Suppl., q. 8 a. 2
Ob es jemals erlaubt ist, einem anderen als einem Priester zu beichten?
Quaestio 8 · Vom Spender der Beichte
Einwand 1: Es scheint, dass es niemals erlaubt ist, einem anderen als einem Priester zu beichten. Denn die Beichte ist eine sakramentale Anklage, wie aus der oben gegebenen Definition hervorgeht (Frage [7], Artikel [1]). Aber die Spendung eines Sakraments kommt niemandem zu als dem Diener eines Sakraments. Da also der eigentliche Diener der Buße ein Priester ist, scheint es, dass die Beichte bei niemandem sonst abgelegt werden sollte.
Einwand 2: Ferner ist in jedem Gerichtshof das Geständnis auf das Urteil hingeordnet. Nun ist in einem strittigen Fall das Urteil nichtig, wenn es von einem anderen als dem zuständigen Richter gefällt wird; so dass das Geständnis bei niemandem als einem Richter abgelegt werden sollte. Aber im Gerichtshof des Gewissens ist der Richter niemand als ein Priester, der die Gewalt des Bindens und Lösens hat. Also sollte die Beichte bei niemandem sonst abgelegt werden.
Einwand 3: Ferner, im Falle der Taufe, da jeder taufen kann: Wenn ein Laie getauft hat, selbst ohne Notwendigkeit, soll die Taufe nicht von einem Priester wiederholt werden. Aber wenn jemand in einem Notfall einem Laien beichtet, ist er verpflichtet, seine Beichte bei einem Priester zu wiederholen, wenn der Grund für die Dringlichkeit vorüber ist. Also sollte die Beichte im Notfall nicht bei einem Laien abgelegt werden.
Dagegen spricht: Die Autorität des Textes (Sent. iv, D, 17).
Ich antworte darauf: So wie die Taufe ein notwendiges Sakrament ist, so ist es auch die Buße. Und die Taufe hat, da sie ein notwendiges Sakrament ist, einen zweifachen Diener: einen, dessen Pflicht es ist zu taufen kraft seines Amtes, nämlich den Priester, und einen anderen, dem die Spendung der Taufe im Notfall übertragen ist. In gleicher Weise ist der Diener der Buße, bei dem kraft seines Amtes die Beichte abgelegt werden sollte, ein Priester; aber in einem Notfall kann sogar ein Laie die Stelle eines Priesters einnehmen und die Beichte einer Person hören.
Antwort auf Einwand 1: Im Sakrament der Buße gibt es nicht nur etwas seitens des Dieners, nämlich die Absolution und Auferlegung der Genugtuung, sondern auch etwas seitens des Empfängers, was ebenfalls wesentlich für das Sakrament ist, nämlich Reue und Bekenntnis. Nun geht die Genugtuung vom Diener aus, insofern er sie auferlegt, und vom Büßer, der sie erfüllt; und für die Fülle des Sakraments sollten beide Dinge zusammenkommen, wenn möglich. Aber wenn ein Grund zur Dringlichkeit besteht, sollte der Büßer seinen eigenen Teil erfüllen, indem er reuig ist und beichtet, wem er kann; und obwohl diese Person das Sakrament nicht vollenden kann, um den Teil des Priesters durch Erteilung der Absolution zu erfüllen, so wird dieser Mangel doch durch den Hohenpriester ersetzt. Dennoch ist die Beichte, die mangels eines Priesters bei einem Laien abgelegt wird, gleichsam sakramental (quasi-sacramentalis), obwohl sie kein vollkommenes Sakrament ist, wegen des Fehlens des Teils, der dem Priester zukommt.
Antwort auf Einwand 2: Obwohl ein Laie nicht der Richter der Person ist, die ihm beichtet, nimmt er doch aufgrund der Dringlichkeit die Stelle eines Richters über ihn ein, absolut gesprochen, insofern sich der Büßer ihm mangels eines Priesters unterwirft.
Antwort auf Einwand 3: Durch die Sakramente muss der Mensch nicht nur mit Gott, sondern auch mit der Kirche versöhnt werden. Nun kann er nicht mit der Kirche versöhnt werden, wenn ihn nicht die Heiligung der Kirche erreicht. In der Taufe erreicht die Heiligung der Kirche einen Menschen durch das äußerlich angewandte Element selbst, das durch „das Wort des Lebens“ (Eph 5,26) geheiligt ist, von wem auch immer es gespendet wird: und so darf ein Mensch, wenn er einmal getauft wurde, gleichgültig von wem, nicht noch einmal getauft werden. Andererseits erreicht in der Buße die Heiligung der Kirche den Menschen allein durch den Diener, weil in diesem Sakrament kein körperliches Element äußerlich angewandt wird, durch dessen Heiligung Gnade verliehen werden könnte. Folglich hat der Mensch, der im Notfall einem Laien gebeichtet hat, zwar Vergebung von Gott empfangen, weil er, soweit er konnte, den Vorsatz erfüllte, den er gemäß Gottes Gebot gefasst hatte, aber er ist noch nicht mit der Kirche versöhnt, um zu den Sakramenten zugelassen zu werden, es sei denn, er werde zuerst von einem Priester absolviert, so wie jener, der die Begierdetaufe empfangen hat, nicht zur Eucharistie zugelassen wird. Daher muss er erneut einem Priester beichten, sobald einer zur Hand ist, und dies umso mehr, da, wie oben gesagt (ad 1), das Sakrament der Buße nicht vollendet war und es daher noch vollendet werden muss, damit der Büßer durch den Empfang des Sakraments eine reichere Wirkung empfange und damit er das Gebot über den Empfang des Sakraments der Buße erfülle.