II-II, q. 147 a. 4
Ob alle gehalten sind, die Fasten der Kirche zu halten?
Quaestio 147 · Vom Fasten
Einwand 1: Es scheint, dass alle gehalten sind, die Fasten der Kirche zu halten. Denn die Gebote der Kirche sind bindend wie die Gebote Gottes, gemäß Lk 10,16: „Wer euch hört, der hört mich.“ Nun sind alle gehalten, die Gebote Gottes zu halten. Also sind in gleicher Weise alle gehalten, die von der Kirche festgesetzten Fasten zu halten.
Einwand 2: Ferner sind Kinder scheinbar nicht vom Fasten ausgenommen aufgrund ihres Alters: denn es steht geschrieben (Joel 2,15): „Heiligt ein Fasten“, und weiter (Joel 2,16): „Versammelt die Kleinen und die Säuglinge an der Brust.“ Viel mehr also sind alle anderen gehalten, die Fasten zu halten.
Einwand 3: Ferner sollten geistliche Dinge den zeitlichen vorgezogen werden, und notwendige Dinge jenen, die nicht notwendig sind. Nun sind körperliche Arbeiten auf zeitlichen Gewinn gerichtet; und Wallfahrten, obwohl auf geistliche Dinge gerichtet, sind keine Sache der Notwendigkeit. Da also das Fasten auf einen geistlichen Gewinn gerichtet ist und durch das Gebot der Kirche zu einer notwendigen Sache gemacht wird, scheint es, dass die Fasten der Kirche nicht wegen einer Wallfahrt oder körperlicher Arbeiten unterlassen werden sollten.
Einwand 4: Ferner ist es besser, eine Sache freiwillig zu tun als aus Notwendigkeit, wie in 2 Kor 9,7 dargelegt. Nun pflegen die Armen aus Notwendigkeit zu fasten, aufgrund von Mangel an Nahrung. Viel mehr also sollten sie freiwillig fasten.
Dagegen spricht, dass es scheint, kein Gerechter sei zum Fasten verpflichtet. Denn die Gebote der Kirche sind nicht bindend im Widerspruch zur Lehre Christi. Unser Herr aber sagte (Lk 5,34), dass „die Hochzeitsgäste nicht fasten können, solange der Bräutigam bei ihnen ist“. Nun ist Er bei allen Gerechten, indem Er in ihnen auf besondere Weise wohnt, weshalb unser Herr sagte (Mt 28,20): „Siehe, ich bin bei euch ... bis zur Vollendung der Welt.“ Also sind die Gerechten durch das Gebot der Kirche nicht zum Fasten verpflichtet.
Ich antworte darauf, dass, wie oben dargelegt (FS, Q. 90, Art. 2; FS, Q. 98, Art. 2, 6), allgemeine Vorschriften gemäß den Erfordernissen der Vielen formuliert werden. Daher berücksichtigt der Gesetzgeber beim Erlass solcher Vorschriften, was allgemein und meistens geschieht, und er beabsichtigt nicht, dass die Vorschrift für eine Person bindend ist, in der aus irgendeinem besonderen Grund etwas vorliegt, das mit der Einhaltung der Vorschrift unvereinbar ist. Doch muss hierbei Diskretion walten. Denn wenn der Grund offensichtlich ist, ist es einem Menschen erlaubt, sein eigenes Urteil zu gebrauchen, um die Erfüllung der Vorschrift zu unterlassen, besonders wenn der Brauch zu seinen Gunsten spricht oder wenn es für ihn schwierig ist, zur höheren Autorität Zuflucht zu nehmen. Andererseits, wenn der Grund zweifelhaft ist, sollte man sich an den Oberen wenden, der die Macht hat, in solchen Fällen eine Dispens zu gewähren. Und dies muss bei den von der Kirche festgesetzten Fastenzeiten geschehen, zu denen alle im Allgemeinen verpflichtet sind, es sei denn, es gibt ein besonderes Hindernis für diese Observanz.
Antwort auf Einwand 1: Die Gebote Gottes sind Vorschriften des natürlichen Gesetzes, welche an sich heilsnotwendig sind. Aber die Gebote der Kirche betreffen Angelegenheiten, die nicht an sich heilsnotwendig sind, sondern nur durch die Anordnung der Kirche. Daher kann es bestimmte Hindernisse geben, aufgrund derer bestimmte Personen nicht gehalten sind, die fraglichen Fasten zu halten.
Antwort auf Einwand 2: Bei Kindern gibt es einen höchst offensichtlichen Grund, nicht zu fasten, sowohl wegen ihrer natürlichen Schwäche, aufgrund derer sie häufig Nahrung zu sich nehmen müssen und nicht viel auf einmal, als auch weil sie viel Nahrung benötigen aufgrund der Anforderungen des Wachstums, welches aus dem Überschuss der Nahrung resultiert. Daher sind sie, solange die Wachstumsphase andauert, die in der Regel dauert, bis sie die dritte Periode von sieben Jahren vollendet haben, nicht gehalten, die Kirchenfasten zu halten: und doch ist es angemessen, dass sie sich auch während dieser Zeit mehr oder weniger im Fasten üben, entsprechend ihrem Alter. Dennoch wird, wenn ein großes Unheil droht, sogar Kindern befohlen zu fasten, als Zeichen strengerer Buße, gemäß Jona 3,7: „Weder Menschen noch Vieh ... sollen irgendetwas kosten ... noch Wasser trinken.“
Antwort auf Einwand 3: Anscheinend sollte eine Unterscheidung hinsichtlich der Pilger und der arbeitenden Menschen getroffen werden. Denn wenn die Wallfahrt oder die mühsame Arbeit bequem aufgeschoben oder verringert werden kann ohne Nachteil für die körperliche Gesundheit und jene äußeren Bedingungen, die für den Unterhalt des körperlichen oder geistlichen Lebens notwendig sind, gibt es keinen Grund, die Fasten der Kirche zu unterlassen. Aber wenn jemand unter der Notwendigkeit steht, die Wallfahrt sofort anzutreten und lange Etappen zurückzulegen oder viel Arbeit zu verrichten, sei es für seinen körperlichen Lebensunterhalt oder für irgendein Bedürfnis des geistlichen Lebens, und es unmöglich ist, gleichzeitig die Fasten der Kirche zu halten, ist man nicht zum Fasten verpflichtet: weil die Kirche bei der Anordnung von Fastenzeiten nicht beabsichtigt zu haben scheint, andere fromme und notwendigere Unternehmungen zu verhindern. Dennoch sollte man in solchen Fällen anscheinend die Dispens des Oberen suchen; außer vielleicht, wenn das oben genannte Vorgehen durch Brauch anerkannt ist, da, wenn die Oberen schweigen, sie zuzustimmen scheinen.
Antwort auf Einwand 4: Jene Armen, die sich mit ausreichendem für eine Mahlzeit versorgen können, sind nicht aufgrund von Armut davon entschuldigt, die Fasten der Kirche zu halten. Andererseits scheinen jene befreit zu sein, die ihre Nahrung stückweise erbetteln, da sie unfähig sind, zu irgendeiner Zeit eine Fülle an Nahrung zu haben.
Antwort auf Einwand 5: Dieser Ausspruch unseres Herrn kann auf drei Weisen ausgelegt werden. Erstens gemäß Chrysostomus (Hom. xxx in Matth.), der sagt, dass „die Jünger, die Kinder des Bräutigams genannt werden, noch von schwacher Veranlagung waren, weshalb sie mit einem alten Kleid verglichen werden.“ Daher sollten sie, solange Christus körperlich bei ihnen war, eher mit Freundlichkeit gepflegt als mit der Härte des Fastens gedrillt werden. Gemäß dieser Auslegung ist es angemessen, dass den Unvollkommenen und den Anfängern eher Dispensen gewährt werden sollten als den Älteren und den Vollkommenen, gemäß einer Glosse zu Ps 130,2: „Wie ein entwöhntes Kind bei seiner Mutter ist.“ Zweitens können wir mit Hieronymus sagen, dass unser Herr hier von den Fasten der Observanzen des Alten Gesetzes spricht. Daher will unser Herr sagen, dass die Apostel nicht durch die alten Observanzen zurückgehalten werden sollten, da sie mit der Neuheit der Gnade erfüllt werden sollten. Drittens gemäß Augustinus (De Consensu Evang. ii, 27), der feststellt, dass das Fasten zweierlei Art ist. Eines gehört zu jenen, die durch Unruhe gedemütigt sind, und dies ziemt vollkommenen Menschen nicht, denn sie werden „Kinder des Bräutigams“ genannt; daher, wenn wir bei Lukas lesen: „Die Kinder des Bräutigams können nicht fasten“, lesen wir bei Mt 9,15: „Die Kinder des Bräutigams können nicht trauern.“ Das andere gehört zum Geist, der sich daran erfreut, geistlichen Dingen anzuhängen: und dieses Fasten ziemt den Vollkommenen.