Suppl., q. 59 a. 1
Ob ein Gläubiger einen Ungläubigen heiraten kann?
Quaestio 59 · Von der Religionsverschiedenheit als Ehehindernis.
Einwand 1: Es scheint, dass ein Gläubiger einen Ungläubigen heiraten kann. Denn Joseph heiratete eine Ägypterin und Esther heiratete den Assuerus: und in beiden Ehen gab es eine Verschiedenheit des Kultus, da der eine Teil ungläubig und der andere gläubig war. Daher ist die Verschiedenheit des Kultus vor der Ehe kein Hindernis für diese.
Einwand 2: Ferner lehrt das Alte Gesetz denselben Glauben wie das Neue. Nach dem Alten Gesetz aber konnte es eine Ehe zwischen einem Gläubigen und einem Ungläubigen geben, wie aus Dtn 21,10 ff. hervorgeht: „Wenn du in den Kampf ziehst ... und unter den Gefangenen eine schöne Frau siehst und sie liebst und zur Frau nehmen willst ... sollst du zu ihr eingehen und bei ihr schlafen, und sie soll deine Frau sein.“ Also ist dies auch unter dem Neuen Gesetz erlaubt.
Einwand 3: Ferner ist das Verlöbnis auf die Ehe hingeordnet. Nun kann es ein Verlöbnis zwischen einem Gläubigen und einem Ungläubigen geben für den Fall, dass eine Bedingung bezüglich der zukünftigen Bekehrung des letzteren gemacht wird. Also kann unter derselben Bedingung eine Ehe zwischen ihnen bestehen.
Einwand 4: Ferner ist jedes Ehehindernis der Ehe in irgendeiner Weise entgegengesetzt. Der Unglaube aber ist der Ehe nicht entgegengesetzt, da die Ehe ein Amt der Natur erfüllt, dessen Vorschrift der Glaube übersteigt. Also ist die Verschiedenheit des Kultus kein Ehehindernis.
Einwand 5: Ferner gibt es manchmal eine Verschiedenheit des Kultus sogar zwischen zwei Personen, die getauft sind, zum Beispiel wenn eine Person nach der Taufe in Häresie fällt. Wenn eine solche Person jedoch einen Gläubigen heiratet, ist es dennoch eine gültige Ehe. Also ist die Verschiedenheit des Kultus kein Ehehindernis.
Dagegen spricht, was geschrieben steht (2 Kor 6,14): „Welche Übereinstimmung hat das Licht mit der Finsternis? [Vulg.: ‚Welche Gemeinschaft hat das Licht mit der Finsternis? Und welche Übereinstimmung hat Christus mit Belial?‘]“ Nun besteht die größte Übereinstimmung zwischen Ehemann und Ehefrau. Also kann einer, der im Licht des Glaubens ist, niemanden heiraten, der in der Finsternis des Unglaubens ist.
Ferner steht geschrieben (Malachias 2,11): „Juda hat die Heiligkeit des Herrn entweiht, die er liebte, und hat die Tochter eines fremden Gottes geheiratet.“ Dies wäre aber nicht der Fall gewesen, wenn sie gültig hätten heiraten können. Also ist die Verschiedenheit des Kultus ein Ehehindernis.
Ich antworte darauf, Das Hauptgut der Ehe ist die Nachkommenschaft, die zum Gottesdienst erzogen werden soll. Da nun die Erziehung das gemeinsame Werk von Vater und Mutter ist, beabsichtigt jeder von ihnen, das Kind gemäß dem eigenen Glauben zum Gottesdienst zu erziehen. Folglich wird, wenn sie verschiedenen Glaubens sind, die Absicht des einen der Absicht des anderen entgegengesetzt sein, und deshalb kann es keine angemessene Ehe zwischen ihnen geben. Aus diesem Grund ist die Verschiedenheit des Glaubens vor der Ehe ein Hindernis für den Ehevertrag.
Antwort auf Einwand 1: Im Alten Gesetz war es erlaubt, bestimmte Ungläubige zu heiraten, und bei anderen verboten. Es war jedoch besonders verboten in Bezug auf die Bewohner des Landes Kanaan, sowohl weil der Herr wegen ihrer Verstocktheit befohlen hatte, sie zu töten, als auch weil es eine größere Gefahr barg, dass sie nämlich jene, die sie heirateten, oder deren Kinder zum Götzendienst verleiten würden, da die Israeliten eher dazu neigten, deren Riten und Bräuche anzunehmen, weil sie mitten unter ihnen wohnten. Aber es war erlaubt in Bezug auf andere Ungläubige, besonders wenn keine Furcht bestand, in den Götzendienst gezogen zu werden. Und so heirateten Joseph, Moses und Esther Ungläubige. Aber unter dem Neuen Gesetz, das über die ganze Welt verbreitet ist, erstreckt sich das Verbot aus gleichem Grund auf alle Ungläubigen. Daher ist die Verschiedenheit des Kultus vor der Ehe ein Hindernis für deren Schließung und macht den Vertrag ungültig.
Antwort auf Einwand 2: Dieses Gesetz bezieht sich entweder auf andere Völker, mit denen sie rechtmäßig heiraten konnten, oder auf den Fall, dass die gefangene Frau bereit war, sich zum Glauben und Gottesdienst zu bekehren.
Antwort auf Einwand 3: Die Gegenwart verhält sich zur Gegenwart wie die Zukunft zur Zukunft. Daher ist, so wie bei einer in der Gegenwart geschlossenen Ehe die Einheit des Kultus bei beiden Vertragsparteien erforderlich ist, im Falle eines Verlöbnisses, das ein Versprechen auf eine zukünftige Ehe ist, das Hinzufügen der Bedingung einer zukünftigen Einheit des Kultus ausreichend.
Antwort auf Einwand 4: Es wurde klargestellt, dass die Verschiedenheit des Kultus der Ehe in Bezug auf ihr Hauptgut, welches das Gut der Nachkommenschaft ist, entgegengesetzt ist.
Antwort auf Einwand 5: Die Ehe ist ein Sakrament: und deshalb erfordert sie, was das sakramentale Wesen betrifft, eher die Reinheit in Bezug auf das Sakrament des Glaubens, nämlich die Taufe, als in Bezug auf den inneren Glauben. Aus diesem Grund wird dieses Hindernis auch nicht Verschiedenheit des Glaubens genannt, sondern Verschiedenheit des Kultus, der den äußeren Dienst betrifft, wie oben dargelegt (Sent. iii, D, 9, Quaestio [1], Artikel [1], qu. 1). Folglich ist die Ehe gültig, wenn ein Gläubiger eine getaufte Häretikerin heiratet, obwohl er sündigt, indem er sie heiratet, wenn er weiß, dass sie eine Häretikerin ist: ebenso würde er sündigen, wenn er eine exkommunizierte Frau heiraten würde, und doch wäre die Ehe nicht ungültig: wohingegen andererseits, wenn ein Katechumene, der den rechten Glauben hat, aber nicht getauft ist, einen getauften Gläubigen heiraten würde, die Ehe nicht gültig wäre.