I-II, q. 17 a. 8
Ob der Akt der vegetativen Seele befohlen wird?
Quaestio 17 · Von den vom Willen befohlenen Akten
Einwand 1: Es scheint, dass die Akte der vegetativen Seele dem Befehl der Vernunft unterworfen sind. Denn die sinnlichen Vermögen sind von höherem Rang als die vegetativen Vermögen. Aber die Vermögen der sinnlichen Seele sind dem Befehl der Vernunft unterworfen. Viel mehr also sind es die Vermögen der vegetativen Seele.
Einwand 2: Ferner wird der Mensch eine „kleine Welt“ genannt [*Aristoteles, Phys. viii. 2], weil die Seele im Körper ist, wie Gott in der Welt ist. Aber Gott ist in der Welt auf eine solche Weise, dass alles in der Welt Seinem Befehl gehorcht. Also gehorcht alles, was im Menschen ist, sogar die Vermögen der vegetativen Seele, dem Befehl der Vernunft.
Einwand 3: Ferner werden Lob und Tadel nur solchen Akten zuerkannt, die dem Befehl der Vernunft unterworfen sind. Aber in den Akten des ernährenden und zeugenden Vermögens gibt es Raum für Lob und Tadel, Tugend und Laster: wie im Falle von Völlerei und Unzucht und ihren entgegengesetzten Tugenden. Also sind die Akte dieser Vermögen dem Befehl der Vernunft unterworfen.
Dagegen spricht, dass Gregor von Nyssa [*Nemesius, De Nat. Hom. xxii.] sagt, dass „das ernährende und zeugende Vermögen eines ist, über das die Vernunft keine Kontrolle hat.“
Ich antworte darauf, dass einige Akte aus dem natürlichen Appetit hervorgehen, andere aus dem tierischen oder aus dem intellektuellen Appetit: denn jedes Agens begehrt ein Ziel auf irgendeine Weise. Nun folgt der natürliche Appetit nicht aus irgendeiner Wahrnehmung, wie der tierische und der intellektuelle Appetit. Aber die Vernunft befiehlt im Wege des wahrnehmenden Vermögens. Daher können jene Akte, die aus dem intellektiven oder dem tierischen Appetit hervorgehen, von der Vernunft befohlen werden: aber nicht jene Akte, die aus dem natürlichen Appetit hervorgehen. Und solche sind die Akte der vegetativen Seele; weshalb Gregor von Nyssa (Nemesius, De Nat. Hom. xxii) sagt, „dass Zeugung und Ernährung zu dem gehören, was natürliche Kräfte genannt wird.“ Folglich sind die Akte der vegetativen Seele nicht dem Befehl der Vernunft unterworfen.
Antwort auf Einwand 1: Je immaterieller ein Akt ist, desto edler ist er, und desto mehr ist er dem Befehl der Vernunft unterworfen. Daher zeigt die Tatsache selbst, dass die Akte der vegetativen Seele der Vernunft nicht gehorchen, dass sie am niedrigsten rangieren.
Antwort auf Einwand 2: Der Vergleich gilt in gewisser Hinsicht: weil nämlich, so wie Gott die Welt bewegt, so die Seele den Körper bewegt. Aber er gilt nicht in jeder Hinsicht: denn die Seele hat den Körper nicht aus dem Nichts erschaffen, wie Gott die Welt erschaffen hat; aus welchem Grund die Welt gänzlich Seinem Befehl unterworfen ist.
Antwort auf Einwand 3: Tugend und Laster, Lob und Tadel betreffen nicht die Akte selbst des ernährenden und zeugenden Vermögens, d.h. Verdauung und Bildung des menschlichen Körpers; sondern sie betreffen die Akte des sinnlichen Teils, die auf die Akte der Zeugung und Ernährung hingeordnet sind; zum Beispiel das Verlangen nach Lust im Akt der Nahrungsaufnahme oder im Akt der Zeugung, und der rechte oder falsche Gebrauch derselben.