II-II, q. 66 a. 8
Ob Raub ohne Sünde begangen werden kann?
Quaestio 66 · Vom Diebstahl und Raub
Einwand 1: Es scheint, dass Raub ohne Sünde begangen werden kann. Denn Beute wird mit Gewalt genommen, und dies scheint zum Wesen des Raubes zu gehören, gemäß dem, was gesagt wurde (Artikel 4). Nun ist es erlaubt, dem Feind Beute abzunehmen; denn Ambrosius sagt (De Patriarch. 4): „Wenn der Sieger die Beute in Besitz genommen hat, verlangt die militärische Disziplin, dass alles für den Herrscher reserviert wird“, damit er sie nämlich verteilen kann. Also ist Raub in gewissen Fällen erlaubt.
Einwand 2: Ferner ist es erlaubt, einem Menschen zu nehmen, was nicht sein ist. Nun sind die Dinge, welche Ungläubige haben, nicht ihre, denn Augustinus sagt (Ep. ad Vincent. Donat. xciii.): „Ihr nennt Dinge fälschlich euer Eigen, denn ihr besitzt sie nicht gerecht, und nach den Gesetzen irdischer Könige ist euch befohlen, sie zu verwirken.“ Also scheint es, dass man Ungläubige erlaubterweise berauben darf.
Einwand 3: Ferner erpressen irdische Fürsten gewaltsam viele Dinge von ihren Untertanen: und dies scheint nach Raub zu schmecken. Nun schiene es eine schwerwiegende Sache zu sagen, dass sie sündigen, indem sie so handeln, denn in diesem Fall wäre fast jeder Fürst verdammt. Also ist Raub in einigen Fällen erlaubt.
Dagegen spricht, dass alles, was rechtmäßig genommen wird, Gott als Opfer und Gabe dargebracht werden kann. Nun kann dies nicht mit dem Erlös aus Raub geschehen, gemäß Jes 61,8: „Ich bin der Herr, der das Recht liebt und den Raub beim Brandopfer hasst.“ Also ist es nicht erlaubt, irgendetwas durch Raub zu nehmen.
Ich antworte darauf, dass Raub eine gewisse Gewalt und Nötigung impliziert, die angewendet wird, um einem Menschen ungerechterweise das zu nehmen, was sein ist. Nun kann in der menschlichen Gesellschaft kein Mensch Nötigung ausüben außer durch öffentliche Autorität: und folglich, wenn eine Privatperson, die keine öffentliche Autorität hat, fremdes Eigentum mit Gewalt nimmt, handelt sie unerlaubt und begeht einen Raub, wie es Einbrecher tun. Was Fürsten betrifft, so ist ihnen die öffentliche Macht anvertraut, damit sie die Hüter der Gerechtigkeit seien: daher ist es für sie unerlaubt, Gewalt oder Nötigung anzuwenden, außer innerhalb der Grenzen der Gerechtigkeit – entweder indem sie gegen den Feind kämpfen oder gegen die Bürger, indem sie Übeltäter bestrafen: und was auch immer durch Gewalt dieser Art genommen wird, ist keine Raubbeute, da es nicht gegen die Gerechtigkeit ist. Andererseits, fremdes Eigentum gewaltsam und gegen die Gerechtigkeit in Ausübung öffentlicher Autorität zu nehmen, bedeutet, unerlaubt zu handeln und des Raubes schuldig zu sein; und wer dies tut, ist zur Rückerstattung verpflichtet.
Antwort auf den 1. Einwand: In der Angelegenheit der Beute muss eine Unterscheidung getroffen werden. Denn wenn jene, die dem Feind Beute abnehmen, einen gerechten Krieg führen, werden solche Dinge, die sie im Krieg ergreifen, ihr eigenes Eigentum. Dies ist kein Raub, so dass sie nicht zur Rückerstattung verpflichtet sind. Nichtsdestoweniger können selbst jene, die in einen gerechten Krieg verwickelt sind, sündigen, indem sie Beute aus Habgier nehmen, die aus einer bösen Absicht entsteht, wenn sie nämlich hauptsächlich nicht für Gerechtigkeit, sondern für Beute kämpfen. Denn Augustinus sagt (De Verb. Dom. xix), dass „es eine Sünde ist, um der Beute willen zu kämpfen“. Wenn jedoch jene, die die Beute nehmen, einen ungerechten Krieg führen, sind sie des Raubes schuldig und zur Rückerstattung verpflichtet.
Antwort auf den 2. Einwand: Ungläubige besitzen ihre Güter insofern ungerecht, als ihnen durch die Gesetze irdischer Fürsten befohlen ist, diese Güter zu verwirken. Daher können diese ihnen gewaltsam genommen werden, nicht durch private, sondern durch öffentliche Autorität.
Antwort auf den 3. Einwand: Es ist kein Raub, wenn Fürsten von ihren Untertanen das fordern, was ihnen für die Sicherung des Gemeinwohls geschuldet ist, selbst wenn sie dabei Gewalt anwenden: aber wenn sie etwas ungebührlich mittels Gewalt erpressen, ist es Raub, ebenso wie Einbruch es ist. Daher sagt Augustinus (De Civ. Dei iv, 4): „Wenn die Gerechtigkeit missachtet wird, was ist ein König anderes als ein mächtiger Räuber? Da was ist ein Räuber anderes als ein kleiner König?“ Und es steht geschrieben (Ez 22,27): „Ihre Fürsten in ihrer Mitte sind wie Wölfe, die den Raub reißen.“ Weshalb sie zur Rückerstattung verpflichtet sind, genau wie Räuber, und umso schwerer sündigen sie als Räuber, als ihre Handlungen mit größerer und allgemeinerer Gefahr für die öffentliche Gerechtigkeit behaftet sind, deren Wächter sie sind.