II-II, q. 62 a. 1
Ist die Rückerstattung ein Akt der ausgleichenden Gerechtigkeit?
Quaestio 62 · Von der Wiedererstattung
Einwand 1: Es scheint, dass die Rückerstattung kein Akt der ausgleichenden Gerechtigkeit ist. Denn Gerechtigkeit bezieht sich auf den Begriff des Geschuldeten. Nun kann man aber auch das zurückerstatten, was nicht geschuldet ist, wie man auch etwas schenken kann. Daher ist die Rückerstattung kein Akt irgendeines Teils der Gerechtigkeit.
Einwand 2: Ferner kann das, was vergangen ist und nicht mehr existiert, nicht wiederhergestellt werden. Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit beziehen sich aber auf gewisse Handlungen und Leidenschaften, die unbeständig und vergänglich sind. Daher scheint die Rückerstattung nicht der Akt eines Teils der Gerechtigkeit zu sein.
Einwand 3: Ferner ist Rückerstattung die Rückzahlung von etwas Weggenommenem. Nun kann einem Menschen etwas nicht nur im Austausch, sondern auch bei der Verteilung weggenommen werden, wie wenn man bei der Verteilung einem Menschen weniger gibt, als ihm gebührt. Daher ist die Rückerstattung nicht mehr ein Akt der ausgleichenden als der austeilenden Gerechtigkeit.
Dagegen spricht, dass die Rückerstattung dem Wegnehmen entgegengesetzt ist. Nun ist es ein Akt der ausgleichenden Ungerechtigkeit, das wegzunehmen, was einem anderen gehört. Daher ist die Wiederherstellung ein Akt jener Gerechtigkeit, die den Austausch regelt.
Ich antworte darauf, dass Wiederherstellen anscheinend dasselbe ist, wie eine Person wieder in den Besitz oder die Herrschaft über ihre Sache einzusetzen; so dass wir bei der Rückerstattung die Gleichheit der Gerechtigkeit betrachten, die auf die Zahlung einer Sache für eine andere Sache achtet, und dies gehört zur ausgleichenden Gerechtigkeit. Daher ist die Rückerstattung ein Akt der ausgleichenden Gerechtigkeit, veranlasst dadurch, dass eine Person das hat, was einer anderen gehört, entweder mit deren Zustimmung, wie z.B. als Leihgabe oder Pfand, oder gegen ihren Willen, wie bei Raub oder Diebstahl.
Antwort auf Einwand 1: Was einem anderen nicht geschuldet ist, gehört ihm eigentlich nicht, auch wenn es ihm irgendwann einmal gehört haben mag: weshalb es eher eine bloße Schenkung als eine Rückerstattung ist, wenn jemand einem anderen das gibt, was ihm nicht geschuldet ist. Es hat jedoch eine gewisse Ähnlichkeit mit einer Rückerstattung, da die Sache selbst materiell dieselbe ist; doch ist sie nicht dieselbe in Bezug auf den formalen Aspekt der Gerechtigkeit, welcher jene Sache als diesem bestimmten Menschen zugehörig betrachtet: und so ist es keine Rückerstattung im eigentlichen Sinne.
Antwort auf Einwand 2: Insofern das Wort Rückerstattung etwas bezeichnet, das erneut getan wird, impliziert es die Identität des Objekts. Daher scheint es ursprünglich hauptsächlich auf äußere Dinge angewandt worden zu sein, die von einer Person auf eine andere übergehen können, da sie sowohl substantiell als auch in Bezug auf das Herrschaftsrecht dieselben bleiben. Aber so wie der Begriff "Austausch" (commutatio) von solchen Dingen auf jene Handlungen und Leidenschaften übergegangen ist, die einer anderen Person Ehre oder Beleidigung, Schaden oder Nutzen bringen, so wird auch der Begriff "Rückerstattung" auf Dinge angewandt, die zwar in der Realität vergänglich sind, aber in ihrer Wirkung verbleiben; sei es, dass dies den Körper betrifft, wie wenn der Körper durch Schläge verletzt wird, oder den Ruf, wie wenn ein Mensch durch beleidigende Worte diffamiert oder entehrt bleibt.
Antwort auf Einwand 3: Die Entschädigung wird vom Verteiler an denjenigen geleistet, dem weniger gegeben wurde als ihm gebührte, durch den Vergleich von Sache zu Sache, wenn letzterer umso mehr erhält, wie er weniger als das Ihm Gebührende empfangen hatte: und folglich gehört dies zur ausgleichenden Gerechtigkeit.