Suppl., q. 62 a. 4
Ob im Falle einer Scheidung Ehemann und Ehefrau einander gleichgestellt beurteilt werden sollten?
Quaestio 62 · Vom Hindernis, das der Ehe nach dem Vollzug hinzutritt, nämlich der Unzucht.
Einwand 1: Es scheint, dass im Falle einer Scheidung Ehemann und Ehefrau nicht einander gleichgestellt beurteilt werden sollten. Denn die Scheidung unter dem Neuen Gesetz tritt an die Stelle der Verstoßung [repudium], die vom Alten Gesetz anerkannt wurde (Mt 5,31.32). Nun wurden bei der „Verstoßung“ Ehemann und Ehefrau nicht einander gleichgestellt beurteilt, da der Ehemann seine Frau entlassen konnte, aber nicht „umgekehrt“. Daher sollten sie auch bei der Scheidung nicht einander gleichgestellt beurteilt werden.
Einwand 2: Ferner steht es dem Naturgesetz mehr entgegen, dass eine Frau mehrere Ehemänner hat, als dass ein Ehemann mehrere Frauen hat: weshalb letzteres manchmal erlaubt war, ersteres aber nie. Daher sündigt die Frau beim Ehebruch schwerer als der Mann, und folglich sollten sie nicht einander gleichgestellt beurteilt werden.
Einwand 3: Ferner, wo dem Nächsten größerer Schaden zugefügt wird, da ist eine größere Sünde. Nun fügt die ehebrecherische Frau ihrem Mann einen größeren Schaden zu als der ehebrecherische Mann seiner Frau, da der Ehebruch einer Frau die Ungewissheit der Nachkommenschaft mit sich bringt, wohingegen der Ehebruch des Mannes dies nicht tut. Daher ist die Sünde der Frau größer, und so sollten sie nicht einander gleichgestellt beurteilt werden.
Einwand 4: Ferner ist die Scheidung vorgeschrieben, um das Verbrechen des Ehebruchs zu bestrafen. Nun kommt es dem Mann zu, der das Haupt der Frau ist (1 Kor 11,3), seine Frau zurechtzuweisen, eher als „umgekehrt“. Daher sollten sie zum Zweck der Scheidung nicht einander gleichgestellt beurteilt werden, sondern der Mann sollte den Vorzug haben.
Einwand 5: Dagegen spricht: Es scheint, dass in dieser Angelegenheit die Frau den Vorzug haben sollte. Denn je gebrechlicher der Sünder, desto mehr verdient seine Sünde Verzeihung. Nun ist bei Frauen eine größere Gebrechlichkeit als bei Männern, weshalb Chrysostomus [*Hom. xl im Opus Imperfectum, fälschlicherweise dem hl. Johannes Chrysostomus zugeschrieben] sagt, dass „Lust eine den Frauen eigentümliche Leidenschaft ist“, und der Philosoph sagt (Ethic. vii, 7), dass „Frauen eigentlich nicht als enthaltsam bezeichnet werden, weil sie leicht zur Begierde neigen“, denn auch stumme Tiere können nicht enthaltsam sein, weil sie ihren Begierden nichts entgegenzusetzen haben. Daher sind Frauen bei der Strafe der Scheidung eher zu schonen.
Einwand 6: Ferner ist der Mann als Haupt der Frau gesetzt, um sie zurechtzuweisen. Daher ist seine Sünde größer als die der Frau, und so sollte er mehr bestraft werden.
Ich antworte darauf, dass im Falle einer Scheidung Ehemann und Ehefrau einander gleichgestellt beurteilt werden, in dem Sinne, dass dem einen dieselben Dinge erlaubt oder unerlaubt sind wie dem anderen: aber sie werden nicht einander gleichgestellt beurteilt in Bezug auf jene Dinge, da der Grund für die Scheidung bei einem Ehegatten größer ist als beim anderen, obwohl bei beiden ein ausreichender Grund für die Scheidung vorliegt. Denn die Scheidung ist eine Strafe für Ehebruch, insofern er den Gütern der Ehe entgegensteht. Was nun das Gut der Treue betrifft, zu dem Ehemann und Ehefrau gleichermaßen gegeneinander verpflichtet sind, ist der Ehebruch des einen eine ebenso große Sünde gegen die Ehe wie der Ehebruch des anderen, und dies ist bei jedem von ihnen ein ausreichender Grund für die Scheidung. Aber was das Gut der Nachkommenschaft betrifft, ist der Ehebruch der Frau eine größere Sünde gegen die Ehe als der des Mannes, weshalb er bei der Frau ein größerer Grund für die Scheidung ist als beim Mann: und so stehen sie unter gleicher Verpflichtung, aber nicht aus gleichen Gründen. Auch ist dies nicht ungerecht, denn auf beiden Seiten liegt ein ausreichender Grund für die fragliche Strafe vor, so wie bei zwei Personen, die zur Todesstrafe verurteilt sind, auch wenn einer von ihnen schwerer gesündigt haben mag als der andere.
Antwort auf Einwand 1: Der einzige Grund, warum die Scheidung [im Alten Bund] erlaubt war, war die Vermeidung von Mord. Und da diese Gefahr bei Männern größer war als bei Frauen, wurde dem Mann erlaubt, seine Frau durch einen Scheidebrief zu entlassen, aber nicht „umgekehrt“.
Antwort auf Einwand 2 und 3: Diese Argumente basieren auf der Tatsache, dass im Vergleich zum Gut der Nachkommenschaft bei einer ehebrecherischen Frau mehr Grund zur Scheidung vorliegt als bei einem ehebrecherischen Mann. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie nicht einander gleichgestellt beurteilt werden.
Antwort auf Einwand 4: Obwohl der Ehemann das Haupt der Frau ist, ist er gleichsam ihr Steuermann und ist nicht mehr ihr Richter als sie der seine. Folglich hat der Ehemann in Angelegenheiten, die einem Richter vorgelegt werden müssen, nicht mehr Macht über seine Frau als sie über ihn.
Antwort auf Einwand 5: Beim Ehebruch liegt derselbe sündhafte Charakter vor wie bei der einfachen Unzucht, und noch etwas mehr, das ihn erschwert, nämlich die Verletzung der Ehe. Wenn wir dementsprechend das betrachten, was Ehebruch und Unzucht gemeinsam ist, werden die Sünde des Mannes und die der Frau miteinander verglichen wie das, was übertrifft, zu dem, was übertroffen wird; denn bei Frauen sind die Feuchtigkeiten reichlicher, weshalb sie eher geneigt sind, sich von ihren Begierden leiten zu lassen, wohingegen beim Mann ein Überfluss an Wärme herrscht, der die Begierde erregt. Schlechthin jedoch, wenn andere Dinge gleich sind, sündigt ein Mann bei einfacher Unzucht schwerer als eine Frau, weil er mehr vom Gut der Vernunft besitzt, das über alle Bewegungen der körperlichen Leidenschaften herrscht. Aber was die Verletzung der Ehe betrifft, die der Ehebruch zur Unzucht hinzufügt und weswegen er ein Anlass zur Scheidung ist, sündigt die Frau schwerer als der Mann, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht. Und da dies schwerwiegender ist als einfache Unzucht, folgt daraus, dass schlechthin die ehebrecherische Frau schwerer sündigt als der ehebrecherische Mann, wenn andere Dinge gleich sind.
Antwort auf Einwand 6: Obwohl die Herrschaft, die der Ehemann über seine Frau erhält, ein erschwerender Umstand ist, wird die Sünde dennoch noch mehr durch diesen Umstand erschwert, der die Sünde in eine andere Gattung zieht, nämlich durch die Verletzung der Ehe, welche Verletzung durch das betrügerische Unterschieben des Kindes eines anderen zu einer Art von Ungerechtigkeit wird.