Suppl., q. 65 a. 1
Ob es gegen das Naturgesetz ist, mehrere Frauen zu haben?
Quaestio 65 · Von der Vielheit der Ehefrauen
Einwand 1: Es scheint, dass es nicht gegen das Naturgesetz ist, mehrere Frauen zu haben. Denn Gewohnheit beeinträchtigt das Naturrecht nicht. Aber „es war keine Sünde“, mehrere Frauen zu haben, „als dies Sitte war“, gemäß Augustinus (De Bono Conjug. xv), wie im Text zitiert (Sent. iv, D, 33). Daher ist es nicht gegen das Naturgesetz, mehrere Frauen zu haben.
Einwand 2: Ferner, wer gegen das Naturgesetz handelt, missachtet ein Gebot, denn das Gesetz der Natur hat seine Gebote, so wie das geschriebene Gesetz sie hat. Nun sagt Augustinus (De Bono Conjug. xv; De Civ. Dei xv, 38), dass „es nicht gegen ein Gebot war“, mehrere Frauen zu haben, „weil es durch kein Gesetz verboten war“. Daher ist es nicht gegen das Naturgesetz, mehrere Frauen zu haben.
Einwand 3: Ferner ist die Ehe hauptsächlich auf die Zeugung von Nachkommen ausgerichtet. Ein Mann kann aber von mehreren Frauen Kinder bekommen, indem er sie schwängert. Daher ist es nicht gegen das Naturgesetz, mehrere Frauen zu haben.
Einwand 4: Ferner: „Naturrecht ist das, was die Natur alle Tiere gelehrt hat“, wie es am Anfang der Digesten heißt (1, i, ff. De just. et jure). Nun hat die Natur nicht alle Tiere gelehrt, dass ein Männchen nur mit einem Weibchen vereinigt sein soll, da bei vielen Tieren das eine Männchen mit mehreren Weibchen vereinigt ist. Daher ist es nicht gegen das Naturgesetz, mehrere Frauen zu haben.
Einwand 5: Ferner verhält sich gemäß dem Philosophen (De Gener. Animal. i, 20) bei der Zeugung der Nachkommen das Männchen zum Weibchen wie das Wirkende zum Leidenden (Agens zum Patiens) und wie der Handwerker zu seinem Material. Es ist aber nicht gegen die Ordnung der Natur, dass ein Wirkendes auf mehrere Leidende einwirkt oder dass ein Handwerker an mehreren Materialien arbeitet. Daher ist es auch nicht gegen das Gesetz der Natur, dass ein Ehemann viele Frauen hat.
Einwand 6: Dagegen spricht, dass das, was dem Menschen bei der Formung der menschlichen Natur eingepflanzt wurde, besonders zum Naturgesetz zu gehören scheint. Nun wurde ihm gleich bei der Formung der menschlichen Natur eingepflanzt, dass ein Mann eine Frau haben soll, gemäß Gen 2,24: „Sie werden zwei in einem Fleische sein.“ Daher gehört es zum Naturgesetz.
Einwand 7: Ferner ist es gegen das Gesetz der Natur, dass der Mensch sich zu Unmöglichem verpflichtet und dass das, was dem einen gegeben ist, einem anderen gegeben wird. Wenn nun ein Mann einen Vertrag mit einer Frau schließt, gibt er ihr die Gewalt über seinen Körper, so dass er verpflichtet ist, ihr die eheliche Pflicht zu leisten, wenn sie es verlangt. Daher ist es gegen das Gesetz der Natur, dass er danach die Gewalt über seinen Körper einer anderen gibt, weil es ihm unmöglich wäre, beiden die Pflicht zu leisten, wenn beide zugleich darum bäten.
Einwand 8: Ferner: „Was du nicht willst, dass man dir tu, das füg auch keinem andern zu“ [*Vgl. Tobias 4,16] ist eine Vorschrift des Naturgesetzes. Ein Ehemann wäre aber keineswegs gewillt, dass seine Frau einen anderen Ehemann hat. Daher würde er gegen das Gesetz der Natur handeln, wenn er zusätzlich eine andere Frau hätte.
Einwand 9: Ferner ist alles, was gegen das natürliche Verlangen ist, gegen das Naturgesetz. Nun sind die Eifersucht des Ehemannes auf seine Frau und die Eifersucht der Frau auf ihren Ehemann natürlich, denn sie finden sich bei allen. Da also Eifersucht „Liebe ist, die keine Teilung des Geliebten duldet“, scheint es gegen das Naturgesetz zu sein, dass mehrere Frauen einen Ehemann teilen.
Ich antworte darauf, dass allen natürlichen Dingen gewisse Prinzipien innewohnen, durch die sie befähigt sind, nicht nur ihre eigentümlichen Tätigkeiten auszuüben, sondern diese Tätigkeiten auch ihrem Zweck angemessen zu gestalten, sei es, dass solche Tätigkeiten einem Ding kraft seiner Gattungsnatur oder kraft seiner Artnatur zukommen: So kommt es einem Magneten zu, kraft seiner Gattungsnatur nach unten gezogen zu werden, und kraft seiner Artnatur, Eisen anzuziehen. Nun ist bei den Dingen, die aus natürlicher Notwendigkeit handeln, das Prinzip des Handelns die Form selbst, woraus ihre eigentümlichen Tätigkeiten dem Zweck angemessen hervorgehen; bei den Dingen jedoch, die mit Erkenntnis begabt sind, sind die Prinzipien des Handelns Erkenntnis und Streben. Daher muss es in der Erkenntniskraft einen natürlichen Begriff und in der Strebekraft eine natürliche Neigung geben, wodurch die der Gattung oder Art angemessene Handlung dem Zweck angemessen gestaltet wird. Da nun der Mensch von allen Tieren den Aspekt des Zwecks und das Verhältnis der Handlung zum Zweck erkennt, folgt daraus, dass ihm ein natürlicher Begriff innewohnt, durch den er geleitet wird, in angemessener Weise zu handeln, und dies wird „das Naturgesetz“ oder „das Naturrecht“ genannt, bei anderen Tieren jedoch „der natürliche Instinkt“. Denn die unvernünftigen Tiere werden eher durch die Kraft der Natur zu angemessenen Handlungen getrieben, als dass sie durch eigenes Urteil geleitet würden. Daher ist das Naturgesetz nichts anderes als ein dem Menschen natürlich eingepflanzter Begriff, durch den er geleitet wird, in seinen eigentümlichen Handlungen angemessen zu agieren, seien sie ihm kraft seiner Gattungsnatur eigen, wie zum Beispiel zeugen, essen und so weiter, oder gehörten sie ihm kraft seiner Artnatur an, wie zum Beispiel vernünftig denken und dergleichen. Nun wird alles, was eine Handlung dem Zweck unangemessen macht, den die Natur durch ein bestimmtes Werk zu erreichen beabsichtigt, als gegen das Naturgesetz bezeichnet. Eine Handlung kann aber entweder dem Hauptzweck oder dem Nebenzweck unangemessen sein, und in beiden Fällen geschieht dies auf zwei Arten. Erstens aufgrund von etwas, das den Zweck gänzlich verhindert; zum Beispiel verhindert ein sehr großes Übermaß oder ein sehr großer Mangel beim Essen sowohl die Gesundheit des Körpers, was der Hauptzweck der Nahrung ist, als auch die Eignung zur Verrichtung von Geschäften, was ihr Nebenzweck ist. Zweitens aufgrund von etwas, das die Erreichung des Haupt- oder Nebenzwecks schwierig oder weniger zufriedenstellend macht, zum Beispiel unmäßiges Essen zu einer unpassenden Zeit. Wenn demnach eine Handlung dem Zweck unangemessen ist, indem sie den Hauptzweck direkt gänzlich verhindert, ist sie durch die ersten Vorschriften des Naturgesetzes verboten, die in praktischen Dingen denselben Platz einnehmen wie die allgemeinen Begriffe des Geistes in spekulativen Dingen. Wenn sie jedoch in irgendeiner Weise dem Nebenzweck unangemessen ist oder auch dem Hauptzweck, indem sie dessen Erreichung schwierig oder weniger zufriedenstellend macht, ist sie verboten, zwar nicht durch die ersten Vorschriften des Naturgesetzes, aber durch die zweiten, die von den ersten abgeleitet sind, so wie Schlussfolgerungen in spekulativen Dingen unsere Zustimmung kraft selbstverständlicher Prinzipien erhalten: und so wird die fragliche Handlung als gegen das Gesetz der Natur bezeichnet.
Nun hat die Ehe als ihren Hauptzweck die Zeugung und Erziehung von Kindern, und dieser Zweck kommt dem Menschen gemäß seiner Gattungsnatur zu, weshalb er auch anderen Tieren gemeinsam ist (Ethic. viii, 12), und so wird die „Nachkommenschaft“ als ein Ehegut bezeichnet. Als ihren Nebenzweck aber hat sie, wie der Philosoph sagt (Ethic. viii, 12), unter Menschen allein die Gemeinschaft der Werke, die eine Notwendigkeit des Lebens sind, wie oben dargelegt (Quaestio [41], Artikel [1]). Und in Bezug darauf schulden sie einander „Treue“, was eines der Ehegüter ist. Darüber hinaus hat sie einen weiteren Zweck, was die Ehe zwischen Gläubigen betrifft, nämlich die Bezeichnung von Christus und der Kirche: und so wird das „Sakrament“ als ein Ehegut bezeichnet. Daher entspricht der erste Zweck der Ehe des Menschen, insofern er ein Tier ist; der zweite, insofern er ein Mensch ist; der dritte, insofern er ein Gläubiger ist. Demnach zerstört die Vielheit der Frauen weder gänzlich den ersten Zweck der Ehe, noch behindert sie ihn in irgendeiner Weise, da ein Mann ausreicht, um Kinder von mehreren Frauen zu zeugen und die von ihnen geborenen Kinder aufzuziehen. Aber obwohl sie den zweiten Zweck nicht gänzlich zerstört, behindert sie ihn beträchtlich, denn es kann nicht leicht Frieden in einer Familie geben, wo mehrere Frauen mit einem Ehemann verbunden sind, da ein Ehemann nicht ausreichen kann, um die Anforderungen mehrerer Frauen zu befriedigen, und auch weil das Teilen mehrerer in einer Beschäftigung eine Ursache für Streit ist: so „streiten Töpfer miteinander“ [*Aristoteles, Rhet. ii, 4], und in gleicher Weise die mehreren Frauen eines Ehemannes. Den dritten Zweck beseitigt sie gänzlich, weil wie Christus einer ist, so auch die Kirche eine ist. Es ist daher aus dem Gesagten ersichtlich, dass die Vielheit der Frauen in gewisser Weise gegen das Gesetz der Natur ist und in gewisser Weise nicht gegen es ist.
Antwort auf Einwand 1: Gewohnheit beeinträchtigt das Gesetz der Natur nicht in Bezug auf dessen erste Vorschriften, die wie die allgemeinen Begriffe des Geistes in spekulativen Dingen sind. Aber jene, die wie Schlussfolgerungen aus diesen gezogen werden, verstärkt die Gewohnheit, wie Tullius erklärt (De Inv. Rhet. ii), oder schwächt sie ab. Solcher Art ist die Vorschrift der Natur in der Angelegenheit, eine Frau zu haben.
Antwort auf Einwand 2: Wie Tullius sagt (De Inv. Rhet. ii), „haben Furcht vor dem Gesetz und Religion jene Dinge sanktioniert, die von der Natur kommen und durch Gewohnheit gebilligt sind.“ Daher ist es offensichtlich, dass jene Gebote des Naturgesetzes, die gleichsam von den ersten Prinzipien des Naturgesetzes abgeleitet sind, nicht die bindende Kraft eines absoluten Gebotes haben, außer wenn sie durch göttliches oder menschliches Gesetz sanktioniert wurden. Dies meint Augustinus, wenn er sagt, dass „sie die Gebote des Gesetzes nicht missachteten, da es durch kein Gesetz verboten war.“
Die Antwort auf den dritten Einwand ergibt sich aus dem Gesagten.
Antwort auf Einwand 4: Naturrecht hat mehrere Bedeutungen. Erstens wird ein Recht natürlich genannt aufgrund seines Prinzips, weil es von der Natur eingepflanzt ist: und so definiert es Tullius (De Inv. Rhet. ii), wenn er sagt: „Naturrecht ist nicht das Ergebnis von Meinung, sondern das Produkt einer angeborenen Kraft.“ Und da selbst in natürlichen Dingen gewisse Bewegungen natürlich genannt werden, nicht weil sie aus einem inneren Prinzip stammen, sondern weil sie von einem höheren bewegenden Prinzip sind – so werden die Bewegungen, die in den Elementen durch den Eindruck der Himmelskörper verursacht werden, natürlich genannt, wie der Kommentator feststellt (De Coelo et Mundo iii, 28) –, deshalb werden jene Dinge, die göttlichen Rechts sind, als von natürlichem Recht bezeichnet, weil sie durch den Eindruck und Einfluss eines höheren Prinzips, nämlich Gottes, verursacht sind. Isidor nimmt es in diesem Sinne, wenn er sagt (Etym. v), dass „das Naturrecht das ist, was im Gesetz und im Evangelium enthalten ist.“ Drittens wird Recht natürlich genannt nicht nur aufgrund seines Prinzips, sondern auch aufgrund seiner Materie, weil es über natürliche Dinge ist. Und da die Natur der Vernunft gegenübergestellt wird, durch die der Mensch ein Mensch ist, folgt daraus, dass, wenn wir Naturrecht im strengsten Sinne nehmen, jene Dinge, die von der natürlichen Vernunft diktiert werden und allein den Menschen betreffen, nicht als von natürlichem Recht bezeichnet werden, sondern nur jene, die von der natürlichen Vernunft diktiert werden und dem Menschen und anderen Tieren gemeinsam sind. So haben wir die oben genannte Definition, nämlich: „Naturrecht ist, was die Natur alle Tiere gelehrt hat.“ Demnach ist die Vielheit der Frauen, obwohl nicht gegen das Naturrecht im dritten Sinne genommen, dennoch gegen das Naturrecht im zweiten Sinne genommen, weil es durch das göttliche Gesetz verboten ist. Es ist auch gegen das Naturrecht im ersten Sinne genommen, wie aus dem Gesagten hervorgeht, denn solches ist das Diktat der Natur an jedes Tier gemäß der seiner Natur angemessenen Weise. Weshalb auch gewisse Tiere, deren Aufzucht der Nachkommen die Sorge beider, nämlich des Männchens und des Weibchens, erfordert, durch natürlichen Instinkt an der Verbindung von einem mit einem festhalten, zum Beispiel die Turteltaube, die Taube und so weiter.
Die Antwort auf den fünften Einwand ist aus dem Gesagten klar.
Da jedoch die Argumente, die „dagegen“ angeführt wurden, zu zeigen scheinen, dass die Vielheit der Frauen gegen die ersten Prinzipien des Naturgesetzes ist, müssen wir auf sie antworten.
Demnach antworten wir auf den sechsten Einwand, dass die menschliche Natur ohne jeden Mangel gegründet wurde und folglich nicht nur mit jenen Dingen ausgestattet ist, ohne die der Hauptzweck der Ehe unmöglich zu erreichen ist, sondern auch mit jenen, ohne die der Nebenzweck der Ehe nicht ohne Schwierigkeit erreicht werden könnte: und auf diese Weise genügte es dem Menschen, als er zuerst geformt wurde, eine Frau zu haben, wie oben dargelegt.
Antwort auf Einwand 7: In der Ehe gibt der Ehemann seiner Frau Gewalt über seinen Körper, nicht in jeder Hinsicht, sondern nur in jenen Dingen, die durch die Ehe erforderlich sind. Nun erfordert die Ehe nicht, dass der Ehemann die Schuld jedes Mal bezahlt, wenn seine Frau darum bittet, wenn wir den Hauptzweck betrachten, für den die Ehe eingesetzt wurde, nämlich das Wohl der Nachkommen, sondern nur so weit, wie es für die Schwängerung notwendig ist. Aber insofern sie als Heilmittel eingesetzt ist (was ihr Nebenzweck ist), erfordert die Ehe, dass die Schuld zu allen Zeiten bezahlt wird, wenn darum gebeten wird. Daher ist es offensichtlich, dass ein Mann, indem er mehrere Frauen nimmt, sich nicht zu Unmöglichem verpflichtet, wenn man den Hauptzweck der Ehe betrachtet; und daher ist die Vielheit der Frauen nicht gegen die ersten Prinzipien des Naturgesetzes.
Antwort auf Einwand 8: Diese Vorschrift des Naturgesetzes, „Was du nicht willst, dass man dir tu, das füg auch keinem andern zu“, sollte mit dem Vorbehalt verstanden werden, dass eine gleiche Proportion besteht. Denn wenn ein Vorgesetzter nicht will, dass ihm von seinem Untergebenen widerstanden wird, ist er deshalb nicht verpflichtet, seinem Untergebenen nicht zu widerstehen. Daher folgt kraft dieser Vorschrift nicht, dass, da ein Ehemann nicht will, dass seine Frau einen anderen Ehemann hat, er keine andere Frau haben darf: weil es für einen Mann nicht gegen die ersten Prinzipien des Naturgesetzes ist, mehrere Frauen zu haben, wie oben dargelegt; wohingegen es für eine Frau gegen die ersten Prinzipien des Naturgesetzes ist, mehrere Ehemänner zu haben, da dadurch das Wohl der Nachkommen, welches der Hauptzweck der Ehe ist, in einer Hinsicht gänzlich zerstört und in einer anderen Hinsicht behindert wird. Denn das Wohl der Nachkommen bedeutet nicht nur Zeugung, sondern auch Aufzucht. Nun wird die Zeugung der Nachkommen, obwohl nicht gänzlich aufgehoben (da eine Frau ein zweites Mal geschwängert werden kann, nachdem eine Schwängerung bereits stattgefunden hat, wie in De Gener. Animal. vii. 4 dargelegt), dennoch beträchtlich behindert, weil dies kaum ohne Schaden entweder für beide Föten oder für einen von ihnen geschehen kann. Aber die Aufzucht der Nachkommen wird gänzlich beseitigt, weil als Folge davon, dass eine Frau mehrere Ehemänner hat, eine Ungewissheit der Nachkommen in Bezug auf ihren Vater folgt, dessen Sorge für ihre Erziehung notwendig ist. Weshalb die Ehe einer Frau mit mehreren Ehemännern durch kein Gesetz oder keine Sitte sanktioniert wurde, wohingegen das Gegenteil sanktioniert wurde.
Antwort auf Einwand 9: Die natürliche Neigung in der Strebekraft folgt dem natürlichen Begriff in der Erkenntniskraft. Und da es dem natürlichen Begriff nicht so sehr widerspricht, dass ein Mann mehrere Frauen hat, wie dass eine Frau mehrere Ehemänner hat, folgt daraus, dass die Liebe einer Frau nicht so abgeneigt dagegen ist, dass eine andere denselben Ehemann mit ihr teilt, wie die Liebe eines Ehemannes dagegen ist, dass ein anderer dieselbe Frau mit ihm teilt. Folglich ist sowohl beim Menschen als auch bei anderen Tieren das Männchen eifersüchtiger auf das Weibchen als „umgekehrt“.