Suppl., q. 47 a. 1
Ist eine erzwungene Zustimmung möglich?
Quaestio 47 · Von der erzwungenen und bedingten Zustimmung
Einwand 1: Es scheint, dass keine Zustimmung erzwungen sein kann. Denn wie oben gesagt (Sent. ii, D, 25 [*FS, Frage [6], Artikel [4]]), kann der freie Wille nicht gezwungen werden. Nun ist die Zustimmung ein Akt des freien Willens. Also kann sie nicht erzwungen sein.
Einwand 2: Ferner ist gewaltsam dasselbe wie erzwungen. Nun ist nach dem Philosophen (Ethik iii, 1) „eine gewaltsame Handlung eine solche, deren Prinzip außen liegt, wobei der Leidende gar nicht mitwirkt.“ Das Prinzip der Zustimmung ist aber immer innen. Also kann keine Zustimmung erzwungen sein.
Einwand 3: Ferner wird jede Sünde durch Zustimmung vollendet. Was aber eine Sünde vollendet, kann nicht erzwungen sein, denn nach Augustinus (De Lib. Arb. iii, 18) „sündigt niemand in dem, was er nicht vermeiden kann.“ Da nun Gewalt von den Juristen (i, ff. de eo quod vi metusve) definiert wird als „Kraft eines Stärkeren, die nicht abgewehrt werden kann“, scheint es, dass Zustimmung nicht erzwungen oder gewaltsam sein kann.
Einwand 4: Ferner steht Macht im Gegensatz zur Freiheit. Zwang aber ist mit Macht verbunden, wie aus einer Definition von Cicero hervorgeht, in der er sagt, dass „Zwang die Kraft dessen ist, der seine Macht ausübt, um eine Sache außerhalb ihrer eigentlichen Grenzen festzuhalten.“ Daher kann der freie Wille nicht gezwungen werden, und folglich auch nicht die Zustimmung, die ein Akt desselben ist.
Dagegen spricht, dass das, was nicht sein kann, kein Hindernis sein kann. Aber erzwungene Zustimmung ist ein Ehehindernis, wie im Text dargelegt (Sent. iv, D, 29). Also kann Zustimmung erzwungen werden.
Ferner gibt es in der Ehe einen Vertrag. Nun kann der Wille in Vertragsangelegenheiten gezwungen werden; weshalb das Gesetz urteilt, dass das Ganze zurückerstattet werden muss, denn es bestätigt nicht, „was unter Zwang oder Furcht getan wurde“ (Sent. iv, D[29]). Also ist es auch in der Ehe möglich, dass die Zustimmung erzwungen ist.
Ich antworte darauf, Zwang oder Gewalt ist zweifach. Der eine ist Ursache absoluter Notwendigkeit, und Gewalt dieser Art nennt der Philosoph (Ethik iii, 1) „schlechthin gewaltsam“, wie wenn jemand durch Körperkraft eine Person zwingt, sich zu bewegen; der andere verursacht bedingte Notwendigkeit, und der Philosoph nennt dies eine „gemischte Gewalt“, wie wenn eine Person ihre Ware über Bord wirft, um sich zu retten. Bei der letzteren Art von Gewalt ist das Getane zwar an sich nicht freiwillig, aber unter Berücksichtigung der Umstände von Ort und Zeit ist es freiwillig. Und da Handlungen Einzeldinge betreffen, folgt daraus, dass es schlechthin freiwillig ist und in gewisser Hinsicht unfreiwillig (Vgl. FS, Frage [6], Artikel [6]). Daher ist diese letztere Gewalt oder dieser Zwang mit Zustimmung vereinbar, nicht aber die erstere. Und da dieser Zwang aus der Furcht vor einer drohenden Gefahr resultiert, folgt, dass diese Gewalt mit der Furcht zusammenfällt, die in gewisser Weise den Willen zwingt, wohingegen die erstere Gewalt mit körperlichen Handlungen zu tun hat. Da das Gesetz zudem nicht bloß innere Handlungen, sondern vielmehr äußere Handlungen betrachtet, versteht es unter Gewalt folglich absoluten Zwang, weshalb es eine Unterscheidung zwischen Gewalt und Furcht trifft. Hier jedoch geht es um die innere Zustimmung, die nicht durch Zwang oder Gewalt im Unterschied zur Furcht beeinflusst werden kann. Daher sind in der vorliegenden Frage Zwang und Furcht dasselbe. Nun ist nach den Juristen Furcht „die Erschütterung des Gemüts, hervorgerufen durch eine drohende oder zukünftige Gefahr“ (Ethik iii, 1).
Dies genügt für die Antworten auf die Einwände; denn die erste Gruppe von Argumenten betrachtet die erste Art von Zwang, und die zweite Gruppe von Argumenten betrachtet die zweite.