Suppl., q. 65 a. 3
Ob es gegen das Naturgesetz ist, eine Konkubine zu haben?
Quaestio 65 · Von der Vielheit der Ehefrauen
Einwand 1: Es scheint, dass es nicht gegen das Naturgesetz ist, eine Konkubine zu haben. Denn die Zeremonien des Gesetzes sind nicht vom Naturgesetz. Aber Unzucht ist verboten (Apg 15,29) in Verbindung mit Zeremonien des Gesetzes, die für die Zeit jenen auferlegt wurden, die aus dem Heidentum zum Glauben gebracht wurden. Daher ist einfache Unzucht, welche der Verkehr mit einer Konkubine ist, nicht gegen das Naturgesetz.
Einwand 2: Ferner ist positives Gesetz ein Ergebnis des Naturgesetzes, wie Tullius sagt (De Invent. ii). Nun war Unzucht durch positives Gesetz nicht verboten; tatsächlich wurden gemäß den alten Gesetzen Frauen dazu verurteilt, in Bordelle gebracht zu werden. Daher ist es nicht gegen das Naturgesetz, eine Konkubine zu haben.
Einwand 3: Ferner verbietet das Naturgesetz nicht, dass das, was einfachhin gegeben wird, für eine Zeit oder unter bestimmten Einschränkungen gegeben wird. Nun kann eine unverheiratete Frau die Gewalt über ihren Körper für immer einem unverheirateten Mann geben, so dass er sie gebrauchen kann, wann er will. Daher ist es nicht gegen das Gesetz der Natur, wenn sie ihm die Gewalt über ihren Körper für eine Zeit gibt.
Einwand 4: Ferner, wer sein eigenes Eigentum gebraucht, wie er will, fügt niemandem Unrecht zu. Aber eine Sklavin ist das Eigentum ihres Herrn. Wenn also ihr Herr sie gebraucht, wie er will, fügt er niemandem Unrecht zu: und folglich ist es nicht gegen das Naturgesetz, eine Konkubine zu haben.
Einwand 5: Ferner kann jeder sein eigenes Eigentum einem anderen geben. Nun hat die Frau Gewalt über den Körper ihres Mannes (1 Kor 7,4). Daher kann der Ehemann, wenn seine Frau willens ist, ohne Sünde Verkehr mit einer anderen Frau haben.
Dagegen spricht, dass gemäß allen Gesetzen die von einer Konkubine geborenen Kinder Kinder der Schande sind. Dies wäre aber nicht so, wenn die Verbindung, aus der sie geboren sind, nicht von Natur aus schändlich wäre.
Ferner ist, wie oben dargelegt (Quaestio [41], Artikel [1]), die Ehe natürlich. Dies wäre aber nicht so, wenn ein Mann ohne Beeinträchtigung des Naturgesetzes anders als durch die Ehe mit einer Frau vereinigt werden könnte. Daher ist es gegen das Naturgesetz, eine Konkubine zu haben.
Ich antworte darauf, dass, wie oben dargelegt (Artikel [1]), eine Handlung als gegen das Naturgesetz bezeichnet wird, wenn sie nicht im Einklang mit dem gebührenden Zweck steht, der von der Natur beabsichtigt ist, sei es, dass sie durch die Handlung des Agens nicht darauf ausgerichtet ist, oder sei es, dass sie an sich diesem Zweck unangemessen ist. Nun ist der Zweck, den die Natur bei der geschlechtlichen Vereinigung beabsichtigt, die Zeugung und Erziehung der Nachkommen. Und damit dieses Gut angestrebt werde, hat sie Lust mit der Vereinigung verknüpft; wie Augustinus sagt (De Nup. et Concup. i, 8). Demnach bedeutet, den geschlechtlichen Verkehr wegen seiner innewohnenden Lust zu gebrauchen, ohne Bezug auf den Zweck, für den die Natur ihn beabsichtigte, gegen die Natur zu handeln, wie es auch ist, wenn der Verkehr nicht so beschaffen ist, dass er passenderweise auf diesen Zweck ausgerichtet werden kann. Und da die Dinge meistens von ihrem Zweck her benannt werden, als dem, was für sie von größter Bedeutung ist, so wie die eheliche Verbindung ihren Namen vom Gut der Nachkommen nahm [*Vgl. Quaestio [44], Artikel [2]], welches der in der Ehe hauptsächlich erstrebte Zweck ist, so drückt der Name Konkubine jene Verbindung aus, in der der geschlechtliche Verkehr um seiner selbst willen gesucht wird. Überdies, selbst wenn manchmal ein Mann danach streben mag, Nachkommen aus einem solchen Verkehr zu haben, ist dies nicht dem Gut der Nachkommen angemessen, welches nicht nur die Zeugung von Kindern bedeutet, von der sie ihr Sein nehmen, sondern auch ihre Erziehung und Unterweisung, durch welche Mittel sie Nahrung und Lehre von ihren Eltern empfangen, in Bezug auf welche drei Dinge die Eltern ihren Kindern verpflichtet sind, gemäß dem Philosophen (Ethic. viii, 11,12). Da nun die Erziehung und Lehre der Kinder eine Pflicht der Eltern während eines langen Zeitraums bleibt, erfordert das Gesetz der Natur, dass Vater und Mutter für eine lange Zeit zusammenwohnen, damit sie gemeinsam ihren Kindern von Nutzen sein können. Daher trennen Vögel, die sich zur Aufzucht ihrer Jungen vereinen, ihre gegenseitige Gemeinschaft nicht von der Zeit an, da sie zuerst zusammenkommen, bis die Jungen flügge sind. Nun begründet diese Verpflichtung, die das Weibchen und ihren Gefährten bindet, zusammenzubleiben, die Ehe. Folglich ist es offensichtlich, dass es gegen das Naturgesetz ist, dass ein Mann Verkehr mit einer Frau hat, die nicht mit ihm verheiratet ist, was die Bedeutung einer Konkubine ist.
Antwort auf Einwand 1: Unter den Heiden war das Naturgesetz in vielen Punkten verdunkelt: und folglich hielten sie es nicht für falsch, Verkehr mit einer Konkubine zu haben, und praktizierten in vielen Fällen Unzucht, als ob sie erlaubt wäre, wie auch andere Dinge entgegen den zeremoniellen Gesetzen der Juden, obwohl nicht entgegen dem Gesetz der Natur. Weshalb die Apostel das Verbot der Unzucht unter das anderer zeremonieller Observanzen einfügten, weil in beiden Fällen eine Meinungsverschiedenheit zwischen Juden und Heiden bestand.
Antwort auf Einwand 2: Dieses Gesetz war das Ergebnis der eben erwähnten Finsternis, in die die Heiden gefallen waren, indem sie Gott nicht die gebührende Ehre gaben, wie in Röm 1,21 dargelegt, und ging nicht aus dem Instinkt des Naturgesetzes hervor. Daher wurde dieses Gesetz abgeschafft, als die christliche Religion vorherrschte.
Antwort auf Einwand 3: In gewissen Fällen folgen keine üblen Ergebnisse, wenn eine Person ihr Recht auf eine Sache aufgibt, sei es absolut oder für eine Zeit, so dass in keinem Fall die Aufgabe gegen das Naturgesetz ist. Aber das trifft nicht auf den vorliegenden Fall zu, weshalb das Argument nicht beweist.
Antwort auf Einwand 4: Unrecht ist der Gerechtigkeit entgegengesetzt. Nun verbietet das Naturgesetz nicht nur Ungerechtigkeit, sondern auch alles, was irgendeiner der Tugenden entgegengesetzt ist: zum Beispiel ist es gegen das Naturgesetz, unmäßig zu essen, obwohl ein Mann, indem er dies tut, sein eigenes Eigentum ohne Unrecht gegen jemanden gebraucht. Überdies, obwohl eine Sklavin das Eigentum ihres Herrn ist, damit sie ihm diene, ist sie nicht sein, damit sie seine Konkubine sei. Und wiederum hängt es davon ab, wie eine Person Gebrauch von ihrem Eigentum macht. Denn ein solcher Mann tut den Nachkommen Unrecht, die er zeugt, da eine solche Verbindung nicht auf deren Wohl ausgerichtet ist, wie oben dargelegt.
Antwort auf Einwand 5: Die Frau hat Gewalt über den Körper ihres Mannes, nicht einfachhin und in jeder Hinsicht, sondern nur in Bezug auf die Ehe, und folglich kann sie den Körper ihres Mannes nicht zum Schaden des Ehegutes auf eine andere übertragen.