II-II, q. 185 a. 2
Ob es erlaubt ist, die Ernennung zum Bischof gänzlich abzulehnen?
Quaestio 185 · Von dem, was zum bischöflichen Stand gehört.
Einwand 1: Es scheint, dass es erlaubt ist, eine Ernennung zum Bischof gänzlich abzulehnen. Denn wie Gregor sagt (Pastor. i, 7): „Isaias, der seinem Nächsten durch das aktive Leben nützen wollte, begehrte das Amt der Predigt, wohingegen Jeremias, der geneigt war, durch Kontemplation an der Liebe seines Schöpfers festzuhalten, dagegen protestierte, zum Predigen gesandt zu werden.“ Nun sündigt kein Mensch, wenn er nicht bereit ist, auf bessere Dinge zu verzichten, um an Dingen festzuhalten, die nicht so gut sind. Da also die Liebe zu Gott die Liebe zum Nächsten übertrifft und das kontemplative Leben dem aktiven vorzuziehen ist, wie oben gezeigt wurde (Quaestio 25, Artikel 1; Quaestio 26, Artikel 2; Quaestio 182, Artikel 1), scheint es, dass ein Mensch nicht sündigt, wenn er das Bischofsamt gänzlich ablehnt.
Einwand 2: Ferner sagt Gregor (Pastor. i, 7): „Es ist sehr schwierig für jemanden, wissen zu können, dass er gereinigt ist: noch sollte jemand ungereinigt an den heiligen Dienst herantreten.“ Wenn also ein Mensch wahrnimmt, dass er nicht gereinigt ist, so dringend ihm das Bischofsamt auch auferlegt wird, sollte er es nicht annehmen.
Einwand 3: Ferner sagt Hieronymus (Prolog, super Marc.), dass „vom seligen Markus* berichtet wird, dass er nach Annahme des Glaubens seinen Daumen abschnitt, damit er vom Priestertum ausgeschlossen würde.“ [*Dieser Prolog wurde fälschlicherweise dem hl. Hieronymus zugeschrieben, und die zitierte Stelle bezieht sich nicht auf den Evangelisten Markus, sondern auf einen Einsiedler dieses Namens. (Vgl. Baronius, Anno Christi, 45, num. XLIV)] Ebenso legen einige ein Gelübde ab, niemals ein Bistum anzunehmen. Nun kommt es auf dasselbe hinaus, ein Hindernis für eine Sache zu setzen, wie sie gänzlich abzulehnen. Daher scheint es, dass man ohne Sünde das Bischofsamt gänzlich ablehnen kann.
Dagegen spricht, was Augustinus sagt (Ep. xlviii ad Eudox.): „Wenn die Mutter Kirche deinen Dienst benötigt, nimm ihn weder mit gierigem Hochmut an, noch lehne ihn mit schmeichlerischer Trägheit ab“; und danach fügt er hinzu: „Zieh auch nicht deine Ruhe den Nöten der Kirche vor: denn wenn keine guten Männer bereit wären, ihr in ihrer Arbeit beizustehen, würdest du vergeblich suchen, wie wir aus ihr geboren werden könnten.“
Ich antworte darauf, dass bei der Annahme des Bischofsamtes zwei Dinge zu beachten sind: erstens, was ein Mensch gemäß seinem eigenen Willen geziemend begehren darf; zweitens, was zu tun einem Menschen gemäß dem Willen eines anderen geziemt. Was seinen eigenen Willen betrifft, so geziemt es einem Menschen, hauptsächlich auf sein eigenes geistliches Wohl zu schauen, wohingegen es einem Menschen gemäß der Anordnung eines anderen, der Autorität hat, geziemt, auf das geistliche Wohl anderer zu schauen, wie oben gesagt wurde (Artikel 1, ad 3). Daher, so wie es ein Zeichen eines ungeordneten Willens ist, dass ein Mensch aus eigener Wahl dazu neigt, zur Regierung anderer ernannt zu werden, so zeigt es auch einen ungeordneten Willen an, wenn ein Mensch das genannte Regierungsamt definitiv ablehnt, im direkten Gegensatz zur Anordnung seines Oberen: und dies aus zwei Gründen.
Erstens, weil dies der Nächstenliebe widerspricht, für deren Wohl ein Mensch sich anbieten sollte, wie es Ort und Zeit erfordern: daher sagt Augustinus (De Civ. Dei xix, 19), dass „die Erfordernisse der Nächstenliebe eine ehrbare Arbeit übernehmen.“ Zweitens, weil dies der Demut widerspricht, durch die sich ein Mensch den Befehlen seines Oberen unterwirft: daher sagt Gregor (Pastor. i, 6): „In Gottes Augen ist die Demut echt, wenn sie sich nicht hartnäckig weigert, sich dem zu unterwerfen, was nützlicherweise vorgeschrieben wird.“
Antwort auf Einwand 1: Obwohl einfach und absolut gesprochen das kontemplative Leben vorzüglicher ist als das aktive und die Liebe zu Gott besser als die Liebe zum Nächsten, so ist doch andererseits das Wohl der Vielen dem Wohl des Einzelnen vorzuziehen. Weshalb Augustinus in der oben zitierten Stelle sagt: „Zieh auch nicht deine eigene Ruhe den Nöten der Kirche vor“, und dies umso mehr, da es zur Liebe Gottes gehört, dass ein Mensch die Hirtensorge für die Schafe Christi übernimmt. Daher sagt Augustinus im Kommentar zu Joh 21,17, „Weide meine Schafe“ (Tract. cxxiii in Joan.): „Sei es die Aufgabe der Liebe, die Herde des Herrn zu weiden, so wie es das Zeichen der Furcht war, den Hirten zu verleugnen.“
Überdies werden Prälaten nicht so in das aktive Leben versetzt, dass sie das kontemplative verlassen; weshalb Augustinus sagt (De Civ. Dei xix, 19), dass „wenn die Bürde des Hirtenamtes auferlegt wird, wir die Wonnen der Wahrheit nicht aufgeben dürfen“, die aus der Kontemplation stammen.
Antwort auf Einwand 2: Niemand ist verpflichtet, seinem Oberen zu gehorchen, indem er etwas Unerlaubtes tut, wie aus dem hervorgeht, was oben über den Gehorsam gesagt wurde (Quaestio 104, Artikel 5). Dementsprechend kann es geschehen, dass derjenige, der zum Amt des Prälaten ernannt wird, etwas in sich wahrnimmt, weswegen es für ihn unerlaubt ist, eine Prälatur anzunehmen. Aber dieses Hindernis kann manchmal von eben der Person beseitigt werden, die zur Hirtensorge ernannt wird – zum Beispiel, wenn er den Vorsatz hat zu sündigen, kann er ihn aufgeben – und aus diesem Grund ist er nicht davon entschuldigt, dem Oberen, der ihn ernannt hat, definitiv gehorchen zu müssen. Manchmal jedoch ist er selbst nicht in der Lage, das Hindernis zu beseitigen, das das Hirtenamt für ihn unerlaubt macht, doch der Prälat, der ihn ernennt, kann dies tun – zum Beispiel, wenn er irregulär oder exkommuniziert ist. In einem solchen Fall sollte er seinen Mangel dem Prälaten bekannt machen, der ihn ernannt hat; und wenn letzterer bereit ist, das Hindernis zu beseitigen, ist er verpflichtet, demütig zu gehorchen. Daher, als Moses gesagt hatte (Ex 4,10): „Ich bitte dich, Herr, ich bin nicht beredt von gestern und ehegestern“, antwortete der Herr (Ex 4,12): „Ich werde in deinem Mund sein und dich lehren, was du reden sollst.“ Zu anderen Zeiten kann das Hindernis weder durch die ernennende Person noch durch den Ernannten beseitigt werden – zum Beispiel, wenn ein Erzbischof nicht von einer Irregularität dispensieren kann; weshalb ein Untergebener, wenn er irregulär ist, nicht verpflichtet wäre, ihm durch Annahme des Episkopats oder auch der heiligen Weihen zu gehorchen.
Antwort auf Einwand 3: Es ist an sich nicht heilsnotwendig, das Bischofsamt anzunehmen, aber es wird notwendig aufgrund des Befehls des Oberen. Nun darf man rechtmäßig ein Hindernis für Dinge setzen, die so heilsnotwendig sind, bevor der Befehl gegeben wird; sonst wäre es nicht erlaubt, ein zweites Mal zu heiraten, damit man sich nicht so ein Hindernis für das Episkopat oder die heiligen Weihen zuzieht. Aber dies wäre nicht erlaubt bei Dingen, die heilsnotwendig sind. Daher handelte der selige Markus nicht gegen ein Gebot, indem er seinen Finger abschnitt, obwohl glaubhaft ist, dass er dies auf Anregung des Heiligen Geistes tat, ohne den es für niemanden erlaubt wäre, Hand an sich selbst zu legen. Wenn ein Mann ein Gelübde ablegt, das Bischofsamt nicht anzunehmen, und damit beabsichtigt, sich zu binden, es nicht einmal im Gehorsam gegenüber seinem vorgesetzten Prälaten anzunehmen, ist sein Gelübde unerlaubt; wenn er aber beabsichtigt, sich zu binden, soweit es an ihm liegt, das Bischofsamt nicht zu suchen noch es anzunehmen, außer unter dringender Notwendigkeit, ist sein Gelübde erlaubt, weil er gelobt, das zu tun, was einem Menschen zu tun geziemt.