Suppl., q. 8 a. 6
Ob ein Büßer im Todespunkt von jedem beliebigen Priester losgesprochen werden kann?
Quaestio 8 · Vom Spender der Beichte
Einwand 1: Es scheint, dass ein Büßer im Todespunkt nicht von jedem beliebigen Priester losgesprochen werden kann. Denn Absolution erfordert Jurisdiktion, wie oben gesagt (Artikel [5]). Nun erwirbt ein Priester keine Jurisdiktion über einen Menschen, der im Todespunkt bereut. Also kann er ihn nicht absolvieren.
Einwand 2: Ferner braucht derjenige, der das Sakrament der Taufe in Todesgefahr von einem anderen als seinem eigenen Priester empfängt, nicht erneut von letzterem getauft zu werden. Wenn also irgendein Priester einen Menschen, der in Todesgefahr ist, von irgendeiner Sünde lossprechen kann, braucht der Büßer, wenn er die Gefahr überlebt, nicht zu seinem eigenen Priester zu gehen; was falsch ist, da sonst der Priester nicht „das Aussehen seiner Herde kennen“ würde.
Einwand 3: Ferner kann bei Todesgefahr die Taufe nicht nur von einem fremden Priester, sondern auch von einem, der kein Priester ist, gespendet werden. Aber einer, der kein Priester ist, kann niemals im Tribunal der Buße absolvieren. Also kann auch ein Priester einen Menschen, der nicht sein Untergebener ist, nicht absolvieren, wenn er in Todesgefahr ist.
Dagegen spricht: Geistliche Notwendigkeit ist größer als körperliche Notwendigkeit. Aber es ist in einem Fall äußerster Notwendigkeit erlaubt, dass ein Mensch das Eigentum eines anderen benutzt, sogar gegen den Willen des Eigentümers, um ein körperliches Bedürfnis zu stillen. Also kann ein Mensch in Todesgefahr von einem anderen als seinem eigenen Priester absolviert werden, um sein geistliches Bedürfnis zu stillen.
Ferner beweisen die im Text zitierten Autoritäten dasselbe (Sent. iv, D, 20, Cap. Non Habet).
Ich antworte darauf: Wenn wir die Schlüsselgewalt betrachten, hat jeder Priester Macht über alle Menschen gleichermaßen und über alle Sünden: und es liegt an der Tatsache, dass er durch die Anordnung der Kirche eine begrenzte Jurisdiktion oder gar keine hat, dass er nicht alle Menschen von allen Sünden lossprechen kann. Aber da „Not kein Gebot kennt“ (Cap. Consilium, De observ. jejun.; De reg. jur. (v, Decretal)), hindert ihn in Fällen der Notwendigkeit die Anordnung der Kirche nicht daran, absolvieren zu können, da er die Schlüssel sakramental besitzt: und der Büßer wird ebenso viel Nutzen aus der Absolution dieses anderen Priesters ziehen, als wenn er von seinem eigenen absolviert worden wäre. Überdies kann ein Mensch dann von jedem Priester nicht nur von seinen Sünden, sondern auch von der Exkommunikation losgesprochen werden, von wem auch immer sie ausgesprochen wurde, weil eine solche Absolution auch eine Angelegenheit jener Jurisdiktion ist, die durch die Anordnung der Kirche innerhalb bestimmter Grenzen eingeschränkt ist.
Antwort auf Einwand 1: Eine Person kann aufgrund der Jurisdiktion einer anderen gemäß deren Willen handeln, da Angelegenheiten der Jurisdiktion übertragen werden können. Da also die Kirche die Absolution anerkennt, die von jedem Priester in der Todesstunde gewährt wird, hat ein Priester allein durch diese Tatsache den Gebrauch der Jurisdiktion, obwohl ihm die Jurisdiktionsgewalt fehlt.
Antwort auf Einwand 2: Er muss zu seinem eigenen Priester gehen, nicht damit er erneut von den Sünden losgesprochen werde, von denen er in Todesgefahr losgesprochen wurde, sondern damit sein eigener Priester wisse, dass er losgesprochen ist. In gleicher Weise muss derjenige, der von der Exkommunikation losgesprochen wurde, zu dem Richter gehen, der ihn unter anderen Umständen hätte lossprechen können, nicht um Absolution zu suchen, sondern um Genugtuung anzubieten.
Antwort auf Einwand 3: Die Taufe bezieht ihre Wirksamkeit aus der Heiligung der Materie selbst, so dass ein Mensch das Sakrament empfängt, wer auch immer ihn tauft: wohingegen die sakramentale Kraft der Buße in einer Heiligung besteht, die vom Diener ausgesprochen wird, so dass, wenn ein Mensch einem Laien beichtet, er zwar seinen eigenen Teil der sakramentalen Beichte erfüllt, aber keine sakramentale Absolution empfängt. Daher nützt ihm seine Beichte etwas, was die Minderung seiner Strafe betrifft, aufgrund des Verdienstes, das aus seiner Beichte und seiner Reue stammt; aber er empfängt nicht jene Minderung seiner Strafe, die aus der Schlüsselgewalt resultiert; und folglich muss er erneut einem Priester beichten; und einer, der so gebeichtet hat, wird im Jenseits mehr bestraft, als wenn er einem Priester gebeichtet hätte.