Suppl., q. 58 a. 5
Ob mangelndes Alter ein Ehehindernis ist?
Quaestio 58 · Von den Hindernissen der Impotenz, der Behexung, der Tobsucht oder des Wahnsinns, der Blutschande und des mangelnden Alters.
Einwand 1: Es scheint, dass mangelndes Alter kein Ehehindernis ist. Denn gemäß den Gesetzen stehen Kinder bis zu ihrem fünfundzwanzigsten Jahr unter der Obhut eines Vormunds. Daher scheint es, dass vor diesem Alter ihre Vernunft nicht hinreichend reif ist, um Zustimmung zu geben, und folglich sollte dies scheinbar das festgesetzte Alter zum Heiraten sein. Doch kann die Ehe vor diesem Alter geschlossen werden. Daher ist das Fehlen des festgesetzten Alters kein Ehehindernis.
Einwand 2: Ferner, wie das Band der Religion dauernd ist, so ist es das Eheband. Nun kann gemäß der neuen Gesetzgebung (cap. Non Solum, De regular. et transeunt.) niemand vor dem vierzehnten Lebensjahr die Profess ablegen. Daher könnte eine Person auch nicht heiraten, wenn mangelndes Alter ein Hindernis wäre.
Einwand 3: Ferner, wie Zustimmung für die Ehe auf Seiten des Mannes notwendig ist, so ist sie es auf Seiten der Frau. Nun kann eine Frau vor dem Alter von vierzehn Jahren heiraten. Daher kann es auch ein Mann.
Einwand 4: Ferner, Unfähigkeit zum Beischlaf, außer sie sei dauernd und nicht bekannt, ist kein Ehehindernis. Aber mangelndes Alter ist weder dauernd noch unbekannt. Daher ist es kein Ehehindernis.
Einwand 5: Ferner, es ist unter keinem der vorgenannten Hindernisse enthalten (Frage [50]), und folglich scheint es kein Ehehindernis zu sein.
Dagegen spricht eine Dekretale (cap. Quod Sedem, De frigid et malefic.), die besagt, dass „ein Knabe, der zum ehelichen Verkehr unfähig ist, ungeeignet ist zu heiraten.“ Aber in der Mehrzahl der Fälle kann er die eheliche Schuld nicht vor dem Alter von vierzehn Jahren leisten (De Animal. vii). Also usw.
Ferner, „Es gibt eine feste Grenze der Größe und des Wachstums für alle Dinge in der Natur“ gemäß dem Philosophen (De Anima ii, 4): und folglich scheint es, dass, da die Ehe natürlich ist, sie ein festes Alter haben muss, durch dessen Mangel sie gehindert wird.
Ich antworte darauf, dass, da die Ehe auf dem Wege eines Vertrages zustande kommt, sie unter die Anordnung des positiven Rechts fällt wie andere Verträge. Folglich ist gemäß dem Gesetz (cap. Tua, De sponsal. impub.) bestimmt, dass die Ehe nicht vor dem Alter der Diskretion geschlossen werden darf, wenn jede Partei zu hinreichender Überlegung über die Ehe und zur gegenseitigen Erfüllung der ehelichen Schuld fähig ist, und dass Ehen, die anders geschlossen wurden, nichtig sind. Nun ist dieses Alter zumeist das vierzehnte Jahr bei Männern und das zwölfte Jahr bei Frauen: aber da die Anordnungen des positiven Rechts dem folgen, was in der Mehrzahl der Fälle geschieht, wird die Ehe nicht annulliert, wenn jemand die erforderliche Vollkommenheit vor dem genannten Alter erreicht, so dass Natur und Vernunft hinreichend entwickelt sind, um den Mangel an Alter auszugleichen. Weshalb, wenn die Parteien, die vor dem Alter der Pubertät heiraten, ehelichen Verkehr vor dem genannten Alter haben, ihre Ehe nichtsdestoweniger auf ewig unauflöslich ist.
Antwort auf Einwand 1: In Angelegenheiten, zu denen die Natur hinneigt, ist keine solche Entwicklung der Vernunft erforderlich, um zu überlegen, wie in anderen Angelegenheiten: und daher ist es möglich, nach Überlegung der Ehe zuzustimmen, bevor man fähig ist, seine eigenen Angelegenheiten in anderen Dingen ohne einen Vormund zu regeln.
Antwort auf Einwand 2: Dieselbe Antwort gilt, da das religiöse Gelübde über Dinge ist, die außerhalb der Neigung der Natur liegen und die größere Schwierigkeiten bieten als die Ehe.
Antwort auf Einwand 3: Es wird gesagt, dass die Frau früher in das Alter der Pubertät kommt als der Mann (De Animal. ix); daher gibt es keine Parallele zwischen den beiden.
Antwort auf Einwand 4: In diesem Fall liegt ein Hindernis nicht nur hinsichtlich der Unfähigkeit zum Beischlaf vor, sondern auch aufgrund des Defekts der Vernunft, die noch nicht qualifiziert ist, rechtmäßig jene Zustimmung zu geben, die auf ewig andauern soll.
Antwort auf Einwand 5: Das Hindernis, das aus mangelndem Alter entsteht, ist, wie jenes, das aus Wahnsinn entsteht, auf das Hindernis des Irrtums zurückführbar; weil ein Mensch noch nicht den vollen Gebrauch seines freien Willens hat.