Suppl., q. 62 a. 6
Ob Ehemann und Ehefrau nach der Scheidung versöhnt werden dürfen?
Quaestio 62 · Vom Hindernis, das der Ehe nach dem Vollzug hinzutritt, nämlich der Unzucht.
Einwand 1: Es scheint, dass Ehemann und Ehefrau nach der Scheidung nicht versöhnt werden dürfen. Denn das Gesetz enthält die Regel (Can. Quod bene semel, Caus. vi, qu. iv): „Was einmal gut entschieden wurde, darf später nicht zurückgenommen werden.“ Nun wurde durch das Urteil der Kirche entschieden, dass sie getrennt werden sollten. Daher können sie später nicht versöhnt werden.
Einwand 2: Ferner, wenn es ihnen erlaubt wäre, versöhnt zu werden, schiene der Ehemann verpflichtet zu sein, seine Frau aufzunehmen, besonders nachdem sie bereut hat. Aber er ist nicht verpflichtet, denn die Frau kann bei ihrer Verteidigung vor dem Richter ihre Reue nicht gegen die Anklage ihres Mannes wegen Unzucht vorbringen. Daher ist eine Versöhnung in keiner Weise zulässig.
Einwand 3: Ferner, wenn eine Versöhnung zulässig wäre, schiene die ehebrecherische Frau verpflichtet zu sein, zu ihrem Mann zurückzukehren, wenn ihr Mann sie darum bittet. Aber sie ist nicht verpflichtet, da sie durch die Kirche getrennt sind. Also usw.
Einwand 4: Ferner, wenn es statthaft wäre, sich mit einer ehebrecherischen Frau zu versöhnen, wäre dies besonders dann der Fall, wenn festgestellt wird, dass der Ehemann nach der Scheidung Ehebruch begangen hat. Aber in diesem Fall kann die Frau ihn nicht zwingen, sich zu versöhnen, da die Scheidung gerecht ausgesprochen wurde. Daher darf sie keinesfalls versöhnt werden.
Einwand 5: Ferner, wenn ein Ehemann, dessen Ehebruch unbekannt ist, seine Frau entlässt, die durch das Urteil der Kirche des Ehebruchs überführt ist, scheint die Scheidung ungerecht ausgesprochen worden zu sein. Und doch ist der Ehemann nicht verpflichtet, sich mit seiner Frau zu versöhnen, weil sie seinen Ehebruch vor Gericht nicht beweisen kann. Viel weniger ist daher eine Versöhnung zulässig, wenn die Scheidung gerecht gewährt wurde.
Dagegen spricht: Es steht geschrieben (1 Kor 7,11): „Wenn sie sich aber scheidet, so bleibe sie unverheiratet oder versöhne sich mit ihrem Mann.“
Ferner ist es dem Mann erlaubt, sie nach der Unzucht nicht zu entlassen. Daher kann er sich aus demselben Grund nach der Scheidung mit ihr versöhnen.
Ich antworte darauf, dass, wenn die Frau ihren Lebenswandel gebessert hat, indem sie ihre Sünde nach der Scheidung bereute, ihr Mann sich mit ihr versöhnen darf; wenn sie aber unverbesserlich in ihrer Sünde verharrt, darf er sie nicht zurücknehmen, aus demselben Grund, der ihm verbot, sie zu behalten, solange sie sich weigerte, von der Sünde abzulassen.
Antwort auf Einwand 1: Das Urteil der Kirche, das die Scheidung aussprach, verpflichtete sie nicht zur Trennung, sondern erlaubte ihnen, dies zu tun. Daher kann eine Versöhnung bewirkt werden oder erfolgen ohne irgendeine Rücknahme des früheren Urteils.
Antwort auf Einwand 2: Die Reue der Frau sollte den Mann dazu bewegen, die Frau, die der Unzucht schuldig ist, nicht anzuklagen oder zu entlassen. Er kann jedoch nicht zu dieser Handlungsweise gezwungen werden, noch kann seine Frau ihre Reue seiner Anklage entgegenhalten, denn obwohl sie nicht mehr schuldig ist, weder in der Tat noch im Makel der Sünde, bleibt doch etwas von der Schuld der Strafe, und obwohl diese vor Gott weggenommen wurde, bleibt doch die Schuld der Strafe, die durch das Urteil des Menschen verhängt werden muss, weil der Mensch nicht das Herz sieht, wie Gott es tut.
Antwort auf Einwand 3: Das, was zu Gunsten einer Person geschieht, gereicht ihr nicht zum Nachteil. Da also die Scheidung zu Gunsten des Mannes gewährt wurde, beraubt sie ihn nicht des Rechts, die eheliche Pflicht zu verlangen oder seine Frau zu bitten, zu ihm zurückzukehren. Daher ist seine Frau verpflichtet, die Schuld zu begleichen und zu ihm zurückzukehren, wenn er sie darum bittet, es sei denn, sie hat mit seiner Zustimmung ein Gelübde der Enthaltsamkeit abgelegt.
Antwort auf Einwand 4: Nach strengem Recht sollte ein Ehemann, der zuvor unschuldig war, nicht gezwungen werden, eine ehebrecherische Frau aufzunehmen, weil er nach der Scheidung Ehebruch begangen hat. Aber gemäß der Billigkeit ist der Richter kraft seines Amtes verpflichtet, ihn vor allem zu ermahnen, sich davor zu hüten, seine eigene Seele zu gefährden und anderen Ärgernis zu geben; obwohl die Frau selbst keine Versöhnung suchen darf.
Antwort auf Einwand 5: Wenn der Ehebruch des Mannes geheim ist, beraubt dies seine ehebrecherische Frau nicht des Rechts, ihn zur Selbstverteidigung vorzubringen, obwohl sie ihn nicht beweisen kann. Daher sündigt der Mann, indem er eine Scheidung anstrebt, und wenn seine Frau nach dem Scheidungsurteil die eheliche Pflicht oder eine Versöhnung verlangt, ist der Mann zu beidem verpflichtet.