Suppl., q. 46 a. 2
Ob der fleischliche Verkehr nach einem in Worten der Zukunft ausgedrückten Konsens eine Ehe bewirkt?
Quaestio 46 · Vom Konsens, dem ein Eid oder die fleischliche Vereinigung beigefügt ist.
Einwand 1: Es scheint, dass der fleischliche Verkehr nach einem in Worten der Zukunft ausgedrückten Konsens eine Ehe bewirkt. Denn der Konsens durch die Tat ist größer als der Konsens durch das Wort. Wer aber den fleischlichen Verkehr vollzieht, stimmt durch die Tat dem Versprechen zu, das er zuvor gemacht hat. Daher scheint dies viel mehr eine Ehe zu bewirken, als wenn er bloßen Worten zustimmen würde, die sich auf die Gegenwart beziehen.
Einwand 2: Ferner bewirkt nicht nur der ausdrückliche, sondern auch der interpretative Konsens eine Ehe. Nun kann es keine bessere Auslegung des Konsenses geben als den fleischlichen Verkehr. Also wird die Ehe dadurch vollendet.
Einwand 3: Ferner ist jede fleischliche Vereinigung außerhalb der Ehe eine Sünde. Die Frau aber sündigt scheinbar nicht, wenn sie ihrem Verlobten den fleischlichen Verkehr gestattet. Also bewirkt dies eine Ehe.
Einwand 4: Ferner wird „die Sünde nicht vergeben, wenn nicht Restitution geleistet wird“, wie Augustinus sagt (Ep. cliii ad Macedon.). Nun kann ein Mann eine Frau, die er unter dem Vorwand der Ehe entehrt hat, nicht wiederherstellen, es sei denn, er heiratet sie. Daher scheint es, dass er, selbst wenn er nach seinem fleischlichen Verkehr zufällig mit einer anderen durch Worte der Gegenwart einen Vertrag schließt, verpflichtet ist, zur ersten zurückzukehren; und dies wäre nicht der Fall, wenn er nicht mit ihr verheiratet wäre. Also bewirkt der fleischliche Verkehr nach einem Konsens, der sich auf die Zukunft bezieht, eine Ehe.
Dagegen spricht, was Papst Nikolaus I. sagt (Resp. ad Consult. Bulg. iii; Cap. Tuas dudum, De clandest. despons.): „Ohne den Konsens zur Ehe sind andere Dinge, einschließlich des Beischlafs, wirkungslos.“
Ferner macht das, was einer Sache folgt, diese nicht. Der fleischliche Verkehr aber folgt der eigentlichen Ehe, wie die Wirkung der Ursache folgt. Also kann er keine Ehe bewirken.
Ich antworte darauf, dass wir von der Ehe in zweifacher Weise sprechen können. Erstens in Bezug auf den Gerichtshof des Gewissens, und so kann der fleischliche Verkehr in aller Wahrheit keine Ehe vollenden, deren Versprechen zuvor in Worten der Zukunft gemacht wurde, wenn der innere Konsens fehlt, da Worte, selbst wenn sie die Gegenwart ausdrücken, in Abwesenheit des geistigen Konsenses keine Ehe bewirken würden, wie oben dargelegt wurde (Quaestio [45], Artikel [4]). Zweitens in Bezug auf das Urteil der Kirche; und da im äußeren Gerichtshof das Urteil gemäß den äußeren Beweisen gefällt wird und da nichts den Konsens ausdrücklicher bezeichnet als der fleischliche Verkehr, folgt daraus, dass nach dem Urteil der Kirche der auf ein Verlöbnis folgende fleischliche Verkehr als Eheschließung erklärt wird, es sei denn, es zeigen sich klare Anzeichen von Täuschung oder Betrug (De sponsal. et matrim., cap. Is qui fidem).
Antwort auf Einwand 1: In Wirklichkeit stimmt derjenige, der den fleischlichen Verkehr vollzieht, durch die Tat dem Akt der sexuellen Vereinigung zu und stimmt allein aus diesem Grund nicht der Ehe zu, außer gemäß der Auslegung des Gesetzes.
Antwort auf Einwand 2: Diese Auslegung ändert nicht die Wahrheit der Sache, sondern ändert das Urteil, das über äußere Dinge gefällt wird.
Antwort auf Einwand 3: Wenn die Frau ihren Verlobten zulässt in der Meinung, er wolle die Ehe vollziehen, ist sie von der Sünde entschuldigt, es sei denn, es gibt klare Anzeichen von Betrug; zum Beispiel, wenn sie sich in Geburt oder Vermögen erheblich unterscheiden oder ein anderes offensichtliches Zeichen erscheint. Dennoch macht sich der verlobte Ehemann der Unzucht schuldig und sollte für diesen Betrug, den er begangen hat, bestraft werden.
Antwort auf Einwand 4: In einem solchen Fall ist der verlobte Ehemann vor seiner Eheschließung mit der anderen Frau verpflichtet, diejenige zu heiraten, mit der er verlobt war, wenn sie ihm im Rang gleich oder überlegen ist. Wenn er aber eine andere Frau geheiratet hat, ist er nicht mehr in der Lage, seine Verpflichtung zu erfüllen, weshalb es genügt, wenn er für ihre Verheiratung sorgt. Auch dazu ist er nach einigen nicht verpflichtet, wenn ihr verlobter Ehemann von viel höherem Rang ist als sie oder wenn ein offensichtliches Zeichen von Betrug vorliegt, weil vermutet werden kann, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht getäuscht wurde, sondern dies nur vorgab.