Suppl., q. 6 a. 1
Ob die Beichte heilsnotwendig ist?
Quaestio 6 · Von der Beichte hinsichtlich ihrer Notwendigkeit
Einwand 1: Es scheint, dass die Beichte nicht heilsnotwendig ist. Denn das Sakrament der Buße ist zur Vergebung der Sünde eingesetzt. Die Sünde wird aber durch die Eingießung der Gnade hinreichend vergeben. Daher ist die Beichte nicht notwendig, um für die eigenen Sünden Buße zu tun.
Einwand 2: Ferner lesen wir von einigen, denen ihre Sünden ohne Beichte vergeben wurden, z. B. Petrus, Magdalena und Paulus. Aber die Gnade, die Sünden vergibt, ist jetzt nicht weniger wirksam als damals. Daher ist es auch jetzt für das Heil nicht notwendig, dass der Mensch beichtet.
Einwand 3: Ferner sollte eine Sünde, die man sich durch einen anderen zugezogen hat, ihr Heilmittel von einem anderen empfangen. Daher muss die tatsächliche Sünde, die ein Mensch durch seine eigene Handlung begangen hat, ihr Heilmittel vom Menschen selbst nehmen. Nun ist die Buße gegen solche Sünden angeordnet. Daher ist die Beichte nicht heilsnotwendig.
Einwand 4: Ferner ist die Beichte für ein richterliches Urteil notwendig, damit eine Strafe im Verhältnis zum Vergehen verhängt werden kann. Nun kann ein Mensch sich selbst eine größere Strafe auferlegen als jene, die ihm von einem anderen auferlegt werden könnte. Daher scheint es, dass die Beichte nicht heilsnotwendig ist.
Dagegen spricht, dass Boethius sagt (De Consol. i): „Wenn du willst, dass der Arzt dir hilft, musst du ihm deine Krankheit offenbaren.“ Es ist aber für das Heil notwendig, dass der Mensch Medizin für seine Sünden nimmt. Daher ist es für das Heil notwendig, dass der Mensch seine Krankheit durch die Beichte offenbart.
Ferner ist vor einem weltlichen Gericht der Richter vom Angeklagten verschieden. Daher darf der Sünder, der der Angeklagte ist, nicht sein eigener Richter sein, sondern sollte von einem anderen gerichtet werden und folglich diesem beichten.
Ich antworte darauf, dass das Leiden Christi, ohne dessen Kraft weder die Erbsünde noch die tatsächliche Sünde vergeben wird, seine Wirkung in uns durch den Empfang der Sakramente hervorbringt, die ihre Wirksamkeit von ihm ableiten. Daher ist zur Vergebung sowohl der tatsächlichen als auch der Erbsünde ein Sakrament der Kirche notwendig, das entweder tatsächlich empfangen wird oder zumindest dem Verlangen nach, wenn ein Mensch das Sakrament aufgrund eines unvermeidlichen Hindernisses und nicht aus Verachtung nicht tatsächlich empfangen kann. Folglich sind jene Sakramente, die als Heilmittel für die Sünde, welche mit dem Heil unvereinbar ist, eingesetzt sind, heilsnotwendig: Und so wie die Taufe, durch welche die Erbsünde getilgt wird, heilsnotwendig ist, so ist es auch das Sakrament der Buße. Und so wie sich ein Mensch, indem er um die Taufe bittet, den Dienern der Kirche unterwirft, denen die Spendung dieses Sakraments obliegt, so unterwirft sich ein Mensch, indem er seine Sünde beichtet, einem Diener der Kirche, damit er durch das von ihm gespendete Sakrament der Buße die Vergebung seiner Sünden empfange; noch kann der Diener ein passendes Heilmittel anwenden, wenn er die Sünde nicht kennt, welches Wissen er durch die Beichte des Büßenden erlangt. Daher ist die Beichte für das Heil eines Menschen notwendig, der in eine tatsächliche Todsünde gefallen ist.
Antwort auf Einwand 1: Die Eingießung der Gnade genügt zur Vergebung der Sünde; aber nachdem die Sünde vergeben ist, schuldet der Sünder noch eine zeitliche Strafe. Zudem sind die Sakramente der Gnade dazu eingesetzt, dass der Mensch die Eingießung der Gnade empfange, und bevor er sie empfängt, entweder tatsächlich oder in seiner Absicht, empfängt er die Gnade nicht. Dies ist im Falle der Taufe offensichtlich und gilt gleichermaßen für die Buße. Wiederum sühnt der Büßende seine zeitliche Strafe, indem er sich der Scham der Beichte unterzieht, durch die Schlüsselgewalt, der er sich unterwirft, und durch die auferlegte Genugtuung, die der Priester gemäß der Art der ihm in der Beichte bekannt gemachten Sünden bemisst. Dennoch ist die Tatsache, dass die Beichte heilsnotwendig ist, nicht darauf zurückzuführen, dass sie zur Genugtuung für Sünden beiträgt, weil diese Strafe, an die man nach der Vergebung der Sünde gebunden bleibt, zeitlich ist, weshalb der Weg des Heils offen bleibt, ohne dass eine solche Strafe in diesem Leben gesühnt wird: sondern es liegt daran, dass sie zur Vergebung der Sünde beiträgt, wie oben erklärt wurde.
Antwort auf Einwand 2: Obwohl wir nicht lesen, dass sie gebeichtet haben, mag es sein, dass sie es taten; denn viele Dinge geschahen, die nicht schriftlich aufgezeichnet wurden. Zudem besitzt Christus die Exzellenzgewalt in den Sakramenten, sodass er die Realität des Sakraments verleihen konnte, ohne die Dinge zu gebrauchen, die zum Sakrament gehören.
Antwort auf Einwand 3: Die Sünde, die man sich durch einen anderen zuzieht, nämlich die Erbsünde, kann durch eine gänzlich äußere Ursache geheilt werden, wie im Falle der Kinder: wohingegen die tatsächliche Sünde, die ein Mensch aus sich selbst begeht, nicht gesühnt werden kann ohne eine gewisse Mitwirkung des Sünders. Dennoch ist der Mensch nicht fähig, seine Sünde durch sich selbst zu sühnen, obwohl er fähig war, durch sich selbst zu sündigen, weil die Sünde endlich ist von Seiten des Dinges, dem sie sich zuwendet, in welcher Hinsicht der Sünder zu sich selbst zurückkehrt; während die Sünde von Seiten der Abwendung eine Unendlichkeit ableitet, in welcher Hinsicht die Vergebung der Sünde notwendigerweise von jemand anderem ausgehen muss, weil „das, was in der Ordnung der Entstehung das Letzte ist, in der Ordnung der Absicht das Erste ist“ (Ethic. iii). Folglich muss auch die tatsächliche Sünde ihr Heilmittel notwendigerweise von einem anderen nehmen.
Antwort auf Einwand 4: Die Genugtuung würde zur Sühne der Sündenstrafe nicht ausreichen aufgrund der Strenge der Strafe, die in der Genugtuung auferlegt wird, aber sie reicht aus, insofern sie ein Teil des Sakraments ist, das die sakramentale Kraft besitzt; weshalb sie von den Spendern der Sakramente auferlegt werden sollte, und folglich ist die Beichte notwendig.