Suppl., q. 67 a. 7
Ob die Scheidungsgründe im Scheidebrief niedergeschrieben werden mussten?
Quaestio 67 · Vom Scheidebrief
Einwand 1: Es scheint, dass die Scheidungsgründe im Scheidebrief niedergeschrieben werden mussten: weil der Ehemann durch den schriftlichen Scheidebrief von der Strafe des Gesetzes losgesprochen wurde. Aber dies schiene gänzlich ungerecht, wenn nicht ausreichende Gründe für eine Scheidung angeführt würden. Also war es notwendig, dass sie im Scheidebrief niedergeschrieben wurden.
Einwand 2: Ferner war dieses Dokument anscheinend zu nichts nütze, außer um die Gründe für die Scheidung zu zeigen. Wenn sie also nicht niedergeschrieben waren, wurde der Scheidebrief zwecklos ausgehändigt.
Einwand 3: Ferner sagt der Meister, dass es so im Text stand (Sent. iv, D, 33).
Dagegen spricht: Die Gründe für die Scheidung waren entweder ausreichend oder nicht. Wenn sie ausreichend waren, war die Frau von einer zweiten Ehe ausgeschlossen, obwohl ihr diese durch das Gesetz erlaubt war. Wenn sie unzureichend waren, war die Scheidung als ungerecht erwiesen und konnte daher nicht vollzogen werden. Also wurden die Gründe für die Scheidung keineswegs im Scheidebrief detailliert aufgeführt.
Ich antworte darauf: Die Gründe für die Scheidung wurden im Scheidebrief nicht detailliert aufgeführt, sondern allgemein angezeigt, um die Rechtmäßigkeit der Scheidung zu beweisen. Gemäß Josephus (Antiq. iv, 6) geschah dies, damit die Frau, die den schriftlichen Scheidebrief hatte, einen anderen Mann nehmen konnte, sonst wäre ihr nicht geglaubt worden. Weshalb es gemäß ihm auf diese Weise geschrieben wurde: „Ich verspreche, dich niemals wieder bei mir zu haben.“ Aber gemäß Augustinus (Contra Faust. xix, 26) wurde der Scheidebrief schriftlich verfasst, um eine Verzögerung zu bewirken, und damit der Ehemann durch den Rat der Notare davon abgebracht würde, von seiner Absicht der Scheidung abzulassen.
Dies genügt für die Antworten auf die Einwände.