I-II, q. 17 a. 3
Ob der Gebrauch dem Befehl vorausgeht?
Quaestio 17 · Von den vom Willen befohlenen Akten
Einwand 1: Es scheint, dass der Gebrauch dem Befehl vorausgeht. Denn der Befehl ist ein Akt der Vernunft, der einen Akt des Willens voraussetzt, wie oben dargelegt (Artikel [1]). Aber wie wir bereits gezeigt haben (Quaestio [16], Artikel [1]), ist der Gebrauch ein Akt des Willens. Also geht der Gebrauch dem Befehl voraus.
Einwand 2: Ferner gehört der Befehl zu jenen Dingen, die auf das Ziel hingeordnet sind. Der Gebrauch aber gehört zu jenen Dingen, die auf das Ziel hingeordnet sind. Daher scheint es, dass der Gebrauch dem Befehl vorausgeht.
Einwand 3: Ferner wird jeder Akt eines vom Willen bewegten Vermögens Gebrauch genannt; weil der Wille die anderen Vermögen gebraucht, wie oben dargelegt (Quaestio [16], Artikel [1]). Aber der Befehl ist ein Akt der Vernunft, wie sie vom Willen bewegt wird, wie oben dargelegt (Artikel [1]). Also ist der Befehl eine Art von Gebrauch. Nun geht das Allgemeine dem Eigentümlichen voraus. Also geht der Gebrauch dem Befehl voraus.
Dagegen spricht, dass Damascener sagt (De Fide Orth. ii, 22), dass der Antrieb zur Handlung dem Gebrauch vorausgeht. Aber der Antrieb zur Operation wird durch den Befehl gegeben. Also geht der Befehl dem Gebrauch voraus.
Ich antworte darauf, dass der Gebrauch dessen, was auf das Ziel gerichtet ist, insofern er in der Vernunft liegt, die dies auf das Ziel bezieht, der Wahl vorausgeht, wie oben dargelegt (Quaestio [16], Artikel [4]). Daher geht er noch viel mehr dem Befehl voraus. Andererseits folgt der Gebrauch dessen, was auf das Ziel gerichtet ist, insofern es dem ausführenden Vermögen unterworfen ist, dem Befehl; weil der Gebrauch im Gebrauchenden mit dem Akt des gebrauchten Dinges vereint ist; denn man gebraucht einen Stock nicht, bevor man etwas mit dem Stock tut. Aber der Befehl ist nicht gleichzeitig mit dem Akt des Dinges, dem der Befehl gegeben wird: denn er geht seiner Erfüllung von Natur aus voraus, manchmal sogar zeitlich. Folglich ist es offensichtlich, dass der Befehl dem Gebrauch vorausgeht.
Antwort auf Einwand 1: Nicht jeder Akt des Willens geht diesem Akt der Vernunft, welcher der Befehl ist, voraus; sondern ein Akt des Willens geht voraus, nämlich die Wahl; und ein Akt des Willens folgt, nämlich der Gebrauch. Denn nach der Entscheidung des Rates, welche das Urteil der Vernunft ist, wählt der Wille; und nach der Wahl befiehlt die Vernunft jenem Vermögen, das das Gewählte zu tun hat; und dann, als letztes von allem, beginnt jemandes Wille zu gebrauchen, indem er den Befehl der Vernunft ausführt; manchmal ist es der Wille eines anderen, wenn einer einem anderen befiehlt; manchmal der Wille dessen, der befiehlt, wenn er sich selbst befiehlt, etwas zu tun.
Antwort auf Einwand 2: So wie der Akt vor dem Vermögen rangiert, so rangiert das Objekt vor dem Akt. Nun ist das Objekt des Gebrauchs dasjenige, was auf das Ziel gerichtet ist. Folglich geht daraus hervor, dass der Befehl eher vorausgeht, als dass er dem Gebrauch folgt.
Antwort auf Einwand 3: So wie der Akt des Willens beim Gebrauch der Vernunft zum Zwecke des Befehls dem Befehl vorausgeht, so können wir auch sagen, dass diesem Akt, durch den der Wille die Vernunft gebraucht, ein Befehl der Vernunft vorausgeht; da die Akte dieser Vermögen aufeinander zurückwirken.