I, q. 77 a. 8
Ob alle Vermögen in der vom Leib getrennten Seele verbleiben?
Quaestio 77 · Von dem, was zu den Seelenvermögen im Allgemeinen gehört.
Einwand 1: Es scheint, dass alle Seelenvermögen in der vom Leib getrennten Seele verbleiben. Denn wir lesen im Buch De Spiritu et Anima, dass „die Seele sich vom Körper zurückzieht und Sinn und Einbildungskraft, Vernunft und Intelligenz, Begehrlichkeit und Zornmut mit sich nimmt.“
Einwand 2: Ferner sind die Seelenvermögen ihre natürlichen Eigenschaften. Aber Eigenschaften sind immer in dem, dem sie zukommen; und werden niemals von ihm getrennt. Also sind die Seelenvermögen auch nach dem Tod in ihr.
Einwand 3: Ferner werden die Vermögen selbst der sinnlichen Seele nicht geschwächt, wenn der Körper schwach wird; weil, wie der Philosoph sagt (De Anima i, 4), „wenn einem alten Mann das Auge eines jungen Mannes gegeben würde, er ebenso gut sehen würde wie ein junger Mann.“ Aber Schwäche ist der Weg zur Verderbnis. Also werden die Seelenvermögen nicht verdorben, wenn der Körper verdorben wird, sondern verbleiben in der getrennten Seele.
Einwand 4: Ferner ist das Gedächtnis ein Vermögen der sinnlichen Seele, wie der Philosoph beweist (De Memor. et Remin. 1). Aber das Gedächtnis verbleibt in der getrennten Seele; denn es wurde zu dem reichen Prasser gesagt, dessen Seele in der Hölle war: „Erinnere dich, dass du Gutes empfangen hast während deines Lebens“ (Lk 16,25). Also verbleibt das Gedächtnis in der getrennten Seele; und folglich die anderen Vermögen des sinnlichen Teils.
Einwand 5: Ferner sind Freude und Trauer im begehrenden Teil, welcher ein Vermögen der sinnlichen Seele ist. Aber es ist klar, dass getrennte Seelen trauern oder sich freuen über die Strafen oder Belohnungen, die sie empfangen. Also verbleibt das Begehrungsvermögen in der getrennten Seele.
Einwand 6: Ferner sagt Augustinus (Gen. ad lit. xii, 32), dass, wie die Seele, wenn der Körper empfindungslos liegt, doch nicht ganz tot, einige Dinge durch imaginäre Schau sieht; so auch, wenn durch den Tod die Seele ganz vom Körper getrennt ist. Aber die Einbildungskraft ist ein Vermögen des sinnlichen Teils. Also verbleibt das Vermögen des sinnlichen Teils in der getrennten Seele; und folglich alle anderen Vermögen.
Dagegen spricht, Es wird gesagt (De Eccl. Dogm. xix), dass „der Mensch nur aus zwei Substanzen besteht; der Seele mit ihrer Vernunft und dem Körper mit seinen Sinnen.“ Also verbleiben die sinnlichen Vermögen nicht, wenn der Körper tot ist.
Ich antworte darauf, Wie wir bereits gesagt haben (Artikel [5],6,7), gehören alle Seelenvermögen der Seele allein als ihrem Prinzip an. Aber einige Vermögen gehören der Seele allein als ihrem Subjekt an; wie die Intelligenz und der Wille. Diese Vermögen müssen nach der Zerstörung des Körpers in der Seele verbleiben. Aber andere Vermögen sind im Zusammengesetzten subjektiviert; wie alle Vermögen der sinnlichen und vegetativen Teile. Nun können Akzidenzien nach der Zerstörung des Subjekts nicht verbleiben. Weshalb, wenn das Zusammengesetzte zerstört ist, solche Vermögen nicht aktuell verbleiben; sondern sie verbleiben virtuell in der Seele, wie in ihrem Prinzip oder ihrer Wurzel.
So ist es falsch, dass, wie einige sagen, diese Vermögen auch nach der Verderbnis des Körpers in der Seele verbleiben. Es ist noch viel falscher, dass, wie sie auch sagen, die Akte dieser Vermögen in der getrennten Seele verbleiben; weil diese Vermögen keinen Akt getrennt vom körperlichen Organ haben.
Antwort auf Einwand 1: Jenes Buch hat keine Autorität, und so kann das, was dort geschrieben steht, mit derselben Leichtigkeit verachtet werden, wie es gesagt wurde; obwohl wir sagen können, dass die Seele diese Vermögen mit sich nimmt, nicht aktuell, sondern virtuell.
Antwort auf Einwand 2: Diese Vermögen, von denen wir sagen, dass sie nicht aktuell in der getrennten Seele verbleiben, sind nicht die Eigenschaften der Seele allein, sondern des Zusammengesetzten.
Antwort auf Einwand 3: Diese Vermögen werden als nicht geschwächt bezeichnet, wenn der Körper schwach wird, weil die Seele unveränderlich bleibt und das virtuelle Prinzip dieser Vermögen ist.
Antwort auf Einwand 4: Die dort angesprochene Erinnerung ist in derselben Weise zu nehmen, wie Augustinus (De Trin. x, 11; xiv, 7) das Gedächtnis im Geist verortet; nicht als einen Teil der sinnlichen Seele.
Antwort auf Einwand 5: In der getrennten Seele sind Trauer und Freude nicht im sinnlichen, sondern im intellektuellen Begehren, wie bei den Engeln.
Antwort auf Einwand 6: Augustinus spricht an jener Stelle forschend, nicht behauptend. Weshalb er einige Dinge, die er dort gesagt hatte, widerrufen hat (Retrac. ii, 24).