Suppl., q. 67 a. 1
Ob die Unzertrennlichkeit der Frau zum Naturgesetz gehört?
Quaestio 67 · Vom Scheidebrief
Einwand 1: Es scheint, dass die Unzertrennlichkeit der Frau nicht zum Naturgesetz gehört. Denn das Naturgesetz ist für alle gleich. Aber kein Gesetz außer dem Christi hat die Entlassung einer Frau verboten. Also gehört die Unzertrennlichkeit einer Frau nicht zum Naturgesetz.
Einwand 2: Ferner gehören die Sakramente nicht zum Naturgesetz. Die Unauflöslichkeit der Ehe ist aber eines der Ehegüter. Also gehört sie nicht zum Naturgesetz.
Einwand 3: Ferner ist die Vereinigung von Mann und Frau in der Ehe hauptsächlich auf die Zeugung, Erziehung und Unterweisung der Nachkommenschaft ausgerichtet. Aber alle Dinge sind nach einer gewissen Zeit vollendet. Daher ist es nach dieser Zeit erlaubt, eine Frau zu entlassen, ohne das Naturgesetz zu verletzen.
Einwand 4: Ferner ist das Wohl der Nachkommenschaft der Hauptzweck der Ehe. Aber die Unauflöslichkeit der Ehe steht dem Wohl der Nachkommenschaft entgegen, weil, wie Philosophen sagen, ein bestimmter Mann von einer bestimmten Frau keine Nachkommen zeugen kann, und doch könnte er sie von einer anderen zeugen, selbst wenn jene Verkehr mit einem anderen Mann gehabt hätte. Also ist die Unauflöslichkeit der Ehe eher gegen als gemäß dem Naturgesetz.
Dagegen spricht, dass jene Dinge, die der Natur zugewiesen wurden, als sie in ihrem Anfang gut eingerichtet wurde, besonders zum Gesetz der Natur gehören. Nun gehört die Unauflöslichkeit der Ehe gemäß Mt 19,4.6 zu diesen Dingen. Also gehört sie zum Naturgesetz.
Ferner gehört es zum Naturgesetz, dass der Mensch sich nicht gegen Gott stellen soll. Doch würde sich der Mensch in gewisser Weise gegen Gott stellen, wenn er trennen würde, „was Gott verbunden hat“. Da also die Unauflöslichkeit der Ehe aus dieser Stelle (Mt 19,6) entnommen wird, scheint es, dass sie zum Naturgesetz gehört.
Ich antworte darauf: Nach der Intention der Natur ist die Ehe auf die Erziehung der Nachkommenschaft ausgerichtet, nicht nur für eine Zeit, sondern für das ganze Leben. Daher gehört es zum Naturgesetz, dass Eltern für ihre Kinder zurücklegen und dass Kinder die Erben ihrer Eltern sein sollen (2 Kor 12,14). Da also die Nachkommenschaft das gemeinsame Gut von Mann und Frau ist, verlangt das Gebot des Naturgesetzes, dass letztere für immer unzertrennlich zusammenleben: und so gehört die Unauflöslichkeit der Ehe zum Naturgesetz.
Antwort auf Einwand 1: Allein das Gesetz Christi brachte die Menschheit „zur Vollendung“ [*Vgl. Hebr 7,19], indem es den Menschen in den Zustand der Neuheit der Natur zurückführte. Daher konnten weder mosaische noch menschliche Gesetze alles entfernen, was dem Gesetz der Natur entgegenstand, denn dies war ausschließlich dem „Gesetz des Geistes des Lebens“ [*Vgl. Röm 8,2] vorbehalten.
Antwort auf Einwand 2: Die Unauflöslichkeit kommt der Ehe insofern zu, als letztere ein Zeichen der ewigen Vereinigung Christi mit der Kirche ist, und insofern sie eine Aufgabe der Natur erfüllt, die auf das Wohl der Nachkommenschaft ausgerichtet ist, wie oben dargelegt. Da aber die Scheidung eher mit der Bedeutung des Sakraments unvereinbar ist als mit dem Wohl der Nachkommenschaft (mit dem sie folglich unvereinbar ist, wie oben in Frage [65], Artikel [2], ad 5 dargelegt), ist die Unauflöslichkeit der Ehe eher im Gut des Sakraments impliziert als im Gut der Nachkommenschaft, obwohl sie mit beiden verbunden sein mag. Und insofern sie mit dem Gut der Nachkommenschaft verbunden ist, gehört sie zum Naturgesetz, nicht aber, insofern sie mit dem Gut des Sakraments verbunden ist.
Die Antwort auf den dritten Einwand ergibt sich aus dem Gesagten.
Antwort auf Einwand 4: Die Ehe ist hauptsächlich auf das Gemeinwohl im Hinblick auf ihren Hauptzweck ausgerichtet, welcher das Wohl der Nachkommenschaft ist; obwohl sie im Hinblick auf ihren sekundären Zweck auf das Wohl der vertragschließenden Partei ausgerichtet ist, insofern sie ihrer Natur nach ein Heilmittel gegen die Begierde ist. Daher berücksichtigen Ehegesetze eher das, was für alle dienlich ist, als das, was für einen Einzelnen passend sein mag. Obwohl also die Unauflöslichkeit der Ehe das Wohl der Nachkommenschaft in Bezug auf ein bestimmtes Individuum behindern mag, ist sie dem Wohl der Nachkommenschaft absolut betrachtet angemessen: und aus diesem Grund beweist das Argument nichts.