I-II, q. 17 a. 1
Ob der Befehl ein Akt der Vernunft oder des Willens ist?
Quaestio 17 · Von den vom Willen befohlenen Akten
Einwand 1: Es scheint, dass der Befehl kein Akt der Vernunft, sondern des Willens ist. Denn der Befehl ist eine Art von Bewegung; Avicenna sagt nämlich, dass es vier Arten des Bewegens gibt: „durch Vervollkommnung, durch Disposition, durch Befehl und durch Rat.“ Es kommt aber dem Willen zu, alle anderen Vermögen der Seele zu bewegen, wie oben dargelegt wurde (Quaestio [9], Artikel [1]). Also ist der Befehl ein Akt des Willens.
Einwand 2: Ferner gehört es zu dem, was unterworfen ist, befohlen zu werden; so scheint es demnach zu dem, was am freiesten ist, zu gehören, zu befehlen. Die Wurzel der Freiheit liegt aber vornehmlich im Willen. Also kommt das Befehlen dem Willen zu.
Einwand 3: Ferner folgt auf den Befehl sogleich die Tat. Auf den Akt der Vernunft aber folgt nicht sogleich die Tat: denn wer urteilt, dass etwas getan werden muss, tut es nicht sogleich. Also ist der Befehl kein Akt der Vernunft, sondern des Willens.
Dagegen spricht, dass Gregor von Nyssa [*Nemesius, De Nat. Hom. xvi.] und der Philosoph (Ethic. i, 13) sagen, dass „das Begehrungsvermögen der Vernunft gehorcht.“ Also ist der Befehl ein Akt der Vernunft.
Ich antworte darauf, dass der Befehl ein Akt der Vernunft ist, der jedoch einen Akt des Willens voraussetzt. Zum Beweis dessen muss man beachten, dass, da die Akte der Vernunft und des Willens wechselseitig aufeinander einwirken können, insofern die Vernunft über das Wollen vernünftelt und der Wille zu vernünfteln will, das Ergebnis ist, dass der Akt der Vernunft dem Akt des Willens vorausgeht und umgekehrt. Und da die Kraft des vorausgehenden Aktes in dem folgenden Akt fortdauert, geschieht es bisweilen, dass ein Akt des Willens vorliegt, insofern er etwas vom Akt der Vernunft in sich bewahrt, wie wir in Bezug auf den Gebrauch und die Wahl dargelegt haben; und umgekehrt, dass ein Akt der Vernunft vorliegt, insofern er etwas vom Akt des Willens in sich bewahrt.
Nun ist der Befehl seinem Wesen nach in der Tat ein Akt der Vernunft: denn der Befehlende ordnet den Befehligten an, etwas zu tun, und zwar im Wege der Ankündigung oder Erklärung; und auf diese Weise durch Ankündigung oder Erklärung anzuordnen, ist ein Akt der Vernunft. Nun kann die Vernunft etwas auf zwei Arten ankündigen oder erklären. Erstens absolut: und diese Ankündigung wird durch ein Verb im Indikativ ausgedrückt, wie wenn jemand zu einem anderen sagt: „Das ist es, was du tun solltest.“ Bisweilen jedoch kündigt die Vernunft einem Menschen etwas an, indem sie ihn dazu bewegt; und diese Ankündigung wird durch ein Verb im Imperativ ausgedrückt; wie wenn zu jemandem gesagt wird: „Tu dies.“ Nun ist der erste Beweger unter den Kräften der Seele zur Ausführung einer Tat der Wille, wie oben dargelegt (Quaestio [9], Artikel [1]). Da also der zweite Beweger nicht bewegt, außer kraft des ersten Bewegers, folgt daraus, dass die Tatsache selbst, dass die Vernunft durch Befehlen bewegt, auf die Kraft des Willens zurückzuführen ist. Folglich ergibt sich, dass der Befehl ein Akt der Vernunft ist, der einen Akt des Willens voraussetzt, kraft dessen die Vernunft durch ihren Befehl (das Vermögen) zur Ausführung der Tat bewegt.
Antwort auf Einwand 1: Zu befehlen heißt zu bewegen, nicht irgendwie, sondern durch Ankündigung und Erklärung an einen anderen; und dies ist ein Akt der Vernunft.
Antwort auf Einwand 2: Die Wurzel der Freiheit ist der Wille als ihr Träger; aber es ist die Vernunft als ihre Ursache. Denn der Wille kann sich frei auf verschiedene Objekte richten, gerade weil die Vernunft verschiedene Wahrnehmungen des Guten haben kann. Daher definieren die Philosophen den freien Willen als ein „freies Urteil, das aus der Vernunft entspringt“, was impliziert, dass die Vernunft die Wurzel der Freiheit ist.
Antwort auf Einwand 3: Dieses Argument beweist, dass der Befehl kein Akt der Vernunft im absoluten Sinne ist, sondern mit einer Art von Bewegung verbunden ist, wie oben dargelegt.