II-II, q. 147 a. 3
Ob das Fasten Gegenstand eines Gebotes ist?
Quaestio 147 · Vom Fasten
Einwand 1: Es scheint, dass das Fasten nicht Gegenstand eines Gebotes ist. Denn Gebote werden nicht über überpflichtige Werke gegeben, die Gegenstand eines Rates sind. Nun ist das Fasten ein überpflichtiges Werk: sonst müsste es an allen Orten und zu allen Zeiten gleichermaßen beobachtet werden. Also ist das Fasten nicht Gegenstand eines Gebotes.
Einwand 2: Ferner begeht jeder, der ein Gebot verletzt, eine Todsünde. Wenn also das Fasten Gegenstand eines Gebotes wäre, würden alle, die nicht fasten, tödlich sündigen, und eine weitverbreitete Schlinge wäre für die Menschen gelegt.
Einwand 3: Ferner sagt Augustinus (De Vera Relig. 17), dass „die Weisheit Gottes, die die menschliche Natur angenommen hat und uns in einen Stand der Freiheit berufen hat, einige wenige höchst heilsame Sakramente eingesetzt hat, durch welche die Gemeinschaft des christlichen Volkes, das heißt der freien Menge, in Unterwerfung unter den einen Gott zusammengebunden werden sollte.“ Nun scheint die Freiheit des christlichen Volkes durch eine große Anzahl von Observanzen nicht weniger behindert zu werden als durch eine große Anzahl von Sakramenten. Denn Augustinus sagt (Ad inquis. Januar., Ep. lv), dass „während Gott in seiner Barmherzigkeit wollte, dass unsere Religion sich durch ihre Freiheit und die Klarheit und geringe Zahl ihrer feierlichen Sakramente auszeichnet, manche Leute sie mit knechtischen Lasten bedrückend machen.“ Daher scheint es, dass die Kirche das Fasten nicht zum Gegenstand eines Gebotes hätte machen sollen.
Dagegen spricht, dass Hieronymus (Ad Lucin., Ep. lxxi) über das Fasten sagt: „Jede Provinz möge bei ihrer eigenen Praxis bleiben und die Befehle der Ältesten betrachten, als wären sie Gesetze der Apostel.“ Also ist das Fasten Gegenstand eines Gebotes.
Ich antworte darauf, dass es ebenso, wie es der weltlichen Autorität zukommt, gesetzliche Vorschriften zu erlassen, die das natürliche Gesetz auf Angelegenheiten des Gemeinwohls in zeitlichen Dingen anwenden, den kirchlichen Oberen zukommt, durch Statuten jene Dinge vorzuschreiben, die das Gemeinwohl der Gläubigen in geistlichen Gütern betreffen.
Nun wurde oben (Art. 1) dargelegt, dass das Fasten nützlich ist zur Sühne und Verhütung von Sünde und zur Erhebung des Geistes zu geistlichen Dingen. Und jeder ist durch das natürliche Diktat der Vernunft verpflichtet, das Fasten zu üben, soweit es für diese Zwecke notwendig ist. Daher ist das Fasten im Allgemeinen Gegenstand eines Gebotes des natürlichen Gesetzes, während die Festsetzung der Zeit und Art des Fastens, wie es dem christlichen Volk ziemt und nützlich ist, Gegenstand eines Gebotes des positiven Gesetzes ist, das durch kirchliche Autorität festgelegt wurde: Letzteres ist das Kirchenfasten, ersteres ist das von der Natur vorgeschriebene Fasten.
Antwort auf Einwand 1: Das Fasten, an sich betrachtet, bezeichnet etwas nicht Wünschenswertes, sondern Strafendes: doch wird es wünschenswert, insofern es für irgendeinen Zweck nützlich ist. Daher ist es, absolut betrachtet, nicht unter Gebot bindend, aber es ist unter Gebot bindend für jeden, der eines solchen Heilmittels bedarf. Und da die Menschen größtenteils dieses Heilmittels bedürfen, sowohl weil „wir alle in vielen Dingen straucheln“ (Jak 3,2), als auch weil „das Fleisch gegen den Geist begehrt“ (Gal 5,17), war es angemessen, dass die Kirche bestimmte Fastenzeiten festsetzte, die von allen gemeinsam gehalten werden sollten. Indem sie dies tut, macht die Kirche nicht ein überpflichtiges Werk zum Gebot, sondern bestimmt im Detail das, was eine allgemeine Verpflichtung ist.
Antwort auf Einwand 2: Jene Gebote, die in Form einer allgemeinen Vorschrift gegeben werden, binden nicht alle Personen in gleicher Weise, sondern vorbehaltlich der Erfordernisse des vom Gesetzgeber beabsichtigten Zwecks. Es wird eine Todsünde sein, einem Gebot aus Verachtung der Autorität des Gesetzgebers nicht zu gehorchen oder ihm in einer Weise nicht zu gehorchen, die den von ihm beabsichtigten Zweck vereitelt: aber es ist keine Todsünde, wenn jemand ein Gebot nicht hält, wenn es ein vernünftiges Motiv gibt, und besonders wenn der Gesetzgeber nicht auf dessen Einhaltung bestehen würde, wenn er anwesend wäre. Daher kommt es, dass nicht alle, die die Fasten der Kirche nicht halten, tödlich sündigen.
Antwort auf Einwand 3: Augustinus spricht dort von jenen Dingen, „die weder in den Autoritäten der Heiligen Schrift enthalten sind, noch unter den Verordnungen der Bischöfe im Konzil gefunden werden, noch durch den Brauch der universalen Kirche sanktioniert sind.“ Andererseits sind die Fastenzeiten, die verpflichtend sind, durch die Konzilien der Bischöfe festgesetzt und durch den Brauch der universalen Kirche sanktioniert. Auch stehen sie nicht im Widerspruch zur Freiheit der Gläubigen, vielmehr sind sie nützlich, um die Sklaverei der Sünde zu verhindern, welche der geistlichen Freiheit entgegengesetzt ist, von der geschrieben steht (Gal 5,13): „Ihr aber, Brüder, seid zur Freiheit berufen; nur nehmt die Freiheit nicht zum Vorwand für das Fleisch.“