Suppl., q. 8 a. 4
Ob es notwendig ist, dem eigenen Priester zu beichten?
Quaestio 8 · Vom Spender der Beichte
Einwand 1: Es scheint, dass es nicht notwendig ist, dem eigenen Priester zu beichten. Denn Gregor sagt: „Kraft unserer apostolischen Autorität und in Erfüllung unserer Fürsorge haben wir verfügt, dass Priester, die als Mönche das Beispiel der Apostel nachahmen, predigen, taufen, die Kommunion spenden, für Sünder beten, Bußen auferlegen und von Sünden lossprechen dürfen.“ Nun sind Mönche niemandes eigentliche Priester, da sie nicht die Seelsorge haben. Da also die Beichte um der Absolution willen abgelegt wird, genügt es, sie bei irgendeinem Priester abzulegen.
Einwand 2: Ferner ist der Diener dieses Sakraments ein Priester, wie auch der der Eucharistie. Aber jeder Priester kann die Eucharistie vollziehen. Also kann jeder Priester das Sakrament der Buße spenden. Also besteht keine Notwendigkeit, dem eigenen Priester zu beichten.
Einwand 3: Ferner, wenn wir zu einer Sache im Besonderen verpflichtet sind, ist es nicht unserer Wahl überlassen. Aber die Wahl eines verschwiegenen Priesters ist uns überlassen, wie aus der im Text zitierten Autorität des Augustinus hervorgeht (Sent. ix, D, 17): denn er sagt in De vera et falsa Poenitentia: „Wer seine Sünden beichten will, um Gnade zu finden, muss einen Priester suchen, der zu lösen und zu binden weiß.“ Also scheint es unnötig, dem eigenen Priester zu beichten.
Einwand 4: Ferner gibt es einige, wie Prälaten, die keinen eigenen Priester zu haben scheinen, da sie keinen Vorgesetzten haben: dennoch sind sie zur Beichte verpflichtet. Also ist ein Mensch nicht immer verpflichtet, seinem eigenen Priester zu beichten.
Einwand 5: Ferner: „Was um der Liebe willen eingesetzt ist, streitet nicht gegen die Liebe“, wie Bernhard bemerkt (De Praecept. et Dispens. ii). Nun würde die Beichte, die um der Liebe willen eingesetzt wurde, gegen die Liebe streiten, wenn ein Mensch verpflichtet wäre, einem bestimmten Priester zu beichten: z.B. wenn der Sünder weiß, dass sein eigener Priester ein Häretiker ist, oder ein Mann von üblem Einfluss, oder schwach und geneigt zu eben der Sünde, die er ihm beichten will, oder vernünftigerweise verdächtigt wird, das Beichtsiegel zu brechen, oder wenn der Büßer eine Sünde beichten muss, die gegen seinen Beichtvater begangen wurde. Also scheint es, dass man nicht immer dem eigenen Priester beichten muss.
Einwand 6: Ferner sollten Menschen in heilsnotwendigen Dingen nicht eingeengt werden, damit sie nicht auf dem Weg des Heils behindert werden. Aber es scheint eine große Unannehmlichkeit zu sein, notwendigerweise verpflichtet zu sein, einem bestimmten Mann zu beichten, und viele könnten davon abgehalten werden, zur Beichte zu gehen, sei es aus Furcht, Scham oder etwas anderem dieser Art. Da also die Beichte heilsnotwendig ist, sollten die Menschen nicht eingeengt werden, wie sie es anscheinend würden, wenn sie ihrem eigenen Priester beichten müssten.
Dagegen spricht ein Dekret von Papst Innozenz III. im Vierten Laterankonzil (Can. 21), der anordnete, dass „alle beiderlei Geschlechts einmal im Jahr ihrem eigenen Priester beichten sollen.“
Ferner, wie ein Bischof zu seiner Diözese steht, so steht ein Priester zu seiner Pfarrei. Nun ist es einem Bischof nach kanonischem Recht unrechtmäßig (Can. Nullus primas ix, Frage [2]; Can. Si quis episcoporum xvi, Frage [5]), das bischöfliche Amt in einer anderen Diözese auszuüben. Also ist es für einen Priester nicht rechtmäßig, die Beichte eines Pfarrangehörigen eines anderen zu hören.
Ich antworte darauf: Die anderen Sakramente bestehen nicht in einer Handlung des Empfängers, sondern nur in seinem Empfangen von etwas, wie es in Bezug auf die Taufe und so weiter offensichtlich ist, obwohl die Handlung des Empfängers erforderlich ist, um ein Hindernis zu beseitigen, d.h. Unaufrichtigkeit, damit er die Wohltat des Sakraments empfange, wenn er zum Gebrauch seines freien Willens gelangt ist. Andererseits ist die Handlung des Menschen, der zum Sakrament der Buße hinzutritt, wesentlich für das Sakrament, da Reue, Bekenntnis und Genugtuung, die Akte des Büßers sind, Teile der Buße sind. Nun können unsere Handlungen, da sie ihren Ursprung in uns haben, nicht von anderen verwaltet werden, außer durch deren Befehl. Daher muss jeder, der zum Spender dieses Sakraments bestellt ist, so beschaffen sein, dass er befehlen kann, etwas zu tun. Nun ist ein Mensch nicht kompetent, einem anderen zu befehlen, wenn er keine Jurisdiktion über ihn hat. Folglich ist es für dieses Sakrament wesentlich, dass der Diener nicht nur die Weihe hat, wie im Falle der anderen Sakramente, sondern dass er auch Jurisdiktion hat: weshalb derjenige, der keine Jurisdiktion hat, dieses Sakrament ebenso wenig spenden kann wie einer, der kein Priester ist. Deshalb sollte die Beichte nicht nur bei einem Priester, sondern beim eigenen Priester abgelegt werden; denn da ein Priester einen Menschen nicht absolviert, außer indem er ihn verpflichtet, etwas zu tun, kann allein derjenige absolvieren, der durch seinen Befehl den Büßer verpflichten kann, etwas zu tun.
Antwort auf Einwand 1: Gregor spricht von jenen Mönchen, die Jurisdiktion haben, indem sie die Leitung einer Pfarrei innehaben; über die einige behauptet hatten, dass sie allein aufgrund der Tatsache, dass sie Mönche waren, nicht absolvieren oder Buße auferlegen könnten, was falsch ist.
Antwort auf Einwand 2: Das Sakrament der Eucharistie erfordert keine Befehlsgewalt über einen Menschen, wohingegen dieses Sakrament dies tut, wie oben gesagt: und so beweist das Argument nichts. Dennoch ist es nicht erlaubt, die Eucharistie von einem anderen als dem eigenen Priester zu empfangen, obwohl es ein echtes Sakrament ist, das man von einem anderen empfängt.
Antwort auf Einwand 3: Die Wahl eines verständigen Priesters ist uns nicht in der Weise überlassen, dass wir tun können, was wir wollen; sondern sie ist der Erlaubnis einer höheren Autorität überlassen, wenn vielleicht der eigene Priester weniger geeignet ist, ein heilbringendes Mittel auf unsere Sünden anzuwenden.
Antwort auf Einwand 4: Da es die Pflicht der Prälaten ist, die Sakramente zu spenden, die nur die Reinen berühren sollten, ist es ihnen gesetzlich erlaubt (De Poenit. et Remiss., Cap. Ne pro dilatione), einen Priester zu ihrem Beichtvater zu wählen; der in dieser Hinsicht der Vorgesetzte des Prälaten ist; so wie ein Arzt von einem anderen geheilt wird, nicht als Arzt, sondern als Patient.
Antwort auf Einwand 5: In jenen Fällen, in denen der Büßer Grund hat, irgendeinen Schaden für sich selbst oder für den Priester aufgrund seiner Beichte bei ihm zu fürchten, sollte er Zuflucht zur höheren Autorität nehmen oder die Erlaubnis des Priesters selbst erbitten, einem anderen zu beichten; und wenn er die Erlaubnis nicht erhält, ist der Fall so zu entscheiden wie für einen Mann, der keinen Priester zur Hand hat; so dass er eher einen Laien wählen und ihm beichten sollte. Auch missachtet er dadurch nicht das Gesetz der Kirche, weil die Vorschriften des positiven Rechts nicht über die Absicht des Gesetzgebers hinausgehen, welche das Ziel der Vorschrift ist, und in diesem Fall ist dies die Liebe, gemäß dem Apostel (1 Tim 1,5). Auch wird kein Makel auf den Priester geworfen, denn er verdient es, sein Privileg zu verwirken, weil er die ihm anvertraute Macht missbraucht.
Antwort auf Einwand 6: Die Notwendigkeit, dem eigenen Priester zu beichten, engt den Weg des Heils nicht ein, sondern bestimmt ihn hinreichend. Ein Priester würde jedoch sündigen, wenn er nicht leicht die Erlaubnis gäbe, einem anderen zu beichten, weil viele so schwach sind, dass sie lieber ohne Beichte sterben würden, als einem solchen Priester zu beichten. Daher legen jene Priester, die zu ängstlich darauf bedacht sind, die Gewissen ihrer Untergebenen mittels der Beichte zu erforschen, vielen eine Schlinge der Verdammnis und folglich auch sich selbst.