Suppl., q. 67 a. 2
Ob es durch Dispens erlaubt gewesen sein könnte, eine Frau zu entlassen?
Quaestio 67 · Vom Scheidebrief
Einwand 1: Es scheint, dass es nicht durch Dispens erlaubt sein konnte, eine Frau zu entlassen. Denn in der Ehe ist alles, was dem Wohl der Nachkommenschaft entgegensteht, gegen die ersten Vorschriften des Naturgesetzes, die keinen Dispens zulassen. Nun ist die Entlassung einer Frau von solcher Art, wie oben dargelegt (Artikel [1]). Also usw.
Einwand 2: Ferner unterscheidet sich eine Konkubine von einer Ehefrau besonders dadurch, dass sie nicht unzertrennlich verbunden ist. Aber durch keinen Dispens konnte ein Mann eine Konkubine haben. Also konnte er durch keinen Dispens seine Frau entlassen.
Einwand 3: Ferner sind die Menschen jetzt ebenso geeignet, einen Dispens zu erhalten, wie vor alters. Aber jetzt kann ein Mann keinen Dispens erhalten, um sich von seiner Frau scheiden zu lassen. Also konnte er es auch in alten Zeiten nicht.
Dagegen spricht, dass Abraham Hagar fleischlich erkannte mit der Gesinnung eines Ehemannes gegenüber seiner Frau, wie oben dargelegt (Frage [65], Artikel [5], ad 2,3). Nun schickte er sie auf göttlichen Befehl hin weg, und doch sündigte er nicht. Also konnte es durch Dispens für einen Mann erlaubt sein, seine Frau zu entlassen.
Ich antworte darauf: Bei den Geboten, besonders jenen, die in gewisser Weise zum Naturgesetz gehören, ist ein Dispens wie eine Änderung im natürlichen Lauf der Dinge: und dieser Lauf unterliegt einer zweifachen Änderung. Erstens durch eine natürliche Ursache, wodurch eine andere natürliche Ursache daran gehindert wird, ihrem Lauf zu folgen: so ist es bei allen Dingen, die durch Zufall weniger häufig in der Natur geschehen. Auf diese Weise gibt es jedoch keine Abweichung im Lauf jener natürlichen Dinge, die immer geschehen, sondern nur im Lauf jener, die häufig geschehen. Zweitens durch eine gänzlich übernatürliche Ursache, wie im Falle von Wundern: und auf diese Weise kann es eine Abweichung im Lauf der Natur geben, nicht nur in dem Lauf, der für die Mehrzahl der Fälle bestimmt ist, sondern auch in dem Lauf, der für alle Fälle bestimmt ist, wie am Beispiel der Sonne, die zur Zeit Josues stillstand, und ihrer Rückkehr zur Zeit des Ezechias, und durch die wunderbare Finsternis zur Zeit des Leidens Christi [*Jos 10,14; 2 Kön 20,10; Jes 38,8; Mt 27,15]. In gleicher Weise findet sich der Grund für einen Dispens von einem Gebot des Naturgesetzes manchmal in den niederen Ursachen, und auf diese Weise kann sich ein Dispens auf die sekundären Vorschriften des Naturgesetzes beziehen, nicht aber auf die ersten Vorschriften, weil diese gleichsam immer existent sind, wie oben dargelegt (Frage [65], Artikel [1]) in Bezug auf die Vielheit der Frauen und so weiter. Aber manchmal findet sich dieser Grund in den höheren Ursachen, und dann kann ein Dispens von Gott sogar von den ersten Vorschriften des Naturgesetzes gegeben werden, um irgendein göttliches Geheimnis zu bezeichnen oder zu zeigen, wie am Beispiel des Dispenses, der Abraham bei der Tötung seines unschuldigen Sohnes gewährt wurde. Solche Dispense werden jedoch nicht allen allgemein gewährt, sondern bestimmten einzelnen Personen, wie es auch bei Wundern geschieht. Dementsprechend, wenn die Unauflöslichkeit der Ehe unter den ersten Vorschriften des Naturgesetzes enthalten ist, könnte sie nur auf diese zweite Weise Gegenstand eines Dispenses sein; wenn sie aber zu den zweiten Vorschriften des Naturgesetzes gehört, könnte sie sogar auf die erste Weise Gegenstand eines Dispenses sein. Nun scheint sie eher zu den sekundären Vorschriften des Naturgesetzes zu gehören. Denn die Unauflöslichkeit der Ehe ist nicht auf das Wohl der Nachkommenschaft ausgerichtet, welches der Hauptzweck der Ehe ist, außer insofern die Eltern für ihre Kinder für ihr ganzes Leben sorgen müssen, durch angemessene Vorbereitung jener Dinge, die im Leben notwendig sind. Nun gehört diese Vorbereitung nicht zur ersten Intention der Natur, in Bezug auf welche alle Dinge gemeinsam sind. Und daher scheint es, dass die Entlassung der eigenen Frau nicht gegen die erste Intention der Natur ist, und folglich, dass sie nicht gegen die ersten, sondern gegen die zweiten Vorschriften des Naturgesetzes ist. Daher kann sie anscheinend sogar auf die erste Weise Gegenstand eines Dispenses sein.
Antwort auf Einwand 1: Das Wohl der Nachkommenschaft, insofern es zur ersten Intention der Natur gehört, umfasst Zeugung, Ernährung und Unterweisung, bis die Nachkommenschaft zum vollkommenen Alter kommt. Dass aber Vorsorge für die Kinder getroffen wird, indem man ihnen das Erbe oder andere Güter vermacht, gehört anscheinend zur zweiten Intention des Naturgesetzes.
Antwort auf Einwand 2: Eine Konkubine zu haben, ist gegen das Wohl der Nachkommenschaft in Bezug auf die erste Intention der Natur in diesem Gut, nämlich die Erziehung und Unterweisung des Kindes, zu welchem Zweck es notwendig ist, dass die Eltern dauerhaft zusammenbleiben; was bei einer Konkubine nicht der Fall ist, da sie für eine Zeit genommen wird. Daher hinkt der Vergleich. Aber in Bezug auf die zweite Intention der Natur kann sogar das Haben einer Konkubine Gegenstand eines Dispenses sein, wie durch Hosea 1 belegt.
Antwort auf Einwand 3: Obwohl die Unauflöslichkeit zur zweiten Intention der Ehe gehört, als Erfüllung einer Aufgabe der Natur, gehört sie zu ihrer ersten Intention als Sakrament der Kirche. Daher kann sie, von dem Moment an, da sie zu einem Sakrament der Kirche gemacht wurde, solange sie ein solches bleibt, nicht Gegenstand eines Dispenses sein, außer vielleicht durch die zweite Art des Dispenses.