I-II, q. 87 a. 5
Ob jede Sünde eine Schuld ewiger Strafe nach sich zieht?
Quaestio 87 · Von der Strafschuld
Einwand 1: Es scheint, dass jede Sünde eine Schuld ewiger Strafe nach sich zieht. Denn die Strafe ist, wie oben dargelegt (Artikel [4]), der Schuld proportional. Nun unterscheidet sich die ewige Strafe unendlich von der zeitlichen Strafe: wohingegen sich anscheinend keine Sünde unendlich von einer anderen unterscheidet, da jede Sünde ein menschlicher Akt ist, der nicht unendlich sein kann. Da also einige Sünden eine Schuld ewiger Strafe nach sich ziehen, wie oben dargelegt (Artikel [4]), scheint es, dass keine Sünde eine Schuld bloß zeitlicher Strafe nach sich zieht.
Einwand 2: Ferner ist die Erbsünde die geringste aller Sünden, weshalb Augustinus sagt (Enchiridion xciii), dass „die leichteste Strafe jene trifft, die allein für die Erbsünde bestraft werden.“ Aber die Erbsünde zieht ewige Strafe nach sich, da Kinder, die in der Erbsünde gestorben sind, weil sie nicht getauft wurden, niemals das Reich Gottes sehen werden, wie aus den Worten unseres Herrn hervorgeht (Joh 3,3): „Wenn jemand nicht wiedergeboren wird, kann er das Reich Gottes nicht sehen.“ Viel mehr werden daher die Strafen aller anderen Sünden ewig sein.
Einwand 3: Ferner verdient eine Sünde keine größere Strafe dadurch, dass sie mit einer anderen Sünde vereint ist; denn die göttliche Gerechtigkeit hat jeder Sünde ihre Strafe zugeteilt. Nun verdient eine lässliche Sünde ewige Strafe, wenn sie mit einer Todsünde in einer verlorenen Seele vereint ist, weil es in der Hölle keine Vergebung der Sünden gibt. Also verdient die lässliche Sünde für sich allein ewige Strafe. Daher ist für keine Sünde zeitliche Strafe geschuldet.
Dagegen spricht, dass Gregor sagt (Dial. iv, 39), dass gewisse leichtere Sünden nach diesem Leben vergeben werden. Also werden nicht alle Sünden ewig bestraft.
Ich antworte darauf, dass, wie oben dargelegt (Artikel [3]), eine Sünde eine Schuld ewiger Strafe insofern nach sich zieht, als sie eine irreparable Unordnung in der Ordnung der göttlichen Gerechtigkeit verursacht, indem sie dem eigentlichen Prinzip dieser Ordnung, nämlich dem letzten Ziel, entgegengesetzt ist. Nun ist es offensichtlich, dass in einigen Sünden zwar eine Unordnung besteht, aber eine solche, die keine Gegensätzlichkeit in Bezug auf das letzte Ziel beinhaltet, sondern nur in Bezug auf Dinge, die auf das Ziel beziehbar sind, insofern man zu sehr oder zu wenig auf sie bedacht ist, ohne die Ordnung zum letzten Ziel zu beeinträchtigen: wie zum Beispiel, wenn ein Mensch ein zeitliches Ding zu sehr liebt, aber Gott nicht um dessentwillen beleidigen würde, indem er eines Seiner Gebote bricht. Folglich ziehen solche Sünden keine ewige, sondern nur zeitliche Strafe nach sich.
Antwort auf Einwand 1: Sünden unterscheiden sich nicht unendlich voneinander hinsichtlich ihrer Hinwendung zum wandelbaren Gut, was die Substanz des sündigen Aktes ausmacht; aber sie unterscheiden sich unendlich hinsichtlich ihrer Abwendung von etwas. Denn einige Sünden bestehen in der Abwendung vom letzten Ziel, und einige in einer Unordnung, die Dinge betrifft, die auf das Ziel beziehbar sind: und das letzte Ziel unterscheidet sich unendlich von den Dingen, die auf es bezogen werden.
Antwort auf Einwand 2: Die Erbsünde zieht ewige Strafe nach sich, nicht wegen ihrer Schwere, sondern aufgrund des Zustands des Subjekts, nämlich eines menschlichen Wesens, das der Gnade beraubt ist, ohne die es keine Vergebung der Sünde gibt.
Dieselbe Antwort gilt für den dritten Einwand über die lässliche Sünde. Denn die Ewigkeit der Strafe entspricht nicht der Menge der Sünde, sondern ihrer Unvergebbarkeit, wie oben dargelegt (Artikel [3]).