regeln kann, so kann er auch seine inneren Vergnügungen oder anderen Leidenschaften regeln. Aber „Zustimmung zu einem Vergnügen ohne den Entschluss, es durch die Tat zu erfüllen, gehört zur niederen Vernunft“, wie Augustinus feststellt (De Trin. xii, 2). Also sollte die Zustimmung zu einer sündhaften Tat manchmal auch der niederen Vernunft zugeschrieben werden.
Einwand 4: Ferner, so wie die höhere Vernunft die niedere übertrifft, so übertrifft die Vernunft die Einbildungskraft. Nun schreitet der Mensch manchmal durch die Auffassung der Einbildungskraft zur Tat, ohne irgendeine Überlegung seiner Vernunft, wie wenn er ohne Vorbedacht seine Hand oder seinen Fuß bewegt. Also kann manchmal auch die niedere Vernunft einer sündhaften Tat zustimmen, unabhängig von der höheren Vernunft.
Dagegen spricht, dass Augustinus sagt (De Trin. xii, 12): „Wenn die Zustimmung zum bösen Gebrauch von Dingen, die durch die körperlichen Sinne wahrgenommen werden können, eine Sünde so weit billigt, dass sie, wenn möglich, auf ihre Vollendung durch die Tat hinweist, so haben wir zu verstehen, dass die Frau ihrem Mann die verbotene Frucht angeboten hat.“
Ich antworte darauf, Zustimmung impliziert ein Urteil über die Sache, der zugestimmt wird. Denn so wie die spekulative Vernunft über intelligible Dinge urteilt und ihren Spruch fällt, so urteilt die praktische Vernunft über Dinge des Handelns und fällt das Urteil. Nun müssen wir beachten, dass in jedem Fall, der zur Entscheidung ansteht, das endgültige Urteil dem obersten Gerichtshof zukommt, so wie wir sehen, dass in spekulativen Dingen das endgültige Urteil bezüglich irgendeines Satzes gefällt wird, indem man ihn auf die ersten Prinzipien zurückführt; denn solange noch ein höheres Prinzip verbleibt, kann die Frage noch diesem vorgelegt werden: weshalb das Urteil noch in der Schwebe ist und der endgültige Spruch noch nicht gefällt ist. Aber es ist offensichtlich, dass menschliche Akte durch die Regel der menschlichen Vernunft geregelt werden können, welche Regel von den geschaffenen Dingen abgeleitet ist, die der Mensch von Natur aus kennt; und ferner noch von der Regel des göttlichen Gesetzes, wie oben dargelegt (Frage [19], Artikel [4]). Folglich, da die Regel des göttlichen Gesetzes die höhere Regel ist, folgt daraus, dass der letzte Spruch, wodurch das Urteil endgültig gefällt wird, der höheren Vernunft zukommt, die auf die ewigen Typen bedacht ist. Wenn nun ein Urteil über mehrere Punkte gefällt werden muss, befasst sich das endgültige Urteil mit dem, was zuletzt kommt; und bei menschlichen Akten kommt die Handlung selbst zuletzt, und das Wohlgefallen, welches der Anreiz zur Handlung ist, ist eine Vorstufe dazu. Daher gehört die Zustimmung zu einer Handlung eigentlich zur höheren Vernunft, während das vorläufige Urteil, das über das Wohlgefallen ist, zur niederen Vernunft gehört, die in einer niederen Instanz urteilt: obwohl auch die höhere Vernunft über das Wohlgefallen urteilen kann, da alles, was dem Urteil der niederen Instanz unterworfen ist, auch dem Urteil der höheren Instanz unterworfen ist, aber nicht umgekehrt.
Antwort auf Einwand 1: Zustimmung ist ein Akt des Begehrungsvermögens, nicht absolut, sondern als Folge eines Aktes der Vernunft, die überlegt und urteilt, wie oben dargelegt (Frage [15], Artikel [3]). Denn die Tatsache, dass die Zustimmung schließlich zu einer Sache gegeben wird, rührt daher, dass der Wille zu dem tendiert, worüber die Vernunft bereits ihr Urteil gefällt hat. Daher kann die Zustimmung sowohl dem Willen als auch der Vernunft zugeschrieben werden.
Antwort auf Einwand 2: Man sagt, die höhere Vernunft stimme zu, allein schon aufgrund der Tatsache, dass sie es unterlässt, den menschlichen Akt gemäß dem göttlichen Gesetz zu lenken, ob sie nun das ewige Gesetz beachtet oder nicht. Denn wenn sie an Gottes Gesetz denkt, verachtet sie es tatsächlich: und wenn nicht, vernachlässigt sie es durch eine Art Unterlassung. Daher geht die Zustimmung zu einer sündhaften Tat immer von der höheren Vernunft aus: weil, wie Augustinus sagt (De Trin. xii, 12), „der Geist sich nicht wirksam zur Begehung einer Sünde entschließen kann, außer durch seine Zustimmung, womit er seine souveräne Macht ausübt, die Glieder zur Handlung zu bewegen oder sie von der Handlung zurückzuhalten, und so zum Diener oder Sklaven der bösen Tat wird.“
Antwort auf Einwand 3: Die höhere Vernunft kann durch Betrachtung des ewigen Gesetzes das innere Wohlgefallen lenken oder zügeln, so wie sie die äußere Handlung lenken oder zügeln kann: nichtsdestoweniger billigt die niedere Vernunft, bevor das Urteil der höheren Vernunft gefällt ist, während sie die Angelegenheit in Bezug auf zeitliche Prinzipien überlegt, manchmal dieses Wohlgefallen: und dann gehört die Zustimmung zum Wohlgefallen zur niederen Vernunft. Wenn jedoch der Mensch nach Betrachtung des ewigen Gesetzes dabei verharrt, dieselbe Zustimmung zu geben, wird eine solche Zustimmung dann zur höheren Vernunft gehören.
Antwort auf Einwand 4: Die Auffassung der Einbildungskraft ist plötzlich und unüberlegt: weshalb sie einen Akt verursachen kann, bevor die höhere oder niedere Vernunft Zeit zum Überlegen hat. Aber das Urteil der niederen Vernunft ist überlegt und erfordert daher Zeit, während derer auch die höhere Vernunft überlegen kann; folglich, wenn sie durch ihre Überlegung den sündhaften Akt nicht zügelt, wird ihr dies verdientermaßen zugerechnet.