Suppl., q. 6 a. 3
Ob alle zur Beichte verpflichtet sind?
Quaestio 6 · Von der Beichte hinsichtlich ihrer Notwendigkeit
Einwand 1: Es scheint, dass nicht alle zur Beichte verpflichtet sind, denn Hieronymus sagt zu Jes 3,9 („Sie haben ihre Sünde offen verkündet“ usw.): „Die Buße ist das zweite Rettungsbrett nach dem Schiffbruch.“ Aber einige haben nach der Taufe keinen Schiffbruch erlitten. Daher ziemt ihnen die Buße nicht, und folglich auch nicht die Beichte, die ein Teil der Buße ist.
Einwand 2: Ferner ist es der Richter, dem vor jedem Gericht ein Geständnis abgelegt werden sollte. Aber einige haben keinen Richter über sich. Daher sind sie nicht zur Beichte verpflichtet.
Einwand 3: Ferner haben einige nur lässliche Sünden. Nun ist ein Mensch nicht verpflichtet, solche Sünden zu beichten. Daher ist nicht jeder zur Beichte verpflichtet.
Dagegen spricht, dass die Beichte zusammen mit der Genugtuung und der Reue eingeteilt wird. Nun sind alle zu Reue und Genugtuung verpflichtet. Daher sind auch alle zur Beichte verpflichtet.
Ferner geht dies aus den Dekretalen hervor (De Poenit. et Remiss. xii), wo es heißt, dass „alle beiderlei Geschlechts verpflichtet sind, ihre Sünden zu beichten, sobald sie das Alter der Unterscheidung erreicht haben.“
Ich antworte darauf, dass wir aus zwei Gründen zur Beichte verpflichtet sind: erstens durch das göttliche Gesetz, allein schon aufgrund der Tatsache, dass die Beichte ein Heilmittel ist, und auf diese Weise sind nicht alle zur Beichte verpflichtet, sondern nur jene, die nach der Taufe in eine Todsünde fallen; zweitens durch ein Gebot des positiven Gesetzes, und auf diese Weise sind alle durch das Gebot der Kirche verpflichtet, das im allgemeinen Konzil (Lateran IV, Can. 21) unter Innozenz III. festgelegt wurde, sowohl damit jeder sich als Sünder bekenne, weil „alle gesündigt haben und der Gnade Gottes bedürfen“ (Röm 3,23); als auch damit man sich der Eucharistie mit größerer Ehrfurcht nähere; und schließlich, damit die Pfarrer ihre Herde kennen, damit sich kein Wolf darin verberge.
Antwort auf Einwand 1: Obwohl es für einen Menschen in diesem sterblichen Leben möglich ist, den Schiffbruch, d. h. die Todsünde, nach der Taufe zu vermeiden, kann er doch lässliche Sünden nicht vermeiden, die ihn zum Schiffbruch disponieren und gegen die auch die Buße angeordnet ist; weshalb es immer noch Raum für die Buße gibt, und folglich für die Beichte, selbst bei jenen, die keine Todsünden begehen.
Antwort auf Einwand 2: Alle müssen Christus als ihren Richter anerkennen, dem sie in der Person seines Stellvertreters beichten müssen; und obwohl letzterer der Untergebene sein mag, wenn der Büßende ein Prälat ist, so ist er doch der Vorgesetzte, insofern der Büßende ein Sünder ist, während der Beichtvater der Diener Christi ist.
Antwort auf Einwand 3: Ein Mensch ist verpflichtet, seine lässlichen Sünden zu beichten, nicht kraft des Sakraments, sondern durch die Anordnung der Kirche, und zwar dann, wenn er keine anderen Sünden zu beichten hat. Wir können auch mit anderen antworten, dass das oben zitierte Dekretal niemanden bindet außer jene, die Todsünden zu beichten haben. Dies ist offensichtlich aus der Tatsache, dass es anordnet, alle Sünden zu beichten, was nicht auf lässliche Sünden zutreffen kann, weil niemand alle seine lässlichen Sünden beichten kann. Dementsprechend ist ein Mensch, der keine Todsünden zu beichten hat, nicht verpflichtet, seine lässlichen Sünden zu beichten, sondern es genügt zur Erfüllung des Gebotes der Kirche, dass er sich vor dem Priester einfindet und erklärt, dass er sich keiner Todsünde bewusst ist: und dies wird als seine Beichte gelten.