Suppl., q. 62 a. 2
Ob der Ehemann aufgrund eines Gebotes verpflichtet ist, seine Frau zu entlassen, wenn sie der Unzucht schuldig ist?
Quaestio 62 · Vom Hindernis, das der Ehe nach dem Vollzug hinzutritt, nämlich der Unzucht.
Einwand 1: Es scheint, dass der Ehemann aufgrund eines Gebotes verpflichtet ist, seine Frau zu entlassen, die der Unzucht schuldig ist. Denn da der Mann das Haupt der Frau ist, ist er verpflichtet, seine Frau zu zurechtzuweisen. Nun ist die Trennung von Tisch und Bett als Zurechtweisung der Frau vorgeschrieben, die der Unzucht schuldig ist. Also ist er verpflichtet, sich von ihr zu trennen.
Einwand 2: Ferner macht sich derjenige, der einem zustimmt, der eine Todsünde begeht, ebenfalls der Todsünde schuldig. Nun scheint der Ehemann, der eine der Unzucht schuldige Frau behält, ihr zuzustimmen, wie im Text dargelegt (Sent. iv, D, 35). Also sündigt er, wenn er sie nicht entlässt.
Einwand 3: Ferner steht geschrieben (1 Kor 6,16): „Wer einer Dirne anhängt, wird ein Leib mit ihr.“ Nun kann ein Mann nicht zugleich ein Glied einer Dirne und ein Glied Christi sein (1 Kor 6,15). Also hört der Ehemann, der mit einer der Unzucht schuldigen Frau vereinigt ist, auf, ein Glied Christi zu sein, und sündigt daher schwer.
Einwand 4: Ferner, so wie Verwandtschaft das Eheband nichtig macht, so löst Unzucht das Ehebett auf. Nun sündigt der Ehemann schwer, wenn er fleischlichen Verkehr mit seiner Frau hat, nachdem er Kenntnis von seiner Blutsverwandtschaft mit ihr erlangt hat. Also sündigt er auch schwer, wenn er dies tut, nachdem er weiß, dass sie der Unzucht schuldig ist.
Einwand 5: Dagegen spricht eine Glosse zu 1 Kor 7,11 („Der Mann soll seine Frau nicht entlassen“), die besagt, dass „unser Herr erlaubte, eine Frau wegen Unzucht zu entlassen“. Also ist es keine Sache des Gebotes.
Einwand 6: Ferner kann man immer die Sünde vergeben, die ein anderer gegen einen selbst begangen hat. Nun hat die Frau, indem sie Unzucht beging, gegen ihren Mann gesündigt. Also kann der Mann sie schonen, indem er sie nicht entlässt.
Ich antworte darauf, dass das Entlassen einer der Unzucht schuldigen Frau vorgeschrieben wurde, damit die Frau durch diese Strafe gebessert werde. Nun ist eine bessernde Strafe nicht erforderlich, wenn die Besserung bereits stattgefunden hat. Wenn also die Frau ihre Sünde bereut, ist ihr Mann nicht verpflichtet, sie zu entlassen; wenn sie aber nicht bereut, ist er dazu verpflichtet, damit er nicht ihrer Sünde zuzustimmen scheint, indem er nicht zu ihrer gebührenden Zurechtweisung Zuflucht nimmt.
Antwort auf Einwand 1: Die Frau kann wegen ihrer Sünde der Unzucht nicht nur durch diese Strafe, sondern auch durch Worte und Schläge zurechtgewiesen werden; wenn sie also bereit ist, sich anders zurechtweisen zu lassen, ist ihr Mann nicht verpflichtet, zu der vorgenannten Strafe Zuflucht zu nehmen, um sie zu bessern.
Antwort auf Einwand 2: Der Ehemann scheint ihr zuzustimmen, wenn er sie behält, ungeachtet dessen, dass sie in ihrer vergangenen Sünde verharrt; wenn sie jedoch ihren Lebenswandel gebessert hat, stimmt er ihr nicht zu.
Antwort auf Einwand 3: Sie kann nicht mehr als Dirne bezeichnet werden, da sie ihre Sünde bereut hat. Daher wird ihr Mann, indem er mit ihr vereinigt ist, nicht zum Glied einer Dirne. Wir könnten auch antworten, dass er mit ihr nicht als Dirne, sondern als seiner Frau vereinigt ist.
Antwort auf Einwand 4: Es gibt keine Parallele, weil die Wirkung der Blutsverwandtschaft darin besteht, dass kein Eheband zwischen ihnen besteht, so dass der fleischliche Verkehr zwischen ihnen unrechtmäßig wird. Wohingegen Unzucht das genannte Band nicht aufhebt, so dass der Akt an sich rechtmäßig bleibt, es sei denn, er werde akzidentell unrechtmäßig, insofern der Ehemann der Unzucht seiner Frau zuzustimmen scheint.
Antwort auf Einwand 5: Diese Erlaubnis ist als Abwesenheit eines Verbots zu verstehen: und so steht sie nicht im Widerspruch zu einem Gebot, denn das, was Gegenstand eines Gebotes ist, ist ebenfalls nicht verboten.
Antwort auf Einwand 6: Die Frau sündigt nicht nur gegen ihren Mann, sondern auch gegen sich selbst und gegen Gott, weshalb ihr Mann die Strafe nicht gänzlich erlassen kann, es sei denn, es ist eine Besserung erfolgt.