Suppl., q. 56 a. 3
Ob zwischen dem Getauften und demjenigen, der ihn aus dem heiligen Brunnen hebt, geistliche Verwandtschaft entsteht?
Quaestio 56 · Vom Hindernis der geistlichen Verwandtschaft
Einwand 1: Es scheint, dass zwischen dem Getauften und demjenigen, der ihn aus dem heiligen Brunnen hebt, keine geistliche Verwandtschaft entsteht. Denn bei der fleischlichen Zeugung entsteht fleischliche Verwandtschaft nur auf Seiten der Person, aus deren Samen das Kind geboren wird; und nicht auf Seiten der Person, die das Kind nach der Geburt empfängt. Also entsteht auch keine geistliche Verwandtschaft zwischen dem Empfänger und dem Empfangenen am heiligen Brunnen.
Einwand 2: Ferner wird derjenige, der eine Person aus dem heiligen Brunnen hebt, von Dionysius (Eccl. Hier. ii) {anadochos} genannt: und es ist Teil seines Amtes, das Kind zu unterweisen. Aber Unterweisung ist keine hinreichende Ursache für geistliche Verwandtschaft, wie oben dargelegt (Artikel [2]). Also entsteht keine Verwandtschaft zwischen ihm und der Person, die er aus dem heiligen Brunnen hebt.
Einwand 3: Ferner kann es geschehen, dass jemand eine Person aus dem heiligen Brunnen hebt, bevor er selbst getauft ist. Nun wird in einem solchen Fall keine geistliche Verwandtschaft begründet, da einer, der nicht getauft ist, nicht fähig zur Geistlichkeit ist. Also ist das Heben einer Person aus dem heiligen Brunnen nicht ausreichend, um eine geistliche Verwandtschaft zu begründen.
Dagegen spricht, Es gibt die oben zitierte Definition der geistlichen Verwandtschaft (Artikel [1]), sowie die im Text erwähnten Autoritäten (Sent. iv, D, 42).
Ich antworte darauf, So wie bei der fleischlichen Zeugung eine Person von einem Vater und einer Mutter geboren wird, so wird bei der geistlichen Zeugung eine Person wiedergeboren als Sohn Gottes als Vater und der Kirche als Mutter. Während nun derjenige, der das Sakrament spendet, an der Stelle Gottes steht, dessen Werkzeug und Diener er ist, steht derjenige, der einen Getauften aus dem heiligen Brunnen hebt oder den Firmling hält, an der Stelle der Kirche. Deshalb wird mit beiden geistliche Verwandtschaft begründet.
Antwort auf Einwand 1: Nicht nur der Vater, aus dessen Samen das Kind geboren wird, ist fleischlich mit dem Kind verwandt, sondern auch die Mutter, die die Materie liefert und in deren Schoß das Kind gezeugt wird. So begründet auch der Pate, der anstelle der Kirche den Täufling darbringt und hebt und den Firmling hält, geistliche Verwandtschaft.
Antwort auf Einwand 2: Er begründet geistliche Verwandtschaft nicht aufgrund der Unterweisung, die zu geben seine Pflicht ist, sondern aufgrund der geistlichen Geburt, bei der er mitwirkt.
Antwort auf Einwand 3: Eine Person, die nicht getauft ist, kann niemanden aus dem heiligen Brunnen heben, da sie kein Glied der Kirche ist, die der Pate bei der Taufe repräsentiert: obwohl sie taufen kann, weil sie ein Geschöpf Gottes ist, Den der Taufende repräsentiert. Und doch kann sie keine geistliche Verwandtschaft begründen, da sie ohne geistliches Leben ist, zu dem der Mensch erst durch den Empfang der Taufe geboren wird.