Suppl., q. 62 a. 5
Ob ein Ehemann nach einer Scheidung wieder heiraten kann?
Quaestio 62 · Vom Hindernis, das der Ehe nach dem Vollzug hinzutritt, nämlich der Unzucht.
Einwand 1: Es scheint, dass ein Ehemann nach einer Scheidung wieder heiraten kann. Denn niemand ist zu ständiger Enthaltsamkeit verpflichtet. Nun ist der Ehemann in einigen Fällen verpflichtet, seine Frau wegen Unzucht für immer zu entlassen, wie oben dargelegt (Artikel [2]). Daher kann er anscheinend zumindest in diesem Fall wieder heiraten.
Einwand 2: Ferner sollte einem Sünder kein größerer Anlass zur Sünde gegeben werden. Aber wenn derjenigen, die wegen der Sünde der Unzucht entlassen wird, nicht erlaubt wird, eine andere Ehe zu suchen, wird ihr ein größerer Anlass zur Sünde gegeben: denn es ist unwahrscheinlich, dass jemand, der während der Ehe nicht enthaltsam war, danach enthaltsam sein kann. Daher scheint es für sie statthaft zu sein, wieder zu heiraten.
Einwand 3: Ferner ist die Frau dem Mann nur in Bezug auf die Leistung der ehelichen Pflicht und das Zusammenleben verpflichtet. Aber sie ist von beiden Verpflichtungen durch die Scheidung befreit. Daher ist sie „vom Gesetz ihres Mannes gelöst“ [*Röm 7,2]. Also kann sie wieder heiraten; und dasselbe gilt für ihren Mann.
Einwand 4: Ferner heißt es (Mt 19,9): „Wer seine Frau entlässt, außer wegen Unzucht, und eine andere heiratet, der bricht die Ehe.“ Daher begeht er anscheinend keinen Ehebruch, wenn er wieder heiratet, nachdem er seine Frau wegen Unzucht entlassen hat, und folglich wird dies eine wahre Ehe sein.
Dagegen spricht: Es steht geschrieben (1 Kor 7,10.11): „Den Verheirateten aber gebiete nicht ich, sondern der Herr, dass die Frau sich nicht vom Manne scheide – wenn sie sich aber scheidet, so bleibe sie unverheiratet.“
Ferner sollte niemand aus Sünde Vorteil ziehen. Aber die Ehebrecherin würde dies tun, wenn es ihr erlaubt wäre, eine andere und erwünschtere Ehe einzugehen; und jenen, die wieder heiraten wollen, würde ein Anlass zum Ehebruch geboten. Daher ist es sowohl für die Frau als auch für den Mann unstatthaft, eine zweite Ehe einzugehen.
Ich antworte darauf, dass nichts, was zur Ehe hinzukommt, diese auflösen kann: weshalb Ehebruch nicht bewirkt, dass eine Ehe aufhört, gültig zu sein. Denn gemäß Augustinus (De Nup. et Concup. i, 10) „sind sie, solange sie leben, durch das Eheband gebunden, das weder Scheidung noch Vereinigung mit einem anderen zerstören kann.“ Daher ist es für den einen unstatthaft, wieder zu heiraten, solange der andere lebt.
Antwort auf Einwand 1: Obwohl niemand absolut zur Enthaltsamkeit verpflichtet ist, kann er akzidentell verpflichtet sein; zum Beispiel, wenn seine Frau sich eine unheilbare Krankheit zuzieht, die mit fleischlichem Verkehr unvereinbar ist. Und dasselbe gilt, wenn sie an einer geistlichen Krankheit leidet, nämlich Unzucht, so dass sie unverbesserlich ist.
Antwort auf Einwand 2: Gerade die Schande, geschieden worden zu sein, sollte sie von der Sünde abhalten: und wenn sie sie nicht von der Sünde abhalten kann, ist es ein geringeres Übel, dass sie allein sündigt, als dass ihr Mann an ihrer Sünde teilnimmt.
Antwort auf Einwand 3: Obwohl die Frau nach der Scheidung dem Mann nicht verpflichtet ist, was die Leistung der ehelichen Pflicht und das Zusammenleben mit ihm betrifft, bleibt das Eheband, durch das sie hierzu verpflichtet war, bestehen, und folglich kann sie zu Lebzeiten ihres Mannes nicht wieder heiraten. Sie kann jedoch gegen den Willen ihres Mannes ein Gelübde der Enthaltsamkeit ablegen, es sei denn, es scheint, dass die Kirche durch falsche Zeugen getäuscht wurde, als sie die Scheidung aussprach; denn in diesem Fall müsste sie, selbst wenn sie ihr Professgelübde abgelegt hat, ihrem Mann zurückgegeben werden und wäre verpflichtet, die eheliche Pflicht zu leisten, aber es wäre für sie unstatthaft, sie zu verlangen.
Antwort auf Einwand 4: Die Ausnahme, die in den Worten unseres Herrn ausgedrückt ist, bezieht sich auf das Entlassen der Frau. Daher basiert der Einwand auf einer falschen Auslegung.