II-II, q. 66 a. 3
Ob das Wesen des Diebstahls darin besteht, eine fremde Sache heimlich zu nehmen?
Quaestio 66 · Vom Diebstahl und Raub
Einwand 1: Es scheint, dass es für den Diebstahl nicht wesentlich ist, eine fremde Sache heimlich zu nehmen. Denn was eine Sünde vermindert, gehört anscheinend nicht zum Wesen einer Sünde. Nun neigt das heimliche Sündigen dazu, eine Sünde zu vermindern, so wie es im Gegenteil als Hinweis auf einen erschwerenden Umstand der Sünde einiger geschrieben steht (Jes 3,9): „Sie haben ihre Sünde offen kundgetan wie Sodom und haben sie nicht verborgen.“ Also ist es für den Diebstahl nicht wesentlich, dass er darin besteht, eine fremde Sache heimlich zu nehmen.
Einwand 2: Ferner sagt Ambrosius (Serm. lxiv, de temp., Artikel 2, Einwand 3, Can. Sicut hi.), und seine Worte sind in den Dekretalen enthalten (Dist. xlvii): „Es ist kein geringeres Verbrechen, dem zu nehmen, der hat, als dem Bedürftigen die Hilfe zu verweigern, wenn du kannst und wohlhabend bist.“ Also besteht der Diebstahl ebenso darin, etwas zurückzubehalten, wie darin, eine fremde Sache zu nehmen.
Einwand 3: Ferner kann ein Mensch einem anderen heimlich etwas nehmen, selbst das, was sein Eigen ist, zum Beispiel eine Sache, die er bei einem anderen hinterlegt hat oder die ihm ungerechterweise weggenommen wurde. Also ist es für den Diebstahl nicht wesentlich, dass er darin besteht, eine fremde Sache heimlich zu nehmen.
Dagegen spricht, was Isidor sagt (Etym. x): „‚Fur‘ [Dieb] leitet sich von ‚furvus‘ und so von ‚fuscus‘ [dunkel] ab, weil er den Vorteil der Nacht nutzt.“
Ich antworte darauf, dass drei Dinge zusammenkommen, um den Diebstahl zu begründen. Das erste gehört zum Diebstahl, insofern er gegen die Gerechtigkeit ist, die jedem das gibt, was das Seine ist, so dass es zum Diebstahl gehört, Besitz von dem zu ergreifen, was einem anderen gehört. Das zweite gehört zum Diebstahl als Unterscheidung von jenen Sünden, die gegen die Person begangen werden, wie Mord und Ehebruch, und in dieser Hinsicht gehört es zum Diebstahl, dass er sich um eine besessene Sache dreht: denn wenn ein Mensch das nimmt, was einem anderen gehört, nicht als Besitz, sondern als Teil (zum Beispiel, wenn er ein Glied amputiert) oder als eine mit ihm verbundene Person (zum Beispiel, wenn er seine Tochter oder seine Frau entführt), so ist dies streng genommen kein Fall von Diebstahl. Der dritte Unterschied ist jener, der die Natur des Diebstahls vervollständigt, und besteht darin, dass eine Sache heimlich genommen wird: und in dieser Hinsicht gehört es eigentlich zum Diebstahl, dass er darin besteht, „eine fremde Sache heimlich zu nehmen“.
Antwort auf den 1. Einwand: Heimlichkeit ist manchmal eine Ursache der Sünde, wie wenn ein Mensch Heimlichkeit anwendet, um eine Sünde zu begehen, zum Beispiel bei Betrug und Hinterlist. Auf diese Weise vermindert sie die Sünde nicht, sondern begründet eine Art der Sünde: und so ist es beim Diebstahl. Auf eine andere Weise ist Heimlichkeit lediglich ein Umstand der Sünde, und so vermindert sie die Sünde, sowohl weil sie ein Zeichen von Scham ist, als auch weil sie Ärgernis vermeidet.
Antwort auf den 2. Einwand: Das Zurückbehalten dessen, was einem anderen geschuldet ist, fügt die gleiche Art von Verletzung zu wie das ungerechte Nehmen einer Sache: weshalb eine ungerechte Vorenthaltung in einem ungerechten Nehmen eingeschlossen ist.
Antwort auf den 3. Einwand: Nichts hindert daran, dass das, was einer Person schlechthin gehört, in gewisser Hinsicht einer anderen gehört: so gehört ein Pfand schlechthin dem Hinterleger, aber hinsichtlich seiner Verwahrung dem Verwahrer, und die gestohlene Sache gehört dem Dieb, nicht schlechthin, sondern hinsichtlich ihrer Verwahrung.