I-II, q. 17 a. 7
Ob der Akt des sinnlichen Begehrungsvermögens befohlen wird?
Quaestio 17 · Von den vom Willen befohlenen Akten
Einwand 1: Es scheint, dass der Akt des sinnlichen Begehrungsvermögens nicht befohlen wird. Denn der Apostel sagt (Röm 7,15): „Denn ich tue nicht das Gute, das ich will“: und eine Glosse erklärt dies, indem sie sagt, dass der Mensch begehrt, obwohl er nicht zu begehren will. Aber zu begehren ist ein Akt des sinnlichen Begehrungsvermögens. Also ist der Akt des sinnlichen Begehrungsvermögens nicht unserem Befehl unterworfen.
Einwand 2: Ferner gehorcht die körperliche Materie Gott allein, was die formale Wandlung betrifft, wie im ersten Teil (FP) gezeigt wurde (Quaestio [65], Artikel [4]; FP, Quaestio [91], Artikel [2]; FP, Quaestio [110], Artikel [2]). Aber der Akt des sinnlichen Begehrungsvermögens wird von einer formalen Wandlung des Körpers begleitet, die in Hitze oder Kälte besteht. Also ist der Akt des sinnlichen Begehrungsvermögens nicht dem Befehl des Menschen unterworfen.
Einwand 3: Ferner ist das eigentliche Bewegungsprinzip des sinnlichen Begehrungsvermögens etwas, das durch den Sinn oder die Einbildungskraft erfasst wird. Aber es steht nicht immer in unserer Macht, etwas durch den Sinn oder die Einbildungskraft zu erfassen. Also ist der Akt des sinnlichen Begehrungsvermögens nicht unserem Befehl unterworfen.
Dagegen spricht, dass Gregor von Nyssa [*Nemesius, De Nat. Hom. xvi.] sagt: „Das, was der Vernunft gehorcht, ist zweifach, das Begehrliche und das Zornmütige“, welche zum sinnlichen Begehrungsvermögen gehören. Also ist der Akt des sinnlichen Begehrungsvermögens dem Befehl der Vernunft unterworfen.
Ich antworte darauf, dass ein Akt unserem Befehl unterworfen ist, insofern er in unserer Macht steht, wie oben dargelegt (Artikel [5]). Um folglich zu verstehen, in welcher Weise der Akt des sinnlichen Begehrungsvermögens dem Befehl der Vernunft unterworfen ist, müssen wir betrachten, in welcher Weise er in unserer Macht steht. Nun muss man beachten, dass sich das sinnliche Begehrungsvermögen vom intellektiven Begehrungsvermögen, das Wille genannt wird, dadurch unterscheidet, dass das sinnliche Begehrungsvermögen ein Vermögen eines körperlichen Organs ist, der Wille hingegen nicht. Wiederum hängt jeder Akt eines Vermögens, das ein körperliches Organ gebraucht, nicht nur von einem Vermögen der Seele ab, sondern auch von der Disposition jenes körperlichen Organs: so hängt der Akt des Sehens von der Sehkraft und vom Zustand des Auges ab, welcher Zustand eine Hilfe oder ein Hindernis für jenen Akt ist. Folglich hängt der Akt des sinnlichen Begehrungsvermögens nicht nur vom begehrenden Vermögen ab, sondern auch von der Disposition des Körpers.
Nun folgt jener Teil, den das Vermögen der Seele am Akt hat, der Wahrnehmung. Und die Wahrnehmung der Einbildungskraft, da sie eine partikulare Wahrnehmung ist, wird durch die Wahrnehmung der Vernunft geregelt, die universell ist; so wie eine partikulare Wirkkraft durch eine universelle Wirkkraft geregelt wird. Folglich ist in dieser Hinsicht der Akt des sinnlichen Begehrungsvermögens dem Befehl der Vernunft unterworfen. Andererseits ist der Zustand oder die Disposition des Körpers nicht dem Befehl der Vernunft unterworfen: und folglich wird in dieser Hinsicht die Bewegung des sinnlichen Begehrungsvermögens daran gehindert, gänzlich dem Befehl der Vernunft unterworfen zu sein.
Überdies geschieht es manchmal, dass die Bewegung des sinnlichen Begehrungsvermögens plötzlich infolge einer Wahrnehmung der Einbildungskraft oder des Sinnes erregt wird. Und dann tritt eine solche Bewegung ohne den Befehl der Vernunft auf: obwohl die Vernunft sie hätte verhindern können, hätte sie sie vorhergesehen. Daher sagt der Philosoph (Polit. i, 2), dass die Vernunft das Zornmütige und das Begehrliche nicht durch eine „despotische Herrschaft“ regiert, welche die eines Herrn über seinen Sklaven ist; sondern durch eine „politische und königliche Herrschaft“, durch welche die Freien regiert werden, die nicht gänzlich dem Befehl unterworfen sind.
Antwort auf Einwand 1: Dass der Mensch begehrt, obwohl er nicht zu begehren will, liegt an einer Disposition des Körpers, durch welche das sinnliche Begehrungsvermögen an der vollkommenen Übereinstimmung mit dem Befehl der Vernunft gehindert wird. Daher fügt der Apostel hinzu (Röm 7,23): „Ich sehe ein anderes Gesetz in meinen Gliedern, das gegen das Gesetz meines Geistes streitet.“ Dies kann auch durch eine plötzliche Bewegung der Begierde geschehen, wie oben dargelegt.
Antwort auf Einwand 2: Der Zustand des Körpers steht in einer zweifachen Beziehung zum Akt des sinnlichen Begehrungsvermögens. Erstens als ihm vorausgehend: so kann ein Mensch auf die eine oder andere Weise hinsichtlich seines Körpers zu dieser oder jener Leidenschaft disponiert sein. Zweitens als ihm nachfolgend: so wird ein Mensch durch Zorn erhitzt. Nun ist der Zustand, der vorausgeht, nicht dem Befehl der Vernunft unterworfen: da er entweder auf die Natur oder auf eine vorhergehende Bewegung zurückzuführen ist, die nicht sofort aufhören kann. Aber der Zustand, der nachfolgt, folgt dem Befehl der Vernunft: da er aus der lokalen Bewegung des Herzens resultiert, das verschiedene Bewegungen gemäß den verschiedenen Akten des sinnlichen Begehrungsvermögens hat.
Antwort auf Einwand 3: Da das äußere Sinnfällige für die Wahrnehmung der Sinne notwendig ist, steht es nicht in unserer Macht, etwas durch die Sinne wahrzunehmen, es sei denn, das Sinnfällige ist anwesend; welche Anwesenheit des Sinnfälligen nicht immer in unserer Macht steht. Denn dann ist es, dass der Mensch seine Sinne gebrauchen kann, wenn er es will; es sei denn, es gibt ein Hindernis seitens des Organs. Andererseits ist die Wahrnehmung der Einbildungskraft der Anordnung der Vernunft unterworfen, im Verhältnis zur Stärke oder Schwäche der Einbildungskraft. Denn dass der Mensch unfähig ist, sich die Dinge vorzustellen, die die Vernunft betrachtet, liegt entweder daran, dass sie nicht vorgestellt werden können, wie unkörperliche Dinge; oder an der Schwäche der Einbildungskraft, aufgrund irgendeiner organischen Indisposition.