II-II, q. 62 a. 8
Ist man zur sofortigen Rückerstattung verpflichtet oder darf man sie aufschieben?
Quaestio 62 · Von der Wiedererstattung
Einwand 1: Es scheint, dass man nicht zur sofortigen Rückerstattung verpflichtet ist und den Aufschub der Rückerstattung rechtmäßig vornehmen kann. Denn bejahende Gebote binden nicht für immer. Nun ist die Notwendigkeit, Rückerstattung zu leisten, durch ein bejahendes Gebot bindend. Daher ist ein Mann nicht zur sofortigen Rückerstattung verpflichtet.
Einwand 2: Ferner ist kein Mann verpflichtet, das Unmögliche zu tun. Aber es ist manchmal unmöglich, sofort Rückerstattung zu leisten. Daher ist kein Mann zur sofortigen Rückerstattung verpflichtet.
Einwand 3: Ferner ist die Rückerstattung ein Akt der Tugend, nämlich der Gerechtigkeit. Nun ist die Zeit einer der Umstände, die für tugendhafte Akte erforderlich sind. Da nun die anderen Umstände für Akte der Tugend nicht festgelegt sind, sondern gemäß dem Diktat der Klugheit bestimmbar sind, scheint es, dass auch bei der Rückerstattung keine feste Zeit besteht, so dass ein Mann verpflichtet wäre, sofort zurückzuerstatten.
Dagegen spricht, dass alle Angelegenheiten der Rückerstattung unter einen Hauptpunkt zu fallen scheinen. Nun darf ein Mann, der die Dienste eines Lohnarbeiters mietet, die Entschädigung nicht verzögern, wie aus Lev 19,13 hervorgeht: "Der Lohn dessen, der von dir gemietet wurde, soll nicht bei dir bleiben bis zum Morgen." Daher ist es auch in anderen Fällen der Rückerstattung nicht erlaubt zu verzögern, und die Rückerstattung sollte sofort erfolgen.
Ich antworte darauf, dass es ebenso eine Sünde gegen die Gerechtigkeit ist, das Eigentum eines anderen zu nehmen, wie es auch ist, es vorzuenthalten, da das Eigentum eines anderen gegen den Willen des Eigentümers vorzuenthalten bedeutet, ihn des Gebrauchs dessen zu berauben, was ihm gehört, und ihm ein Unrecht zu tun. Nun ist es klar, dass es falsch ist, auch nur für kurze Zeit in der Sünde zu verbleiben; und man ist verpflichtet, seiner Sünde sofort zu entsagen, gemäß Sir 21,2: "Flieh vor der Sünde wie vor dem Angesicht einer Schlange." Folglich ist man zur sofortigen Rückerstattung verpflichtet, wenn möglich, oder dazu, die Person, die befugt ist, den Gebrauch der Sache zu gewähren, um einen Aufschub zu bitten.
Antwort auf Einwand 1: Obwohl das Gebot über die Leistung der Rückerstattung der Form nach bejahend ist, impliziert es ein verneinendes Gebot, das uns verbietet, das Eigentum eines anderen vorzuenthalten.
Antwort auf Einwand 2: Wenn man nicht in der Lage ist, sofort zurückzuerstatten, entschuldigt eben diese Unfähigkeit von der sofortigen Rückerstattung: so wie eine Person gänzlich von der Leistung der Rückerstattung entschuldigt ist, wenn sie gänzlich unfähig ist, sie zu leisten. Sie ist jedoch verpflichtet, entweder selbst oder durch einen anderen die Person, der sie Entschädigung schuldet, zu bitten, ihr einen Erlass oder einen Aufschub zu gewähren.
Antwort auf Einwand 3: Wann immer die Unterlassung eines Umstandes der Tugend entgegengesetzt ist, muss dieser Umstand als festgelegt betrachtet werden, und wir sind verpflichtet, ihn zu beachten: und da die Verzögerung der Rückerstattung eine Sünde der ungerechten Vorenthaltung beinhaltet, die der gerechten Vorenthaltung entgegengesetzt ist, ist es vernünftig, dass die Zeit in dem Punkt festgelegt ist, dass die Rückerstattung sofort zu erfolgen hat.