Suppl., q. 59 a. 2
Ob es zwischen Ungläubigen eine Ehe geben kann?
Quaestio 59 · Von der Religionsverschiedenheit als Ehehindernis.
Einwand 1: Es scheint, dass es zwischen Ungläubigen keine Ehe geben kann. Denn die Ehe ist ein Sakrament der Kirche. Nun ist die Taufe die Tür zu den Sakramenten. Daher können Ungläubige, da sie nicht getauft sind, ebenso wenig heiraten, wie sie andere Sakramente empfangen können.
Einwand 2: Ferner sind zwei Übel ein größeres Hindernis für das Gute als eines. Aber der Unglaube nur einer Partei ist ein Hindernis für die Ehe. Viel mehr also ist es der Unglaube beider, und folglich kann es keine Ehe zwischen Ungläubigen geben.
Einwand 3: Ferner, so wie es eine Verschiedenheit des Kultus zwischen Gläubigem und Ungläubigem gibt, so kann es sie auch zwischen zwei Ungläubigen geben, zum Beispiel wenn einer ein Heide und der andere ein Jude ist. Nun ist die Verschiedenheit des Kultus ein Ehehindernis, wie oben dargelegt (Artikel [1]). Also kann es zumindest zwischen Ungläubigen verschiedenen Kultus keine gültige Ehe geben.
Einwand 4: Ferner gibt es in der Ehe wahre Keuschheit. Aber nach Augustinus (De Adult. Conjug. i, 18) gibt es keine wahre Keuschheit zwischen einem Ungläubigen und seiner Frau, und diese Worte werden in den Dekretalen zitiert (XXVIII, qu. i, can. Sic enim.). Also gibt es auch keine wahre Ehe.
Einwand 5: Ferner entschuldigt die wahre Ehe den fleischlichen Verkehr von Sünde. Aber eine zwischen Ungläubigen geschlossene Ehe kann dies nicht tun, da „das ganze Leben der Ungläubigen Sünde ist“, wie eine Glosse zu Röm 14,23 bemerkt: „Alles, was nicht aus dem Glauben kommt, ist Sünde.“ Also gibt es keine wahre Ehe zwischen Ungläubigen.
Dagegen spricht, was geschrieben steht (1 Kor 7,12): „Wenn ein Bruder eine Frau hat, die nicht glaubt, und sie willigt ein, bei ihm zu wohnen, so soll er sie nicht entlassen.“ Aber sie wird nicht seine Frau genannt, außer aufgrund der Ehe. Also ist die Ehe zwischen Ungläubigen eine wahre Ehe.
Ferner impliziert die Beseitigung dessen, was nachfolgt, nicht die Beseitigung dessen, was vorausgeht. Nun gehört die Ehe zu einem Amt der Natur, das dem Stand der Gnade vorausgeht, dessen Prinzip der Glaube ist. Also verhindert der Unglaube nicht das Bestehen einer Ehe zwischen Ungläubigen.
Ich antworte darauf, Die Ehe wurde hauptsächlich zum Wohl der Nachkommenschaft eingesetzt, nicht nur hinsichtlich ihrer Zeugung – da dies auch ohne Ehe bewirkt werden kann –, sondern auch hinsichtlich ihrer Förderung zu einem vollkommenen Stand, weil alles von Natur aus beabsichtigt, seine Wirkung zur Vollendung zu bringen. Nun ist bei der Nachkommenschaft eine zweifache Vollkommenheit zu betrachten. Die eine ist die Vollkommenheit der Natur, nicht nur in Bezug auf den Körper, sondern auch in Bezug auf die Seele, durch jene Mittel, die dem Naturgesetz entsprechen. Die andere ist die Vollkommenheit der Gnade: und die erstere Vollkommenheit ist materiell und unvollkommen im Verhältnis zur letzteren. Folglich ist, da jene Dinge, die um des Zieles willen sind, dem Ziel angemessen sind, die Ehe, die zur ersten Vollkommenheit tendiert, unvollkommen und materiell im Vergleich zu jener, die zur zweiten Vollkommenheit tendiert. Und da die erste Vollkommenheit Ungläubigen und Gläubigen gemeinsam sein kann, während die zweite nur den Gläubigen gehört, folgt daraus, dass es zwischen Ungläubigen zwar eine Ehe gibt, diese aber nicht durch ihre letzte Vollkommenheit vollendet ist, wie es zwischen Gläubigen der Fall ist.
Antwort auf Einwand 1: Die Ehe wurde nicht nur als Sakrament eingesetzt, sondern auch als ein Amt der Natur. Und deshalb, obwohl die Ehe Ungläubigen nicht als Sakrament zukommt, das von der Spendung durch die Diener der Kirche abhängt, kommt sie ihnen dennoch als Erfüllung eines Amtes der Natur zu. Und doch ist selbst eine Ehe dieser Art ein Sakrament nach Art eines Habitus, obwohl sie es nicht aktuell ist, da sie nicht aktuell im Glauben der Kirche heiraten.
Antwort auf Einwand 2: Die Verschiedenheit des Kultus ist ein Ehehindernis, nicht aufgrund des Unglaubens, sondern wegen des Unterschieds im Glauben. Denn die Verschiedenheit des Kultus hindert nicht nur die zweite Vollkommenheit der Nachkommenschaft, sondern auch die erste, da die Eltern bestrebt sind, ihre Kinder in verschiedene Richtungen zu ziehen, was nicht der Fall ist, wenn beide Ungläubige sind.
Antwort auf Einwand 3: Wie bereits dargelegt (ad 1), gibt es eine Ehe zwischen Ungläubigen, insofern die Ehe ein Amt der Natur erfüllt. Nun sind jene Dinge, die zum Naturgesetz gehören, durch positives Gesetz bestimmbar: und deshalb, wenn irgendein Gesetz unter Ungläubigen das Schließen einer Ehe mit Ungläubigen eines anderen Ritus verbietet, wird die Verschiedenheit des Kultus ein Hindernis für ihre Heirat sein. Sie sind jedoch nicht durch göttliches Gesetz verboten, weil es vor Gott, wie sehr man auch vom Glauben abirren mag, keinen Unterschied macht in Bezug auf das Entferntsein von der Gnade: noch ist es durch irgendein Gesetz der Kirche verboten, die nicht über jene zu richten hat, die draußen sind.
Antwort auf Einwand 4: Die Keuschheit und andere Tugenden der Ungläubigen werden als nicht wahr bezeichnet, weil sie nicht das Ziel der wahren Tugend erreichen können, welches die wahre Glückseligkeit ist. So sagen wir, es sei kein wahrer Wein, wenn er nicht die Wirkung von Wein hat.
Antwort auf Einwand 5: Ein Ungläubiger sündigt nicht, wenn er mit seiner Frau verkehrt, sofern er ihr die eheliche Schuld bezahlt, zum Wohl der Nachkommenschaft oder wegen der Treue, durch die er an sie gebunden ist: da dies ein Akt der Gerechtigkeit und der Mäßigung ist, der das gebührende Maß in der Lust der Berührung wahrt; ebenso wie er auch nicht sündigt, wenn er Akte anderer bürgerlicher Tugenden vollzieht. Dass wiederum das ganze Leben der Ungläubigen als Sünde bezeichnet wird, liegt nicht daran, dass sie in jedem Akt sündigen, sondern daran, dass sie durch das, was sie tun, nicht von der Knechtschaft der Sünde befreit werden können.